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Am 25.03.2025 und 03.04.2025 wurden zwei OGH-Entscheidungen veröffentlicht, mit denen der OGH seine bisherige Judikatur teilweise (bloß) fortschrieb und teilweise verschärfte. Jedoch gibt es auch positive Anzeichen.
In der jüngsten Klauselentscheidung des OGH betreffend ein Verbandsverfahrenim Teilanwendungsbereich des MRG wurden insgesamt 106 Klauseln eines Mustermietvertrags, den die beklagte Hausverwaltung verwendete, beanstandet.Der OGH hat hinsichtlich 37 der 39 in der Revision (noch) gegenständlichen Klauseln die Unzulässigkeit bestätigt.
Hingegen hat der OGH in dieser im Individualverfahren ergangenen Entscheidung – entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen – eine Wertsicherungsvereinbarung (Indexklausel) als zulässig erachtet, indem den Regelungsinhalt der Klausel in den konkret bei der Indexierung angewendeten Teil und die sonstigen Bestandteile bei der Beurteilung der Zulässigkeit außer Acht ließ.
Demnach ist für die Qualifikation einer (Teil)Klausel als eigenständig nicht die Gliederung der Klausel, sondern ein materiell eigenständiger Regelungsbereich maßgeblich. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können.
Ausgehend von der Teilbarkeit der Indexklausel hat der OGH nur die vorgenommene Indexierung selbst auf deren Zulässigkeit geprüft, nicht jedoch die – nicht zur Anwendung gelangte – Vereinbarung über den Ersatzindex und die Untergrenze für die Indexierung.
Zudem stellte der OGH klar, dass das Fehlen des Hinweises auf die zweimonatige "Sperrfrist" gemäß § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung führt.
Während im Verbandsverfahren eine zunehmende Verschärfung der Judikatur des OGH zu erkennen ist, kommt dem Vermieter im Individualverfahren zu Gute, dass der Grundsatz der kundenfeindlichsten Interpretation nicht anwendbar ist.
Die Unzulässigkeit einer Klausel im Verbandsverfahren führt sohin nicht
zwangsläufig dazu, dass die Klausel auch im Individualverfahren unzulässig ist.
Zudem ist in den Klarstellungen des OGH betreffend die Teilbarkeit von Klauseln nach deren Inhalt (und nicht nach der formaler Aufteilung) eine erfreuliche Tendenz zu erkennen.
Autoren: Michael Lagler, Constantin Klausegger
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Michael
Lagler
Partner
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