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28 September 2020
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Austria: Covid-19: Welche Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand kann ich beantragen?

Die durch die COVID-19 Pandemie verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen betreffen eine Vielzahl von Unternehmen. Die Politik hat bereits mehrere Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsengpässen für die heimische Wirtschaft verlautbart.

Auf politischer Ebene wurde ein Hilfspaket in Höhe von insgesamt EUR 38 Milliarden kommuniziert, das sich aus folgenden Maßnahmen zusammensetzt:

  • EUR 28 Mrd aus dem mit dem 1. COVID-19 Gesetz geschaffenen und mit 3. COVID-19 Gesetz erweiterten COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, der ua der Finanzierung des Corona-Kurzarbeitsmodells und des mit EUR 2 Mrd dotierten Härtefallfonds für EPU und Kleinstbetriebe dient.
  • Hieraus werden ferner EUR 15 Mrd für einen Corona-Nothilfefonds in der Form von Betriebszuschüssen und Garantien bereitgestellt, welcher über die neugegründete COFAG abgewickelt wird.
  • Ferner EUR 10 Mrd an Steuerstundungen.

Bei der Beantragung der Unterstützungsleistungen der einzelnen Gebietskörperschaften ist zu beachten, dass Leistungen einander ausschließen können oder anzurechnen sind. Beispielsweise schließen sonstige Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (zB Gemeinde- oder Länderbeihilfen) eine Zuwendung des Härtefallfonds aus. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die aktuell zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen samt der derzeit öffentlich verfügbaren Informationen darüber, ob Ihr Unternehmen als Förderungswerber in Frage kommt und links zu den relevanten Abwicklungsstellen.1

 

 

Maßnahme

COFAG2

COFAG "Fixkostenzuschuss"

COFAG "Standortsicherungszuschuss"

 

OeKB "COVID 19 KRR"

AWS-Überbrückungsgarantien

ÖHT-Garantien

Härtefallfonds

COVID-19 Startup Hilfsfonds

Art der Unterstützung

Deckung Zahlungsverpflichtungen durch

  • Haftungsübernahme, insbesondere Überbrückungsgarantien (90% verhältnismäßige Haftung für Große Unternehmen bzw für Kredite bis TEUR 500 100% Haftung bei KMU)
  • Zuschüssen und rückzahlbare Vorschüsse (bis TEUR 800)3
  • Direktkredite

(Keine Umschuldungen, Finanzierung von Investitionen, Dividendenzahlungen, Aktienrückkäufe und Boni. Finanzierung von im Betrachtungszeitraum fälliger Kapitalraten/Zinsen ist aber möglich; Ausnahme: Vorfälligkeit/Fälligstellung oder endfällige Kredite.)

 

Zuschuss (nicht rückzahlbar)

Nachrangiges Darlehen, umwandelbar in nicht rückzahlbaren Zuschuss

Betriebsmittelkredit mit Haftungsübernahme (Wechselbürgschaft)

Haftungsübernahme (Garantie) für neue Überbrückungsfinanzierungen (keine Umschuldungen)

Haftungsübernahme (Garantie) für neue Überbrückungsfinanzierungen (keine Umschuldungen)

Zuschuss (nicht rückzahlbar)

Eigenkapital, das im Erfolgsfall rückzahlbar ist.

Im Detail: Zinsfrei rückzahlbar innerhalb von 10 Jahren (i) aus jeweils ½ der positiven Jahresüberschüsse und/oder (ii) im Verkaufsfall (danach nicht mehr rückzahlbar)

Antragsberechtigung

Große Unternehmen mit Sitz/Betriebsstätte und wesentlicher operativer Tätigkeit in Ö5

In Ö ansässige Unternehmen mit wesentlicher operativer Tätigkeit in Ö, ohne aggressive Steuerplanung; Schadenminderungspflicht nachgekommen.

Ausgenommen sind u.a. Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition8), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors inkl. Non-Profit-Oganisationen, Unternehmen, im Eigentum von Gebietskörperschaften/Einrichtungen öffentlichen Rechts, Unternehmen mit Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen, Unternehmen, die mehr als 250 FTEs haben und hiervon mehr als 3% gekündigt haben, ohne stattdessen auf Kurzarbeit umzusteigen; Unternehmen mit unangemessener Entgelt- und Vergütungspolitik.

Standortrelevante Unternehmen, mit gefährdeterem Bestand: Verkehrs(infrastruktur)unternehmen, Energieversorgungs(infrastruktur)unternehmen sowie Telekommunikations(infrastruktur)unternehmen.

Schadenminimierungspflicht.

Zu den Ausnahmen von der Antragsstellung, siehe COFAG "Fixkostenzuschuss"

In Ö ansässige Exportunternehmen (Großunternehmen und KMU) mit mind 25% Wertschöpfung in Ö

EPU/KMU aller Branchen, alle freien Berufe, neue Selbständige, Jungunternehmer (vor 16.03.2020);
ausgenommen sind KMUs im Bereich Tourismus4, sofern der Kreditbedarf EUR 1,5 Mio. nicht übersteigt; ferner sind große und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition) ausgenommen, (betreffend Varianten 1 u. 2.); ferner antragsberechtigt sind große Unternehmen mit einem Kreditbedarf unter EUR 500.000 (Variante 1),

Betriebe mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der WKO, einschließlich Mischbetriebe. Ausgenommen sind u.a Mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition), betreffend Varianten 1 u. 2., ferner ausgeschlossen sind Unternehmen bei denen die Voraussetzung für die Eröffnung von Insolvenzverfahren vorliegen.

EPU, Kleinstunternehmen (inkl. Freiberufler), erwerbstätige pflichtversicherte Gesellschafter, Freie Dienstnehmer, Neue Selbständige mit Sitz / Betriebsstätte in Ö, Neugründer (Unternehmensgründungen zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020), sowie Privatzimmervermieter (unter bestimmten Bedingungen), mehr als geringfügig beschäftigte Personen, fallweise Beschäftigte (unter bestimmten Bedingungen), geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten.

(i) Klein- und Kleinstunternehmen im Inland,

(ii) die jünger als 5 Jahre sind (auch keine Übernahme eines anderen Unternehmens),

(iii) die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben,

(iv) als innovativ gemäß der AWS-Kriterien gelten und

(v) von COVID-19 negativ betroffen sind.

Weitere Ausschlüsse (ua freie Berufe ausg Architekten, Banken, Urproduktion, gemeinnützige Vereine uvm.).

Individuelle Höhe

Höchstbetrag ist entweder:

  • doppelte jährliche Lohnsumme 2019; oder
  • 25% des Gesamtumsatzes 2019; oder
  • der Liquiditätsbedarf der kommenden 12 Monate

Für 2020 kann von Höchstbeträgen abgewichen werden.

Varianten:

  1. bei 80 bis 100% Ausfall, eine Ersatzleistung von 75% (mit einem Maximalbetrag von EUR 90 Mio.);
  2. bei 60 bis 80% Ausfall, eine Ersatzleistung von 50% (mit einem Maximalbetrag von EUR 60 Mio.);
  3. bei 40 bis 60% Ausfall, eine Ersatzleistung von 25% (mit einem Maximalbetrag von EUR 30 Mio.).

 

Nettoverlust in Erhebungszeitraum (bis 30.6.2020) begrenzt mit

  1. Höhe des Jahresfehlbetrages für das antragsbezogene Geschäftsjahr;
  2. und Max. EUR 150 Mio.

COVID-19 Zuwendungen von Gebietskörperschaften sind bei der Berechnung entsprechend anzurechnen

10% bzw 15% des letztjährigen Exportumsatzes, max. EUR 60 Mio je Unternehmensgruppe

Varianten:

 

  1. bis zu 100% des Kredites (iHv max. EUR 500.000)
  2. bis zu 90% des Kredites (iHv max. EUR 27,7 Mio.)
  3. bis zu 80% des Kredites( iHv max. EUR 1,5 Mio.)

 

Varianten:

 

  1. bis zu 100% des Kredites (iHv max. EUR 500.000)
  2. bis zu 90% des Kredites (iHv max. EUR 15,5 Mio.)
  3. bis zu 80% des Kredites( iHv max. EUR 500.000.)
  4. bis zu 80% des Kredites( iHv max. EUR 500.000 bis 1,5 Mio

 

max EUR 1.000 (Phase 1); insgesamt (mit Phase 2) max EUR 15.000 (Zuschuss für Nettoeinkommensentgang iHv max EUR 12.000 + Comeback-Bonus iHv max EUR 3.000).

 

Höhe abhängig von Nettoeinkommensentgang (ausgenommen pauschale Förderung iHv EUR 500) zzgl. eines pauschalen Comeback-Bonus (iHv. EUR 500) pro Betrachtungszeitraum. Im Zuge der Phase 1 empfangene Zuschüsse werden bei Berechnung der Zuschüsse für Phase 2 ehestmöglich angerechnet (bis Mindestauszahlungsbetrag iHv EUR 500), nicht jedoch auf Comeback-Bonus; gleichermaßen werden etwaige Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, bei einer Beziehung von Leistungen aus dem Corona-Krisen-Fonds angerechnet.

Max. EUR 800.000 (Verdoppelung neu zugeführter Mittel)

Unter bestimmten Umständen nur EUR 400.000 (bei unter 10 % F&E-Aufwand und wenn das Unternehmen zusätzlich in den letzten zwei Jahren keine vordefinierte FFG/AWS-Förderung erhalten hat)

Laufzeit

max 6 Jahre

Betrachtungszeitraum: max 3 Monate aus 6 Monaten

n/a

Jahresfehlbetrag für antragsbezogenes Geschäftsjahr (volles Geschäftsjahr: März bis Dezember 2020) relevant; Anträge möglich bis 31.8.2021.

2 Jahre (Verlängerungsoption)

max 5 Jahre

max 5 Jahre (Variante 1, 2, 4); max 3 Jahre (Variante 3).

Betrachtungszeitraum: max 6 Monate aus 9 Monaten

Dauerhafte Eigenkapitalfinanzierung. Nur aus Gewinnen (positiven Jahresüberschüssen) und im Verkaufsfall rückzahlbar; nach 10 Jahren nicht mehr rückzahlbar

Antragstellung

Hausbank

FinanzOnline, via Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter (sofern keine Erleichterungen)

COFAG

Hausbank

Hausbank

Hausbank

WKO

AWS

Link

www.cofag.at

https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Zuschuesse

und

Fixkostenzuschussrichtlinien

Richtlinien

https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html#ergaenzung

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

und https://www.wko.at/service/coronavirus-ueberbrueckungsfinanzierung.html

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

und https://www.wko.at/service/coronavirus-ueberbrueckungsfinanzierung.html

https://www.wko.at/service/bmf-richtlinie-hff.pdf
und
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
und
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunterneh-men.html
und
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-in-fos.html#heading_Kompensation

https://www.aws.at/aws-eigenkapital/covid-start-up-hilfsfonds/

 

Übersicht COVID Unterstützungsmaßnahmen öffentliche Hand Österreich – Stand 22.7.2020

Bundesministerium für Finanzen und COFAG

Gemäß dem 1. COVID-19 Gesetz (und geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz) wurde die 2008 gegründete Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) damit betraut, selbst oder durch Tochtergesellschaften finanzielle Maßnahmen zu erbringen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

Die Durchführungsverordnung, welche am 9. April 2020 in Kraft getreten ist (nachzulesen hier), regelt finanzielle Unterstützungsmaßnahmen durch die Bundesrepublik Österreich in Form von Überbrückungsgarantien und Direktkrediten. Das Antragsformular auf Gewährung von Überbrückungsgarantien ist auf cofag.at veröffentlicht (das Antragsformular auf Gewährung von Direktkrediten ist derzeit noch nicht verfügbar).

COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

Die Unterstützungsmaßnahmen werden über eine Tochtergesellschaft der ABBAG, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Auftrag des Bundesministers für Finanzen abgewickelt. Die Überbrückungsgarantien im speziellen werden durch die COFAG in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt.

Die COFAG ist eine öffentliche Stelle iSd CRR, sodass Risikopositionen ihr gegenüber mit 0% gewichtet werden können. Siehe dazu auch den Erlass der FMA.

Volumen

Der Gesamtrahmen für sämtliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen wird bis zu EUR 15 Mrd betragen. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen, die Unternehmen aufgrund von Umsatzausfällen nicht selbst tragen können.

Instrumente

Die Unterstützung erfolgt in Form von

  • Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen (bis TEUR 800);
  • Haftungen, insbesondere Überbrückungsgarantien (90% verhältnismäßige Haftung für Große Unternehmen bzw für Kredite bis TEUR 500 100% Haftung bei KMU); und
  • Direktkrediten.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für Überbrückungsgarantien sind große Unternehmen4 und KMUs5 mit Sitz oder Betriebsstätte und einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich. Ausgenommen von der Gewährung finanzieller Maßnahmen (dies betrifft alle Maßnahmen) sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors sowie u.a. Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gem. Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) befanden. Das bedeutet u.a., dass kein Insolvenzgrund vorliegen darf und kein Verlust des halben Grund-/Stammkapitals eingetreten sein darf. Große Unternehmen müssen zudem folgende Finanzkernzahlen eingehalten haben: Gearing (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) unter 7,5 und Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen über 1,0).

Verwendungszweck der Maßnahmen

Die garantierten Kredite sowie Direktkredite sollen zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens im Betrachtungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 dienen, die in Folge von COVID-19 vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Für garantierte Kredite wird der Betrachtungszeitraum im Antrag spezifiziert und ist auch verlängerbar; längstens 12 Monate ab Gewährung der garantierten Finanzierung. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Spezifikation auch im Antrag für Direktkredite möglich sein wird. Die Zahlungsverpflichtungen sind in der VO beispielhaft angeführt (Mieten, Leasing, Löhne und Gehälter samt Nebenkosten, Steuern, Abgaben und Gebühren, angemessene Unternehmerentlohnung, betriebsnotwendige Anschaffungen und Versicherungen und Rückzahlungen von Anzahlungen). Bloße Umschuldungen sind nicht förderbar; die Finanzierung im Betrachtungszeitraum fälliger Kapitalraten/Zinsen ist aber möglich (Ausnahme: Vorfälligkeit/Fälligstellung oder endfällige Kredite). Nicht finanzierungsfähig sind weiter Investitionen, Dividendenzahlungen/Aktienrückkäufe und Boni.

Vor Gewährung einer Maßnahme ist zu erheben, ob die betreffenden Zahlungspflichten durch Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können, gestundet werden können, ob sie durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können oder z.B. durch Versicherungen gedeckt sind.

Höchstbeträge und Laufzeiten

Höchstbetrag für die Unterstützungsmaßnahmen ist entweder:

  • die doppelte jährliche Lohnsumme 2019; oder
  • 25% des Gesamtumsatzes 2019; oder
  • der Liquiditätsbedarf der kommenden 12 Monate.

Für das Jahr 2020 kann von diesen Höchstbeträgen abgewichen werden. Die Laufzeit für Überbrückungsgarantien für große Unternehmen beträgt höchstens 6 Jahre und für KMUs höchstens 5 Jahre.

Pricing

Entsprechend den Mitteilungen der Kommission vom 19.3.2020 und 3.4.2020 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0320(03)&from=DE und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0404(01)&qid=1586352102953&from=EN) sind Haftungsentgelte und Zinsen, abhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens und der Laufzeit gestaffelt wie folgt:

 

Garantien

Garantieprämien

KMU6

große Unternehmen7

bis 31.12.2020

25 bps

50 bps

länger als 31.12.2020, aber weniger als 2 Jahre

25 bps

50 bps

ab 2 Jahren, aber weniger als 4 Jahre

50 bps

100 bps

ab 4 Jahren und bis zu 6 Jahren

100 bps

200 bps

 

Kredite

Zinssatz*

KMU6

große Unternehmen7

bis 31.12.2020

Basiszinssatz + 25 bps

Basiszinssatz + 50 bps

länger als 31.12.2020, aber weniger als 2 Jahre

Basiszinssatz + 25 bps

Basiszinssatz + 50 bps

ab 2 Jahren, aber weniger als 4 Jahre

Basiszinssatz + 50 bps

Basiszinssatz + 100 bps

ab 4 Jahren und bis zu 6 Jahren

Basiszinssatz + 100 bps

Basiszinssatz + 200 bps

 

Anträge

  • Antragstellungen erfolgen über die Hausbank bzw deren Spitzeninstitut. Die Abwicklung erfolgt je nach Antragsteller entweder via aws, ÖHT oder OeKB7
  • Im Zuge der Antragstellung sind verschiedene Nachweise zu erbringen und Bestätigungen abzugeben (u.a. keine doppelte Deckung durch anderweitige Förderung).
  • Ein Antragsteller muss der COFAG gegenüber auch gewisse Verpflichtungen eingehen. Diese betreffen u.a. die Mittelverwendung, um Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten, Anstrengungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, Berichts- und Einsichtsrechte, Beschränkungen betreffend Vergütungen und Boni (max 50% Vorjahresniveau) bzw von Entnahmen bzw. Ausschüttungen (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.03.2020 bis zum 16.03.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit) oder Aktienrückkäufen.
  • Auf die Erteilung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch.

COFAG "Fixkostenzuschuss"

Mit 20.5.2020 haben Unternehmen die Möglichkeit einen Antrag auf Erstattung von Fixkostenzuschüssen zu stellen. Als Fixkosten (die aus der wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich anfallen) sind u.a. förderbar Zinsaufwendungen, Pacht/Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Zahlungen für Strom und Gas, aber auch betriebliche Lizenzgebühren, angemessener Unternehmerlohn, sowie Personalkosten, die etwa wegen Stornierungen anfallen. Es sind weiters auch saisonale, bzw. verderbliche Waren zuschussfähig, sofern diese während und auf Grund der COVID-Krise mindestens 50% ihres Wertes verloren haben.

Die Höhe der Ersatzleistung bemisst sich nach dem Umsatzausfall des Unternehmens, ab 16.3.2020 bis zum Ende der COVID-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020. Innerhalb dieser Zeitspanne sind wiederum 3 Monate als Betrachtungszeitraum wählbar. Der Zuschuss ist mit einem Maximalbetrag je Ersatzleistung gedeckelt und wird in drei Tranchen ausgeschüttet. So ergibt bei einem:

  • 80 bis 100% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 75% (mit einem Maximalbetrag von EUR 90 Mio.);
  • 60 bis 80% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 50% (mit einem Maximalbetrag von EUR 60 Mio.);
  • 40 bis 60% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 25% (mit einem Maximalbetrag von EUR 30 Mio.).

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die vor dem Ausbruch der COVID-Krise gesund waren. Es darf sich also nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition8) handeln. Das Unternehmen muss auch einer gewissen Schadenminderungspflicht nachgekommen sein. Ausgenommen von der Antragstellung sind u.a. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors inkl. NPOs9 , sowie Unternehmen mit aggressiver Steuerplanung und Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren eine Verbandsgeldbuße oder einen rechtskräftige Finanzstrafe verhängt worden ist. Ferner ausgenommen sind Unternehmen, in denen die ausgeschütteten Bonuszahlungen im Jahr 2020 mehr als 50% der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahr betrugen, ebenso wie Unternehmen, welche im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben. Ausgenommen sind auch Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitäquivalenzen, in welchen im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt wurden ohne, dass das Kurzarbeitsmodell in Anspruch genommen wurde. Eine Einzelfallausnahme durch Konsens der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbunds ist (zum letzten Ausschlusskriterium) möglich.

Die Beantragung kann ab 20.3.2020 über FinanzOnline erfolgen und muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, welcher die darin gemachten Angaben bestätigen muss. Bei der Beantragung der ersten Tranche kommen bestimmte Erleichterungen bis zu einem Zuschussvolumen von EUR 90.000,- (bzw. EUR 12.000,-) zur Anwendung.

Die neuen Fixkostenzuschussrichtlinien wurden am 25. Mai 2020 per Verordnung im Bundesgesetzblatt II kundgemacht und sind am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

Weitere Informationen entnehmen Sie den kürzlich veröffentlichten Fixkostenzuschussrichtlinien. Informationen finden Sie auch hier und hier.

COFAG "Standortsicherungszuschuss"

Mit 21.7.2020 ist die Verordnung samt Richtlinien betreffend die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen in Kraft getreten. Somit haben nunmehr standortrelevante Unternehmen, welche durch COVID-19 Schäden erlitten haben, bis 31.8.2021 die Möglichkeit, den Standortsicherungszuschuss zu beantragen, wenn ihr Bestand gemäß §273 Abs. 2 UGB gefährdet ist. Antragsberechtigte standortrelevante Unternehmen sind Verkehrs(infrastruktur)unternehmen, Energieversorgungs(infrastruktur)unternehmen sowie Telekommunikations(infrastruktur)unternehmen, sofern diese für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich maßgeblich sind (Sitz/Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich als allgemeine Voraussetzung). "Unternehmen in Schwierigkeiten" (relevanter Zeitpunkt am 31.12.2019), bzw. Unternehmen bei welchen im Zeitpunkt der Antragsstellung die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, sind explizit von der Antragsstellung ausgeschlossen. Ferner kommen ähnliche Ausschlusskriterien wie beim COFAG "Fixkostenzuschuss" zur Anwendung (siehe oben), besonders in Hinblick auf beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Gebietskörperschaften, aggressive Steuerplanung und Vorliegen von Finanzstrafen, NPOs sowie Kriterien zum Verhältnis Kündigungen und Vollzeitäquivalenzen. Ferner obliegt dem Antragssteller eine Schadenminimierungspflicht.

Als Bemessungsgrundlage der Zuschusshöhe dient der tatsächliche/geschätzte maßgebende Schaden, d.h. jener direkte COVID-19 bedingte Nettoverlust (Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen) den das Unternehmen im relevanten Zeitraum von 1.3.2020 bis 30.6.2020 (Erhebungszeitraum) erlitten hat. Der Zuschuss ist mit der Höhe des Jahresfehlbetrages für das antragsbezogenen Geschäftsjahr 2020, jedoch bis zu einem Maximalbetrag von EUR 150 Mio. pro Unternehmensgruppe begrenzt. Der COFAG kommt hierbei ein Überprüfungs- und Anpassungsrecht zu. Erhaltene COVID-19 Zuwendungen von Gebietskörperschaften sind bei der Berechnung entsprechend anzurechnen. Angaben zum tatsächlich maßgebenden Schaden, der Bestandsgefährdung, dem Jahresfehlbetrag und dem Erhebungszeitraum sind von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Das antragstellende Unternehmen muss sich u.a. verpflichten keine Gewinnausschüttungen und Kapitalrückführungen zu leisten. Diese Beschränkungen gelten für das antragsbezogene Geschäftsjahr, die drei folgenden Geschäftsjahre und generell auch darüber hinaus, solange der Standortsicherungszuschuss (als nachrangiges Darlehen trotz Rückzahlungsverpflichtung – siehe unten), bzw. andere durch die COFAG gewährte Finanzierungen nicht rückgeführt worden sind. Ferner kommen Beschränkungen für Vorstandsboni zur Anwendung.

Der Eigentümer des antragstellenden Unternehmens ist ferner dazu verpflichtet, Eigenkapital zumindest in Höhe des beantragten Standortsicherungszuschusses bereitzustellen. Der Standortzuschuss darf nicht der Umschuldung bestehender Finanzverbindlichkeiten dienen und muss eingesetzt werden, um die bei Antragstellung bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten und auszubauen.

Ein Standortsicherungszuschuss wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG und dem Antragsteller in Form eines nachrangigen Darlehens gewährt. Nach Ermittlung des maßgebenden Schadens und des tatsächlichen Jahresfehlbetrags, wird dieses nachrangige Darlehen (im relevanten Umfang) in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt.
Weitere Informationen entnehmen Sie den kürzlich veröffentlichten Richtlinien.

OeKB "COVID 19 KRR" (relevant für Exportunternehmen)

Seit 16.3.2020 stellt der Bund über die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zusätzliche Betriebsmittelkredite in Höhe von EUR 2 Mrd bzw. seit 26.05.2020 von nunmehr EUR 3 Mrd, für Exportunternehmen zur Verfügung. Durch Haftungen übernimmt er das Insolvenzrisiko für 50 bis 70 Prozent des Kreditrahmens.

Antragsberechtigt sind in Österreich ansässige Exportunternehmen (Großunternehmen und KMU). Voraussetzung ist, dass das Exportunternehmen mind. 25% seiner Wertschöpfung in Österreich erzielt und vor Beginn der COVID Krise wirtschaftlich gesund war. Bestimmte Unternehmen wie Unternehmen, die unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen, sind ebenso wie Tourismusbetriebe nicht antragsberechtigt.

Die Höhe des Kredites orientiert sich am letztjährigen Exportumsatz und beträgt 10 Prozent bei Großunternehmen und 15 Prozent bei KMUs. Kredite sind pro Unternehmensgruppe mit maximal EUR 60 Mio. begrenzt. Laufzeit ist zwei Jahre mit Verlängerungsoption. Ein konkreter Finanzierungsbedarf muss nicht vorgewiesen werden, allerdings ist die OeKB ab 30.9.2020 zur Anpassung eines nicht genutzten Rahmens oder zur Kündigung bei (auch teilweiser) Nichtinanspruchnahme berechtigt.

Antragstellungen erfolgen über die Hausbank. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

AWS-Überbrückungsgarantie (relevant für EPU/KMU außer Tourismus)

Zur Liquiditätsüberbrückung von KMUs in Industrie und Gewerbe sowie Personen oder Unternehmen, die einen freien Beruf selbstständig ausüben, stellt die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) Garantien für Überbrückungsfinanzierungen bereit.

Antragsberechtigt sind EPU/KMU aller Branchen, ferner alle freien Berufe, neue Selbstständige, sowie Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur10. Ferner antragsberechtigt sind Jungunternehmer, sofern das Unternehmen vor 16.03.2020 gegründet worden ist. Ausgenommen sind Tourismus- und Freizeitbetriebe (Gastronomie, Hotellerie, Gesundheitsbetriebe, Reisebüros, Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie die Freizeit- und Sportbetriebe) mit einem Kreditbedarf unter EUR 1,5 Mio. KMU in der Sparte Tourismus- und Freizeitbetriebe mit einem Kreditbedarf, welcher höher als EUR 1,5 Mio. ist, sind antragsberechtigt. Ferner antragsberechtigt sind große Unternehmen mit einem Kreditbedarf unter EUR 500.000,-.

Garantiefähig sind Betriebsmittelfinanzierungen etwa für laufende Personal- und Sachkosten sowie Stundungen bestehender Kreditlinien. Bloße Umschuldungen sind nicht förderbar.

Die aws Garantie sichert

  • Variante 1 (neu): bis zu 100% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000, -. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen oder großes Unternehmen handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 2 (neu): bis zu 90% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 27,7 Mio. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 3 (alt): bis zu 80% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 1,5 Mio.. Eine Prüfung des Reorganisationsbedarf nach URG Kriterien entfällt nunmehr. Diese Garantie unterliegt der Vergabe nach De-minimis, wodurch auch der De-minimis Rahmen für das laufende, sowie die beiden nächsten Geschäftsjahre eingeschränkt wird.

Garantievarianten 1 und 2 sind bis zu einem Betrag von EUR 1,5 Mio. kombinierbar. Die Laufzeit für alle drei Garantievarianten beträgt 5 Jahre.

Antragstellungen erfolgen über die Hausbank. Weiterführende Informationen finden Sie hier und hier.

ÖHT-Garantie (relevant für Tourismus- und Freizeitwirtschaft)

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus stellt gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) Bundeshaftungen durch die ÖHT für neu aufzunehmende Überbrückungsfinanzierungen zur Verfügung. Die einschlägigen Haftungsrichtlinien wurden per 13.07.2020 inhaltlich adaptiert (diese finden Sie hier).

Antragsberechtigt sind Betriebe mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der WKO, einschließlich Mischbetriebe. Die nachstehenden ÖHT Garantie Modelle stehen nur für KMUs, bei welchen kein Insolvenzverfahren vorliegt (bzw. die Voraussetzungen der Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger nicht vorliegen),zur Verfügung. Für KMUs in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Kreditbedarf, welcher höher als EUR 1,5 Mio. ist steht die AWS-Überbrückungsgarantie zur Verfügung (siehe " AWS-Überbrückungsgarantie").

Die ÖHT Garantie sieht folgende Modelle vor:

  • Variante 1: bis zu 100% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000,-. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen (50-249 FTEs, Jahresumsatz iHv max. EUR 50 Mio., Bilanzsumme iHv max. EUR 43 Mio) handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 2: bis zu 90% des Kredites, bei zu maximal, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 1,5 Mio.. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 3 (BMLRT I): bis zu 80% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000,- Mio.. Bestimmte Bundesländer sehen für diese Garantiemodell zudem Anschlussförderungen vor.
  • Variante 4 (BMLRT II): bis zu 80% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000 bis EUR 1,5 Mio..

Dass das förderungswerbende Unternehmen kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" sein darf, ist nunmehr lediglich bei Inanspruchnahme der Varianten 1 und 2 durch Mittlere Unternehmen zur Anwendung relevant. Förderungswerbende Kleinstunternehmen (0-9 FTEs, Jahresumsatz iHv max. EUR 2 Mio., Bilanzsummer iHv max. EUR 2 Mio) oder förderungswerbenden kleine Unternehmen (10-49 FTEs, Jahresumsatz iHv. max EUR 10 Mio. Bilanzsumme iHv. Max EUR 10 Mio.) sind von der Prüfung der "Unternehmen in Schwierigkeiten"-Kriterien ausgenommen.

Die Laufzeiten für Varianten 1, 2, 4 betragen jeweils 5 Jahre. Variante 3 sieht eine Laufzeit von 3 Jahren vor.

Antragstellungen erfolgen über die Hausbank. Weiterführende Informationen finden Sie hier und hier.

Härtefallfonds - Phase II (relevant für Selbständige)

Das 2. COVID-19 Gesetz (abrufbar hier) sieht die Einrichtung eines Härtefallfonds mit Gesamtfördervolumen von EUR 2 Mrd vor. Der Härtefallfonds wird aus dem mit dem 1. COVID-19 Gesetz (abrufbar hier) geschaffenen COVID-19 Krisenbewältigungsfonds gespeist. Förderungsempfänger sind Ein-Personen-Unternehmen (EPU), Kleinstunternehmen (inkl. Freiberufler), erwerbstätige pflichtversicherte Gesellschafter, Freie Dienstnehmer, Neue Selbständige mit Sitz / Betriebsstätte in Österreich und Neugründer (Unternehmensgründungen zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020), sowie Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern (im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten), sofern diese nicht der GewO unterliegen, ferner auch Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, fallweise Beschäftigte (mit Gesamteinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze) und nunmehr auch geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten.

Förderungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in zwei Phasen gewährt. In Phase 1 wurden bis 17.4.2020 maximal EUR 1.000 ausgezahlt. Mit Überleitung in die Phase 2, lockert die Förderrichtlinie sowie die Richtlinie vom 3.6.2020 des Bundesministeriums für Finanzen nunmehr auch bisherige Antragskriterien:

So werden Zuschüsse von insgesamt maximal EUR 12.000, über einen Betrachtungszeitraum von neun Monaten (bis inkl. 15.12.2020) hinweg, gewährt. Aus diesem Betrachtungszeitraum heraus, sind wiederum sechs Monate wählbar (diese müssen nicht aufeinander folgen), für welche max. EUR 2.000 pro Monat zugänglich gemacht werden können. Für jeden der gewählten sechs Betrachtungszeiträume wird (mit Richtlinie vom 3.6.2020) nunmehr jeweils ein Comeback-Bonus iHv EUR 500,- pauschal gewährt (insgesamt maximal EUR 3.000). Förderungen aus Phase 1 werden bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von EUR 500 angerechnet, nicht jedoch auf den Comeback-Bonus. Sollten ferner auch Leistungen aus dem Corona Hilfsfonds bezogen werden, werden die empfangenen Zuschüsse aus dem Härtefallfond angerechnet. Zudem kommt eine pauschale Förderung iHv. EUR 500 kommt zur Anwendung, wenn der Steuerbescheid Verluste ausweist, oder ein solcher gar nicht vorliegt.

Die exakte Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensentgang aus selbstständiger Tätigkeit. Ferner dürfen Nebeneinkünfte (inkl. Beiträge aus Pensionsversicherung) erzielt werden, zumal diese jedoch in die Berechnung der Zuschusshöhe einfließen (und ggf. auch die Mindestförderhöhe von EUR 500 unterschreiten lassen). Ausweitungen gibt es auch im Rahmen der Mehrfachversicherung, welche bei Kranken- und Pensionsversicherung zulässig ist. Gleichzeitig muss eine Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegen. Ferner ist die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung.

Antragstellungen für Phase 1 waren seit 27.3.2020, bis einschließlich 17.4.2020 online über die WKO möglich. Anträge für Zuschüsse aus Phase 2 können seit 20.4.2020 gestellt werden (finden sie das Musterformular hier). Weiterführende Informationen (auch über detaillierte Voraussetzungen) finden Sie hier und hier.

Informationsseite der WKÖ

Die Wirtschaftskammer Österreich informiert regelmäßig über Sofort- und Überbrückungsmaßnahmen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

COVID-19 Startup Hilfsfonds

Seit 08.05.2020 sind die Details zum Startup-Rettungsschema "COVID-19 Startup Hilfsfonds" bekannt. In einem ersten Schritt können Start-ups neu zugeführtes Eigenkapital von der staatli-chen Finanzierungsagentur aws in einer Höhe von bis zu 800.000 Euro (mind. EUR 10.000) verdoppeln lassen.

Die wesentlichsten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem COVID-19 Startup Hilfsfonds sind:

  • Das Eigenkapital muss zu mind. ¾ erst nach dem 15.03.2020 zugesagt und auch tatsächlich ausgezahlt und erhalten werden. Eigenkapital, das vor diesem Datum (aber nach dem 15. September 2019) bereitgestellt wurde, zählt nur, wenn mindestens 75% der Gesamtmittel nach dem 15. März 2020 bereitgestellt werden.
  • Das Startup muss überdies in die Kategorie der Klein- oder Kleinstunternehmen fallen.
  • Das Startup darf nicht älter als 5 Jahre sein; dies ist nach EU-Beihilferecht erforderlich; sehr junge Existenzgründungen (gegründet nach dem 15. März 2020) sind ausgeschlossen.
  • Von bestimmten verbundenen Parteien (Mehrheitsaktionäre, Geschäftsführer und deren Angehörige) und öffentlichen Einrichtungen bereitgestellte Mittel zählen nicht.

Unter bestimmten Umständen zählen auch eigenkapitalähnliche Mittel (z.B. Wandelanleihen) als Eigenkapital, das einer Verdoppelung zugänglich ist.

Auf die Einlage fallen keine Zinsen an.

Wichtig: Der Beitrag ist rückzahlbar, wenn das Start-up einen Jahresüberschuss erwirtschaftet; in diesem Fall müssen bis zu 50% des Gewinns zur Rückzahlung verwendet werden. Die Rückzahlungspflicht erlischt erst nach zehn Jahren. Bei einem Verkauf des Unternehmens (Mehrheitsverkauf oder 100%iger Verkauf) ist der Beitrag voll rückzahlbar.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen insb im Bereich der Besteuerung auf Investorenebene angekündigt. Details hierzu sind jedoch noch ausständig.

 


1 Die nachstehende Übersicht beinhaltet bestimmte Förderungen mit sehr spezifischem Werberprofil nicht, wie etwa der Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen, der NPO-Unterstützungsfonds oder etwa die SVS-Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler. Ebenso wenig enthalten sind Zuschüsse des Bundes an die Länder oder Gemeinden, wie sie bspw. im Kommunalinvestitionsgesetz 2020 vorgesehen sind.

2 Die Abwicklung der Haftungsübernahmen durch die OeKB ist in dieser Übersicht nicht gesondert angeführt. Für einen Überblick über die Abwicklung der Garantien über aws und ÖHT siehe die jeweiligen Kolonnen rechts.

3 Siehe in der Kolonne rechts: COFAG "Fixkostenzuschuss" und COFAG "Standortsicherungszuschuss"

4 Gastronomie, Hotellerie, Gesundheitsbetriebe, Reisebüros, Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie die Freizeit- und Sportbetriebe

5 Unternehmen, die ab 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 mio bzw. deren Bilanzsumme EUR 43 Mio überschreitet

6 Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 mio bzw deren Bilanzsumme EUR 43 Mio nicht überschreitet.

7 Die Abwicklung durch die OeKB erfolgt nach obig dargestelltem Muster und ist in dieser Übersicht nicht gesondert angeführt. Für einen Überblick über die diversen Varianten der Abwicklung der Garantien über aws und ÖHT siehe unten.

8 Die (EU-)Definition eines "Unternehmen in Schwierigkeiten" findet sich in Art 2 (18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

9 Ausgenommen sind ferner Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen haben. Ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist am 17.6.2020 im BGBl I kundgemacht worden (abrufbar hier). Nähere Regelungen betreffend u.a. die Antragstellung, Berechnung sowie Verfahren, wurden in einer eigenen Richtlinie getroffen.

10 Es gilt hierzu abweichende Regelungen u.a. bei der Höhe des Kredits zu beachten.

Martin
Ebner

Partner

austria vienna

co-authors