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Am 7. Februar 2022 wurde der Entwurf der in § 58 des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes (im Folgenden EAG)1 vorgesehenen Verordnung für den Investitionszuschuss im Rahmen des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes in 17-tägige Begutachtung geschickt. Den wesentlichsten Eckpunkten dieses Entwurfs haben wir uns bereits in einem Newsletter gewidmet.
Knapp zwei Monate später, nämlich am 6. April 2022, wurde die überarbeitete, endgültige Fassung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom kundgemacht. Diese regelt seit ihrem Inkrafttreten am 7. April 2022 und vorerst bis (inklusive) 31. Dezember 2022 die Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Stromerzeugungsanlagen in den Bereichen Photovoltaik, Wasser- und Windkraft sowie Biomasse.2
Neu im Vergleich zum Begutachtungsentwurf sind insbesondere
Die vielfach geforderten Erleichterungen für PV-Anlagen auf Grünland und landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden in den endgültigen Verordnungstext nicht aufgenommen.
Der erste Fördercall beginnt am 21. April 2022 um 17:00 MEZ (für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher). Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Online-Antragssystem der OeMAG.
1 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl I Nr 2021/150.
2 Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Fassung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom weiterhin auf Förderverträge anzuwenden, die auf deren Grundlage abgeschlossen wurden.
3 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, OJ L 124, 20.5.2003, p. 36–41.
authors: Felix Schneider and Bernd Rajal
Felix
Schneider
Attorney at Law
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