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Am 27.4.2018 wurden ein Begutachtungsentwurf zu Harmonisierung und Vereinfachung des Prospektrechts für Wertpapiere und Veranlagungen versandt.
Damit sollen vor allem der Anwendungsbereich des Kapitalmarktgesetzes ("KMG") und des Alternativfinanzierungsgesetzes ("AltFG") durch Schaffung einheitlicher Schwellenwerte, ab denen Prospektpflicht besteht oder Informationsdokumente zu erstellen sind, angeglichen und das Prospektrecht vereinfacht werden. Zur Förderung der Unternehmensfinanzierung, insbesondere von KMU, sollen künftig Angebote von Wertpapieren und Veranlagungen in Österreich von jeweils weniger als EUR 2 Mio binnen zwölf Monaten von der Prospektpflicht ausgenommen sein.
Obwohl der Großteil der neuen EU Prospekt-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1129; "EU ProspektVO") erst ab 21.7.2019 gilt, sind die Regelungen über Prospektpflicht-Schwellenwerte (Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 2) bereits ab 21.7.2018 anwendbar. Der österreichische Gesetzgeber will die dadurch bedingte Änderung des KMG zum Anlass nehmen, zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts im KMG und AltFG einzuführen und die bislang unklare Trennung zwischen diesen Normen im Sinn der Rechtsicherheit zu beseitigen.
Schwellenwerte
Die bestehende Unterscheidung zwischen "Veranlagungen gemäß KMG", "Wertpapieren gemäß KMG" und "alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG" soll entfallen. Der Anwendungsbereich beider Gesetze soll sich stattdessen nur noch durch folgende Wertgrenzen unterscheiden:
Für die Berechnung der Schwellenwerte sind bei laufenden Angeboten die Höhe des Angebots und bei abgeschlossenen Angeboten die erzielten Einnahmen heranzuziehen.
Abgesehen von den Schwellenwerten gelten weiterhin die in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG vorgesehenen Prospektausnahmen, etwa an qualifizierte Anleger.
Bei Ermittlung der Schwellenwerte wird idR jeweils auf einen Betrachtungszeitraum von 12 Monaten– und nicht mehr wie bisher gemäß AltFG auf das einzelne Angebot – abgestellt. Ausweislich der Materialien sind dabei auch Emissionen zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten der Novelle begeben wurden.
Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren fünf Millionen Euro übersteigt, sollen der Prospektpflicht nach KMG unterliegen.
Emittenten
Künftig können alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen. Die aktuell im AltFG enthalten Einschränkungen auf Emittenten, die KMU und keine beaufsichtigten Unternehmen sind, sowie den Emissionserlös unmittelbar für ihre operative Tätigkeit verwenden müssen, entfallen. Damit können künftig zB auch Finanzinsitute nach AltFG emittieren.
Die Begutachtungsfrist endet am 14.5.2018.
Entsprechend der Vorgaben der EU ProspektVO sollen die neuen Regelungen ab 21.7.2018 Anwendung finden.
Angebote, deren Angebotszeitraum zum Inkrafttreten der geplanten Novelle noch nicht abgeschlossen ist, unterliegen bis 31.12.2018 weiterhin der alten Rechtslage. Nur wenn der Angebotszeitraum über 31.12.2018 hinaus reicht, gilt ab 31.12.2018 die neue Rechtslage.
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