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Das EU-UmgrG sieht das Erfordernis einer "Schlussbilanz" und die Angabe eines "Umwandlungsstichtags" ausdrücklich vor. Dieser Umwandlungsstichtag hat in der Vergangenheit zu liegen. Die grenzüberschreitende Umwandlung erfolgt definitionsgemäß identitätswahrend, es gibt insofern kein Ende oder keinen "Schluss" der Gesellschaft. Ein Umwandlungsstichtag ist im österreichischen Recht nichts Unbekanntes, schließlich ist auch bei der innerstaatlichen Umwandlung eine "Bilanz" zu erstellen. Einerseits ist fraglich, welche Bedeutung der Schlussbilanz bei der grenzüberschreitenden Umwandlung angesichts der Strukturelemente eines solchen Vorgangs (insbesondere der Identitätswahrung) zukommt. Andererseits wird es künftig praktische Lösungen für den fehlenden Gleichlauf zum Recht anderer Mitgliedstaaten brauchen, da die "Schlussbilanz" fremden Rechts im Zuge der Hereinumwandlung der Anmeldung in Österreich beizufügen ist, einzelne Mitgliedstaaten aber keine Umwandlungsbilanz auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag kennen.
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Authors: Gabriel Ebner/Tobias Hayden
Reference: RWZ 2024/25
Gabriel
Ebner
Attorney at Law
austria vienna