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Auf dem Weg zur Klimaneutralität gibt es in Österreich noch viele legistische Baustellen. Letztes Jahr wurde mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ein bundeseinheitlicher förderrechtlicher Rahmen für die Umstellung auf Erneuerbare Energien geschaffen. Im Bereich der Wärmebereitstellung für Gebäude fehlt auf Grund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bislang ein einheitliches bundesrechtliches Regelungsregime. Dies könnte sich nun ändern: Am 02.11.2022 wurde im Ministerrat das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) beschlossen.
Der Entwurf sieht insbesondere eine Umstellung aller Heizungen in Österreich auf erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 vor. Gleichzeitig werden damit zahlreiche Unionsrechtsakte im Bereich des Klimaschutzes umgesetzt. Der gegenständliche Beitrag liefert eine erste Orientierung zum EWG-Entwurf.
Aktuell sind in Österreich rund 1,9 Millionen Heizungssysteme in Betrieb, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Der größte Anteil davon entfällt auf Gasheizungssysteme (1,25 Millionen). Insgesamt ist der Sektor "Gebäude" für rund 10% der Treibhausgasemissionen in Höhe von 8,1 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent verantwortlich. Zur Erreichung der Klimaneutralität in der Raumwärme und zur Minderung der Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern soll die gesamte Wärmeversorgung in Österreich bis zum Jahr 2040 dekarbonisiert werden und damit auch für diesen Sektor CO2-Neutralität erreicht werden.
Das Gesetz sieht einen zweistufigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Wärmebereistellung vor:
Mit folgenden Maßnahmen sollen diese Ziele erreicht werden:
Auf dem Weg zur Klimaneutralität warten auch im Bereich der Wärmebereitstellung noch erhebliche Herausforderungen bei der Umstellung auf CO2-arme Technologien. Die zahlreichen Verfassungsbestimmungen im EWG-Entwurf zur Kompetenzgrundlage, Datenerfassung, Vollziehung und Inkrafttreten zeigen einerseits, dass "Klimaschutz" nach der Kompetenzverteilung in der österreichischen Bundesverfassung keinesfalls dem Bund oder den Ländern ausschließlich zuordenbar ist. Andererseits geht die Regierungsvorlage selbst davon aus, dass mehrere Bestimmungen des EWG-Entwurfs verfassungs- und grundrechtlich problematisch sind.
Soweit damit dem Verfassungsgerichtshof nicht die Prüfkompetenz entzogen wird, wird sich dieser wohl demnächst mit der einen oder anderen Bestimmung des Gesetzesentwurfs auseinandersetzen. Zudem stellen sich auch Fragen der Vereinbarkeit mit (primärem) Unionsrecht – ua mit der Warenverkehrsfreiheit. Ob es soweit kommt, bleibt jedoch abzuwarten, zumal die notwendige Zweidrittelmehrheit für einen Gesetzesbeschluss im Parlament aktuell noch ungewiss ist.
Autoren: Benjamin Schlatter und Patrick Skalitzky