You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu
Vor der COVID-19 Pandemie war im Grundsatz sowohl die Generalversammlung der GmbH als auch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft als Präsenzveranstaltung konzipiert. Nichts anderes galt für Genossenschaften und Vereine. Zwar war auch schon damals die Abhaltung virtueller Versammlungen im Gesellschaftsrecht unter gewissen Voraussetzungen (zumindest teilweise) zulässig. Einerseits war die Rechtslage insgesamt unklar. Andererseits mussten Versammlungen jedenfalls dann physisch abgehalten werden, wenn die Mitwirkung eines Notars erforderlich war.
Mit dem Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (COVID-19-GesG), hat der Gesetzgeber aus Anlass der Covid-19 Pandemie die Möglichkeit eröffnet, gesellschaftsrechtliche Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer zu ermöglichen. Diese gesetzlichen Grundlagen wurden bislang immer nur für ein halbes Jahr verlängert und liefen (endgültig) am 30.06.2023 aus.
Am 14.06.2023 wurde die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (VirtGesG) veröffentlicht. Nach dem VirtGesG sollen ab 14.07.2023 virtuelle Gesellschafterversammlungen dauerhaft möglich sein. Durch das Inkrafttreten des VirtGesG würde sich das Regelungsumfeld zu virtuellen Versammlungen im Gesellschaftsrecht ein weiteres Mal deutlich verändern.
Der vorliegende Beitrag soll einen ersten Überblick über das neue Regelungsumfeld schaffen und die dadurch bewirkten Abweichungen zur bisherigen Rechtslage darstellen.
Der vollständige Beitrag ist hier abrufbar.
Authors: Gabriel Ebner, Zurab Simonishvili
Reference: GES 2023, 168
Gabriel
Ebner
Attorney at Law
austria vienna