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Am 30.06.2022 hat das für Klima und Energie zuständige Bundesministerium (BMK) den Entwurf der Marktprämienverordnung für erneuerbare Energien in Begutachtung geschickt. Der Begutachtungsentwurf enthält wichtige Festlegungen für die bereits für September und Oktober 2022 geplanten Marktprämienauktionen für Wind und Photovoltaik. Diese betreffen vor allem die Begrenzung der Gebotspreise (Höchstpreise), standortabhängige Zu- und Abschläge für Windkraftanlagen (Korrekturfaktoren), Prämienabschläge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, detaillierte Regelungen für Agri-Photovoltaikanlagen und repowerte Biomasse- und Biogasanlagen.
Das im letzten Jahr erlassene Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) regelt die Förderung des Ausbaus von erneuerbarer Energie (EE) in Österreich. Mit dem EAG kam es insoweit zu einem Paradigmenwechsel bei der Förderung von EE, als im Bereich der Betriebsbeihilfe das System der fixen Einspeisetarife durch gleitende Marktprämien ersetzt wird. Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie ist ein Zuschuss auf den vermarkteten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom. Marktprämien werden abhängig vom Anlagentyp und Größe entweder im Rahmen einer Ausschreibung oder auf Antrag vergeben. Das EAG enthält bereits die Grundsätze der Marktprämienförderung, allerdings wurden für die Implementierung des Marktprämiensystems entscheidende Paramater wie zB Höchstpreise einer Durchführungsverordnung vorbehalten. Der Entwurf dieser Marktprämienverordnung (MPV-Entwurf) liegt nun vor. Die wichtigsten Festlegungen im Überblick:
Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des in der Ausschreibung ermittelten Zuschlagswerts um einen Abschlag von 25%. Zudem müssen bestimmte naturschutzfachliche Anforderungen erfüllt werden. Der Abschlag entfällt jedoch für jene Anlagen, die auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden. Der Abschlag entfällt auch bei Anlagen auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper sowie für Anlagen auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast oder einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort.
Auch für sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen entfällt der 25%-Abschlag. Dabei handelt es sich um Anlagen, die folgende Anforderungen erfüllen:
Für Windkraftanlagen ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird. Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres. Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind die im MPV-Entwurf definierten Stützwerte anzuwenden (Bandbreite von +20% bis -14%). Zusätzliche Korrekturfaktoren sind für Standorte über 1400 Meter anzuwenden.
Mit dem MPV-Entwurf ist der Weg für die Ausschreibung zusätzlicher EE-Kapazitäten (Wind, Photovoltaik ua) vorgezeichnet. Es bleibt aber abzuwarten, ob es im Rahmen des Begutachtungsverfahrens noch zu wesentlichen Änderungen der MPV kommt. In der Praxis werden insbesondere die projekt- und standortbezogenen Anforderungen eine große Rolle spielen.
author: Bernd Rajal