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26 May 2026
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Österreich: OGH zur Aktivlegitimation im Beschlussanfechtungsverfahren

Der OGH (6 Ob 13/25t) hat sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen die Einberufung einer Generalversammlung durch eine Person, deren Geschäftsführerstellung fraglich ist, zur Nichtigkeit oder lediglich zur Anfechtbarkeit der dort gefassten Beschlüsse führt. Die Entscheidung enthält zudem wichtige Aussagen zur Aktivlegitimation im Beschlussanfechtungsverfahren und zur schlüssigen Wiederbestellung von Geschäftsführern.

Sachverhalt:


In einer österreichischen Familiengesellschaft (GmbH im Lebensmittelgroßhandel) war ein Gesellschafter seit 1998 als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Er war mit 1% beteiligt. Sein Geschäftsführervertrag sah vor, dass seine Funktion am 30. November 2006 automatisch endet. Eine förmliche Wiederbestellung erfolgte nicht, er blieb jedoch weiterhin im Firmenbuch eingetragen und unterzeichnete bis 2020 unter anderem die Jahresabschlüsse der Gesellschaft. Im Jahr 2022 berief er eine außerordentliche Generalversammlung ein. Ein Mitgesellschafter bestritt seine Einberufungsbefugnis: Er erschien zur Generalversammlung, erklärte jedoch gleich zu Beginn Widerspruch gegen sämtliche zu fassende Beschlüsse, wiederholte diesen nach Bekanntgabe der Tagesordnung und verließ dann die Versammlung. In der Folge klagte er auf Feststellung der Nichtigkeit bzw eventualiter auf Anfechtung der gefassten Beschlüsse.

Das Erstgericht erklärte die Beschlüsse für nichtig. Der 1%-Gesellschafter sei kein Geschäftsführer mehr gewesen und daher nicht einberufungsbefugt. Demgegenüber bejahte das Berufungsgericht die aufrechte Geschäftsführerstellung und wies sämtliche Klagebegehren ab.


Entscheidungsgründe des OGH:


Einberufungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit: Zur Einberufung sind grundsätzlich die Geschäftsführer berufen. Dabei ist noch ungeklärt, ob jeder Geschäftsführer – unabhängig von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis – zur Einberufung berechtigt ist. Ein Einberufungsmangel – auch wenn die Einberufung durch eine nicht einberufungsberechtigte Person erfolgt – führt nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0111765) jedoch nicht zur absoluten Nichtigkeit (im Sinne eines "Scheinbeschlusses"), sondern (lediglich) zur Anfechtbarkeit nach § 41 GmbHG (anders § 199 Abs 1 Z 1 AktG: Nichtigkeit).

Ein Formverstoß stellt jedoch nur dann einen Anfechtungsgrund dar, wenn er relevant ist. Der OGH bejahte im konkreten Fall die Relevanz: Ein Gesellschafter mit lediglich 1 % Anteil hat kein Individualrecht zur Einberufung. Das Minderheitsrecht auf Selbsteinberufung bei Nichtentsprechung (§ 37 Abs 2 GmbHG) steht nur einer Minderheit von mindestens 10 % zu. Der Einberufungsmangel wäre daher für die Anfechtung relevant. 

Widerspruch vor Beschlussfassung: In der Regel ist der Widerspruch nach der Beschlussfassung zu erklären (RIS-Justiz RS0060260; RS0060255). Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung zulässig, selbst wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. Wesentlich ist, dass sich aus dem Verhalten des anfechtenden Gesellschafters der zwingende Schluss ableiten lässt, dass der Widerspruch auch nach Beschlussfassung erhoben worden wäre (RIS-Justiz RS0060183). 

Für die Praxis entscheidend ist vor allem, dass man zur Generalversammlung (trotz behaupteten Einberufungsmangels) erscheint: Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0129016) kann nämlich ein nicht erschienener Gesellschafter die Nichtberücksichtigung des Präsenzquorums nicht im Rahmen der Beschlussanfechtung geltend machen, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist. Kurzum: Einem Gesellschafter fehlt die Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung (Einberufung) zur Generalversammlung nicht erschienen ist.

Schlüssige Wiederbestellung als entscheidende Frage: Der OGH konnte dennoch nicht in der Sache entscheiden. Die gesamte Entscheidung spitzt sich nämlich auf die zentrale Frage zu, ob der 1%-Gesellschafter zum Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung (noch) Geschäftsführer der Gesellschaft war. Bejahendenfalls lag kein Einberufungsmangel vor und die Anfechtungsklage wäre abzuweisen. Verneinendenfalls wäre der Einberufungsmangel relevant und die Beschlüsse anfechtbar. Der OGH entschied diese Frage daher nicht abschließend, sondern hob das Berufungsurteil auf, um Feststellungen zur schlüssigen Wiederbestellung zu treffen. Der OGH führt dazu jedoch bereits aus, dass die Wiederbestellung eines Geschäftsführers auch formlos außerhalb der Generalversammlung (RIS-Justiz RS0059949; RS0049358) erfolgen kann, wenn sich alle Gesellschafter einig sind. 


Praxisrelevanz:


Die Entscheidung verdeutlicht mehrere für die Praxis wichtige Punkte: 

  • Erstens ist bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen besondere Sorgfalt geboten, wenn eine Befristung der Organstellung gewollt (oder gerade nicht gewollt) ist.
  • Zweitens ist zu beachten, dass trotz automatischer Beendigung einer befristeten Organstellung eine schlüssige Wiederbestellung, auch auf unbefristete Zeit, möglich ist. Dabei ist etwa an langjährige Geschäftsführertätigkeit im Wissen aller Gesellschafter zu denken.
  • Drittens sollten Gesellschafter bei strittigen Generalversammlungen den Widerspruch rechtzeitig und umfassend erklären, um ihre Anfechtungsrechte zu wahren. Der Widerspruch kann bereits zu Beginn der Generalversammlung (vor Beschlussfassung) erteilt werden, wenn sich aus dem Verhalten des anfechtenden Gesellschafters der klare Schluss ableiten lässt, dass der Widerspruch auch nach Beschlussfassung erhoben worden wäre.
  • Viertens gilt noch immer: Einem Gesellschafter fehlt die Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung (Einberufung) nicht zur Generalversammlung erscheint.

Gabriel
Ebner

Attorney at Law

austria vienna

co-authors