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Nach der letzten Anpassung im Jänner 2022 werden die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren mit 1. Jänner 2024 neuerlich angehoben. Mit den am 16.11.2023 veröffentlichen delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission "2023/2495", "2023/2496", "2023/2497" und "2023/2510" wurden folgende Anhebung der Schwellenwerte bekannt gemacht:
Bereich /
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Schwellenwert bis 31.12.2023 |
Schwellenwert ab 01.01.2024 |
Klassischer Bereich - Richtlinie 2014/24/EU |
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Bauaufträge |
EUR 5.382.000 |
EUR 5.538.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (zentrale Regierungsbehörden) |
EUR 140.000 |
EUR 143.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (sonstige öffentliche Auftraggeber) |
EUR 215.000 |
EUR 221.000 |
Sektorenbereich - Richtlinie 2014/25/EU |
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Bauaufträge |
EUR 5.382.000 |
EUR 5.538.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
EUR 431.000 |
EUR 443.000 |
Konzessionen - Richtlinie 2014/23/EU |
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Sämtliche Konzessionen |
EUR 5.382.000 |
EUR 5.538.000 |
Verteidigung und Sicherheit - Richtlinie 2009/81/EG |
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Bauaufträge |
EUR 5.382.000 |
EUR 5.538.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
EUR 431.000 |
EUR 443.000 |
Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (EUR 750.000) und Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU (EUR 1.000.000) wurden nicht angepasst. Hintergrund dürfte sein, dass aufgrund des fehlenden Verweises auf das GPA keine Notwendigkeit für eine regulatorische Anpassung besteht.
Die angepassten Schwellenwerte gelten für ab dem 01.01.2024 eingeleitete Vergabeverfahren für die kommenden zwei Jahre, somit bis 31.12.2025.
Johannes
Stalzer
Counsel
austria vienna