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Am 17.03.2021 wurde die Regierungsvorlage zum geplanten Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) veröffentlicht. Diesem lang ersehnten Schritt geht ein Begutachtungsverfahren mit über 100 Stellungnahmen voraus. Mehr als 6 Monate wurde am Begutachtungsentwurf gearbeitet. Für die geplanten Energiegemeinschaften gibt es einige wesentliche Änderungen.
Wie in unserem Legal Insight vom 21.09.2020 betreffend die EAG-Begutachtung berichtet (EAG-Infocorner), sieht das EAG-Gesetzespaket neue Teilnehmer für den Energiemarkt vor: Die Energie-Gemeinschaft ("EG"). Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Erzeuger und Verbraucher zu einer Gemeinschaft, die eigenerzeugte Energie verbraucht, speichert und/oder verkauft. Im Vordergrund steht der Gedanke, dass die Energie dort erzeugt werden soll, wo sie auch verbraucht wird (dezentrale Energieversorgung), transportbedingte Effizienzverluste und Kosten können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig soll dadurch der Ausbau erneuerbarer Energien auf lokaler und regionaler Energie mit Hilfe der lokalen Bevölkerung angekurbelt und damit ein wichtiger Beitrag zur Energiewende geleistet werden.
Eine EG muss in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit (zB Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft) errichtet werden. Der Kreis der Mitglieder bzw Teilnehmer ist aber gesetzlich beschränkt und sehr stark auf Bürgerbeteiligung und weniger auf Unternehmer ausgerichtet. Hinzu kommt, dass EGs nicht vorrangig auf Gewinn ausgerichtet sein dürfen, die EG sollte daher primär vom Gedanken der Gemeinnützigkeit getragen sein. Mitglieder einer EG profitieren von zahlreichen regulatorischen Ausnahmebestimmungen (keine Bilanzgruppenmitgliedschaft) und kostenbezogenen Sonderregelungen (zB vergünstigte Netztarife). Soweit daher auch Unternehmen an Energiegemeinschaften teilnehmen können, ergeben sich durchaus attraktive Optionen zur Kosteneinsparung, idealerweise in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung am Unternehmensstandort.
Die Regierungsvorlage zum EAG brachte einige wesentliche Änderungen für EGs mit sich:
(i) der Betreiber als Mitglied der EEG Gewinne erzielen darf (mE ja, weil nur die EEG selbst darf nicht vorrangig auf Gewinn ausgerichtet sein, das einzelne Mitglied hingegen schon, soweit seine Tätigkeit den anderen Mitgliedern wirtschaftliche, sozialgemeinschaftliche oder ökologische Vorteile bringt);
(ii) der Betreiber auch dann teilnehmen darf, wenn er die KMU-Schwelle überschreitet (mE nein, weil sich die neu geschaffene Ausnahmeregelung offenkundig auf das Ausschlusskriterium der gewerblichen bzw hauptberuflichen Tätigkeit, nicht aber auf das Größenkriterium bezieht).
Der neue EAG-Entwurf scheint für die Energiegemeinschaften eine durchaus positive Wende zu beinhalten. Nicht alle Unklarheiten und Hürden (vgl Legal Insight "EAG-Entwurf: Energiegemeinschaften als neue Marktteilnehmer!" vom 20.9.2020) wurden ausgeräumt, aber die Chancen für die Umsetzbarkeit von EGs haben sich verbessert. Gleichzeitig sollte sich die Energiegemeinschaft als für Projektentwickler interessantes Bürgerbeteiligungs- und Vermarktungsmodel etablieren. Eine innovative und kreative Herangehensweise bei der vertragsrechtlichen Gestaltung von Energiegemeinschaften könnte dem neuen Konstrukt eventuell doch noch zum Durchbruch verhelfen. Einfach wird die Umsetzung von Energiegemeinschaften jedenfalls nicht. Und das ist und bleibt die große Herausforderung!
author: Bernd Rajal
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