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06 April 2020
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Änderungen für Abfalllager und Abfallbehandlungsanlagen durch das 4. COVID-19-Begleitgesetz

Kapazitätsausweitungen der Abfalllager von Abfallbehandlungsanlagen bedürfen regelmäßig einer Genehmigung nach dem AWG. Durch das verstärkte Abfallaufkommen im Zuge der COVID-19-Krise sind nunmehr für einen beschränkten Zeitraum Verfahrensvereinfachungen für diese Kapazitätsausweitungen vorgesehen.

Die nachfolgend gestellten Fragen samt Antworten sollen eine erste Orientierungshilfe bieten, um einen groben Überblick über die Vorschriften des 4. COVID-19-Begleitgesetzes zu Abfalllagern bzw Abfallbehandlungsanlagen zu geben. Die untenstehenden, allgemeinen Antworten können allerdings eine konkrete Prüfung der Kapazitätsausweitung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Anzeigemöglichkeit muss daher stets im Einzelnen anhand des konkreten Falls geprüft werden.

  1. Was ändert sich durch das 4. COVID-19-Begleitgesetz im Abfallwirtschaftsrecht?

    Nach dem 4. COVID-19-Begleitgesetz bedürfen bis 30.09.2020 befristete Ausweitungen der genehmigten Kapazität der Abfalllager von Abfallbehandlungsanlagen in Zusammenhang mit dem
    Coronavirus (COVID-19) lediglich einer Anzeige an die zuständige Behörde.

  2. Für welche Anlagen gilt die Verfahrenserleichterung zur Kapazitätsausweitung?

    Die Verfahrenserleichterung gilt insbesondere für ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem AWG genehmigt sind. Aufgrund Übergangsbestimmungen gilt die Verfahrenserleichterung überdies für Anlagen, die am 17.09.2013 über Genehmigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen nach anderen Gesetzen (wie insb der Gewerbeordnung) verfügten.

  3. Welche Anlagen sind nicht von der Verfahrenserleichterung umfasst?

    Die Verfahrenserleichterung gilt mangels besonderer Vorschriften insb nicht für Deponien, öffentliche Altstoffsammelzentren sowie Sammelzentren für Problemstoffe.

  4. Für welche Abfallarten gilt die Verfahrenserleichterung?

    Das 4. COVID-19-Begleitgesetz erleichtert nur die (quantitative) Kapazitätsausweitung von Abfalllagern, nicht aber die (qualitative) Änderung von Abfallarten bzw Abfallartenpools. Die Verfahrenserleichterung gilt somit für diejenigen Abfallarten und Abfallartenpools, die von der bestehenden Genehmigung umfasst sind.

    Wir weisen der Vollständigkeit halber jedoch auf die bereits bisher geltende Rechtslage hin, nach der die Lagerung zusätzlicher Abfallarten nur anzeigepflichtig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass mit der Lagerung zusätzlicher Abfallarten – im Unterschied zur hier behandelten Lagerung zusätzlicher Kapazitäten – erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheids begonnen werden darf.

  5. Ab wann ist eine Anzeige der Kapazitätsausweitung möglich?

    Die Anzeige kann am Tag nach Veröffentlichung des 4. COVID-Begleitgesetzes im Bundesgesetzblatt, somit ab 05.04.2020 eingebracht werden.

  6. Welche Dokumente sind für die Anzeige erforderlich?

    Im Gegensatz zu anderen Anzeigeverfahren sind grundsätzlich keine über die eigentliche Anzeige hinausgehenden Unterlagen erforderlich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Behörde selbstverständlich die Möglichkeit hat, Behandlungsaufträge zu erteilen, wenn durch die zusätzlichen Lagermengen bspw Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Staub, Geruch, usw eintreten.

    Es ist daher grundsätzlich empfehlenswert, der Anzeige über die geplante Kapazitätserhöhung hinaus Angaben zu den bisherigen Lagermengen und Abfallarten sowie eine Abschätzung der Auswirkungen der Kapazitätserhöhung beizulegen. Ob bzw welche zusätzlichen Unterlagen vorgelegt werden, ist selbstverständlich im Einzelfall zu beurteilen.

  7. Wann dürfen die bisher genehmigten Kapazitäten überschritten werden?

    Die Kapazitäten dürfen mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Behörde überschritten werden. Es ist daher empfehlenswert, eine Eingangsbestätigung anzufordern.

  8. An welche Behörde ist eine entsprechende Anzeige zu richten?

    Die zuständige Behörde für Anzeigen ist derjenige Landeshauptmann, in dessen Bundesland die jeweilige Anlage gelegen ist.

  9. Gilt die Verfahrensvereinfachung für jede Kapazitätsausweitung?

    Grundsätzlich ja, weil für die Anzeigepflicht nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen der Anlage unterschieden wird. Auf die Standorteignung sowie allfällige Auswirkungen auf die Umwelt und Nachbarn wird selbstverständlich zu achten sein, nicht zuletzt, um Behandlungsaufträge der Behörden zu vermeiden.

  10. Welche zusätzlichen Voraussetzungen sind zu beachten?

    Nach dem 4. COVID-19-Begleitgesetz muss die Kapazitätsausweitung "im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)" ausgeweitet werden. Die Anforderungen an diesen Zusammenhang sind uE weniger streng zu prüfen, weil argumentiert werden kann, dass derzeit das gesamte tägliche Leben in irgendeinem Zusammenhang mit dem Coronavirus steht. Bei strengerer Auslegung könnten von der Behörde freilich Nachweise über einlangende Mengen, eingesetztes Personal, Lieferengpässe (einlangend und ausgehend) usw im Vergleich zum Normalbetrieb gefordert werden.

  11. Wie lange kann eine rechtskonform angezeigte Kapazitätsausweitung in Anspruch genommen werden?

    Bereits das Gesetz selbst sieht eine Befristung der Kapazitätsausweitung mit 30.09.2020 vor. Danach sind wieder die bescheidmäßig genehmigten Kapazitäten einzuhalten.

Christoph
Cudlik

Partner

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