You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu
Am 15.02.2023 wurde der Begutachtungsentwurf zum Bundesgesetz über die Einführung einer Versorgerverpflichtung für Gas aus erneuerbaren Quellen veröffentlicht ("Erneuerbares-Gas-Gesetz-Entwurf" – "EGG-Entwurf"). Der EGG-Entwurf sieht die Verpflichtung von Gasversorgern vor, einen bestimmten Anteil der von ihnen verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase zu ersetzen. Kommen Gasversorger dieser Verpflichtung nicht nach, drohen Strafzahlungen in Form eines Ausgleichsbetrags, der von der Regulierungsbehörde (E-Control) durch Bescheid vorgeschrieben wird. Die Strafzahlungen könnten nicht nur Versorger, sondern letztlich auch deren Endkunden zu spüren bekommen.
Bemerkenswert ist der in § 8 EGG-Entwurf vorgesehene Ausgleichsbetrag, der als Strafe für jene Versorger gedacht ist, die ihrer Grün-Gas-Quotenverpflichtung in Zukunft nicht nachkommen (können). Der EEG-Entwurf setzt den Ausgleichsbetrag mit 18 Cent/kWh und ab dem Jahr 2027 mit 20 Cent/kWh fest. Die geplante Ausgleichsbetragsregelung erinnert an den Ausgleichsbetrag, der aufgrund des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) von Energielieferanten für unzureichende Energieeffizienzmaßnahmen zu leisten ist. Auch der Ausgleichsbetrag des EEffG hat primär Strafcharakter und soll Energielieferanten dazu motivieren, ihre Verpflichtung zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen einzuhalten. In der Praxis stellte sich beim Ausgleichsbetrag nach dem EEffG die Frage, ob Energielieferanten allenfalls schlagend werdende Ausgleichsbeträge im Rahmen der Energielieferverträge an ihre Endkunden überwälzen dürfen. Diese Frage wird sich voraussichtlich auch beim geplanten Ausgleichsbetrag des EGG stellen, zumal die Gaslieferverträge der Gasversorger in der Regel entsprechende Klauseln zur Überwälzung von Gasbeschaffungskosten enthalten. Als Grundregel gilt: Für die Zulässigkeit der Überwälzung ist die jeweilige vertragliche Regelung entscheidend. Dies gilt vor allem im B2B-Bereich. Dennoch sind die unternehmensbezogenen AGB-Klauseln an dem aus § 1056 ABGB abgeleiteten Erfordernis der billigen Ermessensausübung sowie anhand der Zulässigkeitsgrenzen des § 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB zu messen. Im B2C-Bereich ist eine Überwälzung an Endkunden allgemein kritischer zu sehen, weil die konsumentenschutzrechtliche Rechtsprechung der vertraglichen Überwälzung von Kosten in Form von Preisanpassungs- oder Verrechnungsklauseln strenge Grenzen setzt (Transparenzgebot).
author: Bernd Rajal and Marta Katarzyna Krzystek