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Seit 01.01.2020 sind praktisch alle Unternehmer zur Teilnahme am Unternehmensserviceportal (USP) verpflichtet.[1] Änderungen der Kontaktdaten, insbesondere der im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten E-Mail-Adresse, sind nach § 28b Abs 2 ZustG unverzüglich bekannt zu geben. Über das USP können behördliche und auch gerichtliche Schriftstücke, wie beispielsweise Klagen und Versäumungsurteile, elektronisch zugestellt werden. Für die Wirksamkeit der Zustellung genügt dabei die objektive Kenntnisnahmemöglichkeit, auf die tatsächliche subjektive Kenntnis des Empfängers kommt es hingegen nicht an.
Erfahrungsgemäß wird diese elektronische Abgabestelle von Unternehmern vielfach übersehen, obwohl die Gesetzesmaterialien von einer „dauernden Obliegenheit“ sprechen, die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingelangte Verständigungen zu kontrollieren. Die Konsequenz kann gravierend sein: Wird eine zugestellte Klage nicht bemerkt und bleibt die Klagebeantwortung aus, ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil, das – sofern auch dieses übersehen wird – rechtskräftig und vollstreckbar wird.
Vor diesem Hintergrund hat der OGH nun in der E 2 Ob 16/26f[2] erstmals zur Frage Stellung genommen, welche Rechtsfolgen die Missachtung der Bekanntgabepflicht nach § 28b Abs 2 ZustG nach sich zieht. Dies vor dem Hintergrund aktueller VwGH-Rechtsprechung.
Gegenständlich bekam eine Immobiliengesellschaft über das USP elektronisch eine Klage zugestellt. Die elektronischen Verständigungen wurden an die im Teilnehmerverzeichnis des USP hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet. Diese E-Mail-Adresse gehörte allerdings nicht mehr der beklagten Gesellschaft, sondern einer anderen, die das Unternehmen samt Website und E-Mail-Adresse übernommen hatte. Die beklagte Partei hatte daher keinen Zugriff mehr auf die zugestellte Klage und das Versäumungsurteil.
Der VwGH hatte zu Ro 2023/02/0017[3] die Auffassung vertreten, dass die Verletzung der Bekanntgabepflicht nach § 28b Abs 2 ZustG zur Folge habe, dass eine Zustellung durch Übermittlung der Verständigung an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen könne, auch wenn der Empfänger dort nicht mehr erreichbar sei. Der VwGH begründete dies damit, dass der Gesetzgeber die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten eindeutig dem Teilnehmer zugewiesen habe. Dieser Linie waren das OLG Innsbruck,[4] das OLG Graz[5] und das OLG Wien[6] gefolgt.
Der OGH lehnt eine wirksame Zustellung jedoch zusammengefasst mit folgenden Argumenten ab:
Die Schutzbestimmungen in § 35 Abs 6 und Abs 7 ZustG – wonach eine Zustellung als nicht bewirkt gilt, wenn die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren[7] bzw. wenn der Empfänger von diesen keine Kenntnis hatte[8] - sollen verhindern, dass eine Zustellung wirksam wird, obwohl dem Empfänger nicht bekannt ist, dass ein Dokument für ihn bereitliegt. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmungen dahingehend, dass dieser Schutz nicht greift, wenn die Unkenntnis auf einer Verletzung der Bekanntgabepflicht beruht, sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Ebenso wenig liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die eine Analogie zu § 8 Abs 2 ZustG rechtfertigen würde, wonach bei Verletzung der Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ermöglicht wird. Der OGH weist dabei darauf hin, dass die Mitteilungspflicht nach § 8 ZustG ein bereits anhängiges Verfahren voraussetzt, von dem der Empfänger Kenntnis hat — was bei § 28b Abs 2 ZustG gerade nicht zwingend der Fall ist. Zudem löst eine Verletzung des § 8 Abs 1 ZustG keine direkte Zustellfiktion aus, sondern zunächst eine Ausforschungspflicht des Gerichts (etwa durch Melderegisterabfrage). Die österreichische Rechtsordnung kennt zudem auch in anderen Bereichen, etwa bei der Pflicht zur Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift beim Firmenbuchgericht oder bei der allgemeinen Meldepflicht nach § 2 MeldeG, Bekanntgabepflichten, ohne dass deren Verletzung eine Zustellfiktion auslöst.
Zu dem vom VwGH herangezogenen Missbrauchsargument führt der OGH aus, dass noch zu 2 Ob 163/07w[9] vertreten worden sei, dass sich der Empfänger eine Zustellung an einer in einem Nachsendeauftrag von ihm selbst bestimmten Nachsendeadresse aufgrund der von ihm selbst geschaffenen Fiktion zurechnen lassen muss, selbst wenn es sich tatsächlich um keine Abgabestelle iSd § 2 Z 5 ZustG handelt. Dies sei jedoch von der nachfolgenden Rechtsprechung zu Recht abgelehnt worden, weil eine derartige Aufgabe von Empfängerrechten dem ZustG nicht zu entnehmen sei und allein durch die Erteilung eines Nachsendeauftrags an eine nicht als Abgabestelle genutzte Adresse keine "fiktive Abgabestelle" begründet werden könne.
Georg
Steidl
Attorney at Law
austria vienna