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Entgegen Aussagen in der Literatur wird der Nachsicht bereits entrichteter Abgaben durch den Ablauf der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) keine zeitliche Grenze gesetzt. Eine Begrenzung der Nachsicht von entrichteten Abgaben mit der Einhebungsverjährung ist gesetzlich nicht (mehr) gedeckt. Der gegenständliche Beitrag zeigt die Irrelevanz der Einhebungsverjährung für eine Nachsicht entrichteter Abgaben nach § 236 Abs 2 BAO auf.
Der vollständige Beitrag ist hier abrufbar.
Authors: Tobias Hayden, Marco Thorbauer, Benedikt Schachner-Gröhs, Stefan Egger
Reference: SWK 2023, 966
Tobias
Hayden
Attorney at Law
austria vienna