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23 March 2021
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EAG: Änderungen des ElWOG und GWG

Die am 17.03.2021 veröffentlichte Regierungsvorlage des EAG-Gesetzespakets umfasst neben dem neuen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz unter anderem auch Novellen des ElWOG und des GWG. Diese Novellen haben das Ziel, erneuerbare Energiequellen in das Energiesystem zu integrieren und die Systeminnovationen zu implementieren.

Einleitung

Die wesentlichen Änderungen im ElWOG sind - neben der Einführung von Energiegemeinschaften (mehr Informationen) und Wasserstoffregulierung - vereinfachter Netzzugang für gewisse Erzeugungsanlagen und regulatorische Freiräume für gewisse Innovationen.

Die Änderungen im GWG umfassen neben Änderungen und Anpassungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien und -Verordnungen insbesondere regulatorische Freiräume für gewisse Innovationen.

Die Änderungen im Einzelnen:

Vereinfachter Netzzugang (ElWOG)

  • Derzeit gewähren Netzbetreiber Netzzugangsberechtigten auf Antrag den Netzzugang aufgrund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag).[1]17a ElWOG sieht hier nunmehr eine Erleichterung für kleine Erzeugungsanlagen und innovative Demonstrationsprojekte[2] auf Basis erneuerbarer Energieträger bis zu einer Engpassleistung von 20 kW vor: Der Netzzugang erfolgt auf Basis einer vollständigen Anzeige an den Verteilernetzbetreiber (Anzeigeverfahren). Die Anlage ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber den Anschluss schriftlich bestätigt oder binnen 4 Wochen ab vollständiger Anzeige nicht reagiert. Eine Verweigerung des Netzzutritts ist binnen 4 Wochen und nur aus bestimmten Gründen zulässig.
  • Eine weitere Vereinfachung ist für Photovoltaikanlagen normiert, wenn diese über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden und die Engpassleistung 20 kW nicht übersteigt: Diese Anlagen können eigenerzeugte Energie bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung in das öffentliche Netz einspeisen. Das Ausmaß der Einspeisung richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Wunsch des Betreibers der Erzeugungsanlage. Für die Einspeisung fällt kein zusätzliches Netzentgelt an (§ 17a Abs 6 ElWOG). Dadurch sollen bürokratische und finanzielle Hürden für Photovoltaikanlagen mit bestehendem Verbrauchsanschluss abgebaut werden (zB Einfamilienhaus, gewerbliche Betriebsanlage).
  • Weiters wurde in § 20 ElWOG eine Bestimmung über Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten eingefügt: Netzbetreiber werden verpflichtet, verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk zu veröffentlichen und zumindest quartalsweise zu aktualisieren. Netzzugangsberechtigte können daraufhin einen Netzzutrittsantrag stellen und nach dessen Beantwortung durch den Netzbetreiber die begehrte Kapazität durch Leistung einer Anzahlung reservieren. Die begehrte Kapazität muss binnen 12 Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen werden, sonst erlischt sie, sofern der Netzzugangsberechtigte nicht glaubhaft macht, dass die Ursache außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Ein transparenter Netzzugang ist erforderlich, um neue Erzeugungsanlagen anschließen zu können und gleichzeitig die Verteilung sicherzustellen.
  • Die Grundsatzbestimmung über die allgemeine Anschlusspflicht von Verteilernetzbetreibern wird nunmehr in § 46 ElWOG anstatt in § 45 Z 2 ElWOG geregelt und wie folgt geändert: Die allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Einspeisung oder Abnahme von Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich ist (§ 46 Abs 2 ElWOG). Die Länder haben entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
  • Darüber hinaus gibt es tarifliche Erleichterungen für Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger: Erzeugungsanlagen, die auf den Netzebenen 3 bis 7 angeschlossen werden sollen, haben ein nach Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt zu entrichten (§ 54 ElWOG).

Regulatorische Sandboxes (ElWOG und GWG)

  • Bestimmungen über regulatorische Freiräume ("Sandboxes") sind sowohl im ElWOG (§ 58a) als auch im GWG (§ 78a) enthalten.
  • Grundsätzlich haben Netzbenutzer (Entnehmer und Einspeiser) für Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten (§ 51 Abs 1 ElWOG, § 72 Abs 1 GWG). Die Regulierungsbehörde kann nunmehr auf Antrag bestimmten innovativen Forschungs- und Demonstrationsprojekten mit Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelten gewähren.
  • Nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die über eine Förderung nach dem Technologieförderungsgesetz oder im Rahmen eines äquivalenten europäischen Förderprogramms verfügen, können einen Antrag stellen. Die Projekte müssen zudem mindestens zwei der festgesetzten Ziele erfüllen.
  • Die Behörde kann mit dem Ausnahmebescheid von den Bestimmungen über Systemnutzungsentgelte im ElWOG bzw GWG oder in den Systemnutzungsentgelt-Verordnungen abweichen, das Entgelt betragsmäßig reduzieren oder eine vollständige Befreiung vom Entgelt vorsehen.
  • Zuständig ist die Regulierungskommission der E-Control (§ 12 Abs 1 Z 8 E-Control-Gesetz).
  • Der Ausnahmebescheid ist den betroffenen Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen. Netzbetreiber haben in diesem Verfahren keine Parteistellung gemäß § 8 AVG.

Ausblick

Die Novellen des ElWOG und des GWG sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien schaffen. Der vereinfachte Netzzugang und der Abbau weiterer Hürden sollen zum Ausbau der Erzeugungskapazität beitragen. Die regulatorischen Freiräume sollen die Erprobung innovativer Ideen im Bereich erneuerbarer Energien fördern und begünstigen. 

[1]     § 15 ElWOG (Grundsatzbestimmung) iVm den jeweiligen Ausführungsgesetzen (zB § 30 NÖ ElWOG, § 30 Wr ElWOG).

[2]     Ein Demonstrationsprojekt ist ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie ("first of its kind") demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt (§ 7 Abs 1 Z 7a ElWOG).

author: Nina Zafoschnig

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Nina
Zafoschnig

Attorney at Law

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