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Am 23.02.2021 wurde der lang erwartete Entwurf der Restrukturierungsordnung veröffentlicht. Mit dem Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/1023 (RestrukturierungsRL) in Österreich umgesetzt werden.
Warum?
Erleichterung der Sanierung durch Möglichkeit einer gerichtlich bestätigten Mehrheitsentscheidung der Gläubiger.
Wer?
Alle Unternehmen außer Finanzsektor.
Wie?
Auf Antrag des Schuldners in einem Restrukturierungsverfahren oder einem vereinfachten "Schnellverfahren".
Was?
Ordentliches Restrukturierungsverfahren:
Restrukturierung von Verbindlichkeiten (zB Finanzverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, NICHT: Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern); inklusive Vollstreckungssperre und gerichtlich genehmigter Überstimmung von Minderheiten.
Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren:
Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten, Minderheiten können schnell mit gerichtlicher Genehmigung überstimmt werden.
Neukredite und Transaktionen während eines Restrukturierungsverfahrens sind weitgehend gegen eine Anfechtung geschützt.
Wann?
Vorgesehen ist der 17. Juli 2021.
Begünstigte Personen
Unter der neuen Restrukturierungsordnung können Unternehmen ihre Verbindlichkeiten in einem Restrukturierungsverfahren mit Zustimmung der Mehrheit der (in Klassen einzuteilenden) Gläubiger neu ordnen. Sind nur Finanzgläubiger betroffen, besteht die Möglichkeit, in einem vereinfachten Schnellverfahren die Zustimmung einzelner Finanzgläubiger zu einer außergerichtlich ausverhandelten Restrukturierung zu erzwingen. Die Restrukturierungsordnung ist auf alle Unternehmen anwendbar, dazu zählen auch Einzelunternehmer. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Unternehmen des Finanzsektors.
Das Restrukturierungsverfahren
Nur der Schuldner selbst kann ein Restrukturierungsverfahren beantragen. Voraussetzung für die Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens ist die "wahrscheinliche Insolvenz" des Schuldners. Während des Verfahrens besteht keine Verpflichtung, ein Insolvenzverfahren wegen Überschuldung zu beantragen. Stellt ein Gläubiger einen Antrag wegen
Zahlungsunfähigkeit, so ist ein Verfahren nur dann zu eröffnen, wenn es im allgemeinen Interesse der Gläubiger ist.
Auf Antrag kann das Gericht eine Vollstreckungssperre verhängen. Diese kann für alle oder nur für bestimmte Gläubiger gelten. Vertraglich vereinbarte Kündigungsgründe im Zusammenhang mit Restrukturierungsverfahren sind unzulässig; die Bestimmung (ispo facto-Klausel) geht wesentlich weiter als § 25a IO.
Das Restrukturierungsverfahren ist ein Verfahren mit Eigenverwaltung. Allerdings kann das Gericht bestimmte Rechtshandlungen an die Zustimmung eines Restrukturierungsbeauftragten binden oder einem Restrukturierungsbeauftragten übertragen.
Überbrückungsfinanzierungen, neue Finanzierungen und die Zahlung bestimmter Kosten werden anfechtungsrechtlich privilegiert (Einschränkung der Anfechtung nach § 31 IO - nachteiliges Rechtsgeschäft). Somit erhalten Geschäftspartner Rechtssicherheit.
Restrukturierungsplan und Abstimmung
Bei Beantragung des Verfahrens ist ein Restrukturierungskonzept, binnen 60 Tagen sodann ein Restrukturierungsplan vorzulegen. Der Restrukturierungsplan kann verschiedene Maßnahmen vorsehen. Ein Eigentümerbeitrag ist unter dem Gesetzesentwurf nicht zwingend vorzusehen (dazu auch unten).
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt in Gläubigerklassen – für die Annahme ist eine doppelte Mehrheit (Kopf- und Forderungsmehrheit) erforderlich. Es gibt die Möglichkeit, einzelne Klassen zu überstimmen (klassenübergreifender cram down).
Vereinfachtes Verfahren
Der Schuldner kann ein vereinfachtes Verfahren beantragen, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind und eine breite Mehrheit der Finanzgläubiger dem Restrukturierungsplan bereits zugestimmt hat. In diesem Fall können Minderheitsgläubiger gerichtlich zur Teilnahme an der Restrukturierung gezwungen werden.
Anteilsinhaber
Der Entwurf sieht keine zwingende Einbeziehung der Anteilsinhaber in den Restrukturierungsplan vor, dh es kann kein Beitrag der Anteilsinhaber zur Restrukturierung erzwungen werden. Diese Möglichkeit, ohne Zustimmung aller Gläubiger nicht nur das Unternehmen, sondern auch dessen Anteilsinhaber (zB Aktionäre) zu sanieren ist uE eine wesentliche Schwachstelle des Entwurfs – auch im Vergleich zu vielen anderen modernen Restrukturierungsgesetzen in Europa.
Der Entwurf ist ein richtiger und wichtiger Schritt in Richtung eines zeitgemäßen Rechtsrahmens für finanzielle Restrukturierungen in Österreich. Um aber österreichische Unternehmen bei der Mittelaufnahme auf den internationalen Kredit- und Kapitalmärkten nicht über Gebühr zu benachteiligen, wäre es wünschenswert, noch Regelungen über einen zwingenden Beitrag der Anteilsinhaber in den finalen Gesetzestext aufzunehmen.
authors: Wolfgang Höller, Miriam Simsa, Martin Ebner