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17 February 2023
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Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG) mit Déjà vu: Die Strafzahlung für Gasversorger und die daran anknüpfende Frage der Weiterverrechnung an Endkunden!

Am 15.02.2023 wurde der Begutachtungsentwurf zum Bundesgesetz über die Einführung einer Versorgerverpflichtung für Gas aus erneuerbaren Quellen veröffentlicht ("Erneuerbares-Gas-Gesetz-Entwurf" – "EGG-Entwurf"). Der EGG-Entwurf sieht die Verpflichtung von Gasversorgern vor, einen bestimmten Anteil der von ihnen verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase zu ersetzen. Kommen Gasversorger dieser Verpflichtung nicht nach, drohen Strafzahlungen in Form eines Ausgleichsbetrags, der von der Regulierungsbehörde (E-Control) durch Bescheid vorgeschrieben wird. Die Strafzahlungen könnten nicht nur Versorger, sondern letztlich auch deren Endkunden zu spüren bekommen.

Überblick zu den geplanten EGG-Regelungen:

  • Bereits ab 01.01.2024 müssen Versorger eine Grün-Gas-Quote erfüllen. Dafür müssen sie einen Anteil der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucher in Österreich verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase ersetzen. Gestartet wird im Jahr 2024 mit einem Substitutionsanteil von 0,7%, der bis zum Jahr 2030 auf 7,7% ansteigt.
  • Die Erfüllung der Grün-Gas-Quote ist vom Gasversorger durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder Grünzertifikate mit Grüngassiegel nachzuweisen. Diese Nachweisformen werden nicht im EGG-Entwurf, sondern im EAG reguliert und weisen durchaus Komplexitäten auf. So ist eine Quoten-Anrechnung von erneuerbarem Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise können Grüngaszertifikate mit Grünsiegel aus Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EAG bereits in Betrieb waren, nicht auf die Quote angerechnet werden.
  • Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sollen von einer garantierten Gasabnahme durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) profitieren. Diese Abnahmeverpflichtung klingt auf den ersten Blick gut, ist aber wesentlich dadurch eingeschränkt, als eine Abnahmeverpflichtung des BGV nur dann begründet wird, wenn der Betreiber das Bestehen eines Abnahmevertrags mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einen Vertragsbeginn vor dem 31.12.2028 nachweist. Außerdem muss er nachweisen, dass zumindest drei Versorger die Gasabnahme zu den regulierten Bedingungen abgelehnt haben. Die Abnahmegarantie, sofern anwendbar, wird mit einem regulierten Abnahmepreis einhergehen, der von der Regulierungsbehörde festzusetzen ist.

Ausgleichsbetrag (Strafzahlung)

Bemerkenswert ist der in § 8 EGG-Entwurf vorgesehene Ausgleichsbetrag, der als Strafe für jene Versorger gedacht ist, die ihrer Grün-Gas-Quotenverpflichtung in Zukunft nicht nachkommen (können). Der EEG-Entwurf setzt den Ausgleichsbetrag mit 18 Cent/kWh und ab dem Jahr 2027 mit 20 Cent/kWh fest. Die geplante Ausgleichsbetragsregelung erinnert an den Ausgleichsbetrag, der aufgrund des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) von Energielieferanten für unzureichende Energieeffizienzmaßnahmen zu leisten ist. Auch der Ausgleichsbetrag des EEffG hat primär Strafcharakter und soll Energielieferanten dazu motivieren, ihre Verpflichtung zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen einzuhalten. In der Praxis stellte sich beim Ausgleichsbetrag nach dem EEffG die Frage, ob Energielieferanten allenfalls schlagend werdende Ausgleichsbeträge im Rahmen der Energielieferverträge an ihre Endkunden überwälzen dürfen. Diese Frage wird sich voraussichtlich auch beim geplanten Ausgleichsbetrag des EGG stellen, zumal die Gaslieferverträge der Gasversorger in der Regel entsprechende Klauseln zur Überwälzung von Gasbeschaffungskosten enthalten. Als Grundregel gilt: Für die Zulässigkeit der Überwälzung ist die jeweilige vertragliche Regelung entscheidend. Dies gilt vor allem im B2B-Bereich. Dennoch sind die unternehmensbezogenen AGB-Klauseln an dem aus § 1056 ABGB abgeleiteten Erfordernis der billigen Ermessensausübung sowie anhand der Zulässigkeitsgrenzen des § 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB zu messen. Im B2C-Bereich ist eine Überwälzung an Endkunden allgemein kritischer zu sehen, weil die konsumentenschutzrechtliche Rechtsprechung der vertraglichen Überwälzung von Kosten in Form von Preisanpassungs- oder Verrechnungsklauseln strenge Grenzen setzt (Transparenzgebot).

author: Bernd Rajal and Marta Katarzyna Krzystek