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13 March 2020
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Einführung von Kurzarbeit infolge des Coronavirus

Als Instrument zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes hat sich die Kurzarbeit in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009, bewährt.

Auch aktuell wird aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft die Einführung von Kurzarbeit in den Unternehmen intensiv geprüft. Die Bundesregierung hat "Erleichterungen" und die Bereitstellung von entsprechenden Mitteln zur Finanzierung der Kurzarbeitsbeihilfe angekündigt.

Allgemeines

Grundsätzlich ermöglicht die Einführung von Kurzarbeit die Verkürzung der Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer, ausgenommen Lehrlinge und Geschäftsführer. Von der Kurzarbeitsregelung betroffene Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber das anteilige Entgelt für die verkürzten Arbeitsstunden. Zusätzlich gebührt ihnen für die ausgefallenen Arbeitsstunden eine Kurzarbeitsunterstützung, die vom Arbeitgeber zu leisten ist. Der Arbeitgeber erhält zur (allenfalls teilweisen) Finanzierung der Kurzarbeitsunterstützung vom AMS wiederum eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach Pauschalsätzen bemessen wird.

Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe

Das Unternehmen muss von vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sein. Dies kann sich etwa in Ausfällen von Aufträgen, betriebsnotwendigen Zulieferungen oder Betriebsmitteln manifestieren. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigungsschwierigkeiten auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sind, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.

Die regionale Geschäftsstelle des AMS muss rechtzeitig vorab (bisherige Praxis sechs Wochen) verständigt werden. In weiterer Folge wird mit dem AMS unter Beiziehung des Betriebsrates und der Sozialpartner über innerbetriebliche Lösungsmöglichkeiten für die Beschäftigungsschwierigkeiten, wie etwa der Abbau von Überstunden und der Verbrauch von Urlaubsansprüchen aus vorangegangenen Urlaubsjahren, sowie über alternative Unterstützungsmöglichkeiten beraten.

Enden die Beratungen mit dem Ergebnis, dass die Beschäftigungsschwierigkeiten nur mit Kurzarbeit zu überwinden sind, ist in weiterer Folge eine sogenannte Sozialpartnervereinbarung zwischen den kollektivvertraglichen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuschließen. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung entfallen.

In der Sozialpartnervereinbarung werden grundsätzlich die Bedingungen der Kurzarbeit genauer geregelt. In der Praxis enthalten diese oftmals Zusatzverpflichtungen für den Arbeitgeber, wie etwa eine Beschäftigtenstandgarantie sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Kurzarbeitsunterstützung über die Höhe der vom AMS festgelegten Pauschalsätze hinaus. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind von der Kurzarbeitsbeihilfe allerdings nicht abgedeckt.

Praxishinweise vor dem Hintergrund des Coronavirus

Wie erwähnt, hat der Bundeskanzler eine rasche und unkomplizierte Abwicklung bei der Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe in Aussicht gestellt. Wir gehen daher davon aus, dass das AMS versuchen wird, die Zeit für die Beratung möglichst kurz zu halten. Außerdem können für bestimmte Branchen oder Unternehmensgruppen Branchen- oder Rahmensozialpartnervereinbarungen getroffen werden, der Abschluss von Sozialpartnervereinbarungen im Einzelfall ist dann nicht erforderlich.

Zu beachten ist schließlich, dass die Umsetzung der Kurzarbeit auf betrieblicher Ebene – abhängig von der Ausgestaltung der Sozialpartnervereinbarung - den Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern erfordern kann.

Autoren: Stefan Kühteubl und Anna Diensthuber

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei dieser Information um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen kann. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf www.schoenherr.eu wiederkehrend zu besuchen.

Stefan
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