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27 February 2026
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Das neue BVergG kommt übers Wochenende!

Das Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl I Nr 8/2026) wurde heute, am 27. Februar 2026, kundgemacht und bringt umfassende Änderungen zum BVergG 2018. Achtung: Zahlreiche Bestimmungen treten bereits mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten – also bereits am Sonntag, 1. März 2026 – in Kraft. Nur so weit Vergabeverfahren vor dem 1. März eingeleitet wurden, sind diese nach dem BVergG 2018 zu Ende zu führen.

Soweit nicht bereits entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden, besteht daher besonders für öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber dringender Handlungsbedarf. Nachfolgend finden Sie einen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen und deren Inkrafttreten:

Ab Sonntag, 1. März 2026:

  • Neue Schwellenwerte im Unterschwellenbereich (USB): Die Schwellenwerte werden dauerhaft in das BVergG überführt. Zeitgleich werden die Schwellenwerte im USB angehoben, zB bei der Direktvergabe – im klassischen Bereich – auf 140.000 Euro (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw 200.000 Euro (für Bauaufträge). Die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist bis 140.000 Euro (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw 2.000.000 Euro (für Bauaufträge) möglich. Die Schwellenwerteverordnung 2025 tritt gleichzeitig außer Kraft.
  • Bestbieterprinzip gestärkt: Dem Grundsatz nach ist dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag zu erteilen. Ein Zuschlag allein auf den niedrigsten Preis ist nur (ausnahmsweise) bei eindeutig und vollständig beschriebenen Leistungen zulässig.
  • Stärkere Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten - verpflichtende Qualitäts-, Sozial- und Nachhaltigkeitskriterien: Bei bestimmten Leistungen (zB geistigen Dienstleistungen, personenbezogenen Leistungen im Gesundheits- und Sozialbereich, oder Gebäudereinigung) sind qualitätsbezogene, ökologische, soziale oder innovationsbezogene Aspekte verbindlich festzulegen. Energieeffizienz, Ressourcenverbrauch und Kreislaufwirtschaft spielen in Zukunft eine größere Rolle.
  • Neuerungen bei Rahmenvereinbarungen: Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gilt nunmehr ausdrücklich als öffentlicher Auftrag. Bei mehreren Unternehmern sind in der Zuschlagsentscheidung die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls die Reihungsgründe bekannt zu geben. Bei der Vergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung besteht keine Stillhaltefrist.
  • Neue Eignungsregelungen: Die Eignung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit muss nicht mehr zwingend zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen, sondern kann spätestens bei Nachweisvorlage, Datenbankzugriff oder Ablauf der Mängelbehebungsfrist nachgewiesen werden.
  • Angepasstes Selbstreinigungsregime: Das Vergaberechtsgesetz 2026 präzisiert die Regelungen zur Selbstreinigung an mehreren Stellen. Unternehmer müssen umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt haben. Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund wegen "wettbewerbswidriger Absprachen" vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, gilt die die Anforderung der Zusammenarbeit mit der Maßgabe, dass diese laufend zu erfolgen hat. Schadenersatz ist in diesem Fall (noch!) nicht zu leisten.
  • Neues Gebührenregime beim BVwG: § 340 BVergG 2018 (Pauschalgebühren) wird neu gefasst; die Gebühren für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge werden nach dem geschätzten Auftragswert gestaffelt (400 bis 50.000 Euro). Die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 tritt außer Kraft.

Ab 1. Oktober

  • Die neuen Vorschriften zu Bekanntmachungen und Standardformularen (eForms-System) und die entsprechenden Anhänge treten erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

 

Mehr Informationen zum Bundesgesetzblatt finden Sie hier.

Autoren: Johannes Stalzer, Nina Alexandra Anzeletti, Felix Schneider