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Muss auf den Verpackungen von Kautabak fortan der Hinweis “Bitte nicht Lutschen. Nur zum Kauen geeignet und bestimmt” ausgewiesen sein, damit das Produkt zulässigerweise vertrieben wird?
Ist das Produkt Kautabak jetzt eigentlich von der Tabak-Richtlinie 2014/40/EU (“TPD II”) erfasst? Oder hat der EuGH mit der aktuellen Entscheidung die praktische Anwendung des Art. 2 Nr. 6 TPD II ausgehebelt?
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