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Dürfen Sie Ihr Geschäft nun öffnen?
Sie dürfen Ihr Geschäft öffnen, wenn es unter eine der sachlichen Ausnahmen von § 2 Abs. 1 der VO BGBl II 96/2020 fällt ("Geschäfte zur Befriedigung des täglichen Bedarfs").
Weiters dürfen Sie Ihr Geschäft öffnen, wenn es ein Betrieb ist, der dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dient, der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt und sichergestellt ist, dass sich in dem Geschäft gleichzeitig pro 20 m2 nur ein Kunde aufhält (bei weniger als 20 m² maximal ein Kunde).
Bauliche Veränderungen des Kundenbereichs nach dem 07.04.2020 sind bei der Berechnung dieser 400 m2 nicht zu berücksichtigen. Bei Geschäften in baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentren) ist der Kundenbereich aller Geschäfte zusammenzuzählen, wenn diese über die Mall betreten werden. Geschäfte in baulich verbundenen Betriebsstätten, die von außen (somit nicht über die Mall) betreten werden, dürfen öffnen, sofern ihr Kundenbereich maximal 400 m2 beträgt.
Für detaillierte Informationen siehe "Auswirkungen der Schließungen von Betriebsstätten auf Mietverträge"
Zu treffende Maßnahmen
In allen Geschäften besteht Maskenpflicht sowohl für die Mitarbeiter mit Kundenkontakt als auch für die Kunden (Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr) und muss ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen sichergestellt sein.
Für detaillierte Informationen siehe "Auswirkungen der Schließungen von Betriebsstätten auf Mietverträge"
Was sind die ersten Schritte zur Öffnung?
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