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Am 25.10.2018 hat der Nationalrat die seit langem erwartete Änderung des Aktiengesetzes beschlossen, die den Zugang von österreichischen Gesellschaften, insbesondere von KMU, Wachstumsunternehmen und Startups, zum Kapitalmarkt erleichtern soll.
Ab 2019 werden auch nicht börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktien ausgeben und ihre Aktien am Dritten Markt der Wiener Börse, der Handelsplattform mit den geringsten Zulassungsanforderungen, listen können.
Bis dato scheiterte dies an dem Umstand, dass die Ausgabe von Inhaberaktien bislang nur Unternehmen offenstand, die an einem EU geregelten Markt (in Österreich: der Amtliche Handel der Wiener Böse) gelistet sind. Der Dritte Markt ist kein solcher EU-geregelter Markt.
Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
Die Wiener Börse bietet aus diesem Anlass ab 21.01.2019 zwei attraktive, kostengünstige neue Marktsegmente, "direct market plus" und "direct market" an, die künftig das bestehende Segment "mid-market" ablösen. Damit werden Aktien von KMU, Wachstumsunternehmen und Startups an der Wiener Börse über das Handelssystem Xetra® T7 handelbar und Investoren können diese unkompliziert kaufen und verkaufen.
Die Erleichterungen ab 2019 im Überblick
Wesentliche Anforderungen für ein Listing im Wiener Börse Segment "direct market"
Wesentliche Anforderungen für ein Listing im Wiener Börse Segment "direct market plus"
Einem "plus" an Vermarktung durch die Wiener Börse stehen in diesem Segment erhöhte Transparenzanforderungen gegenüber. Mit folgenden zusätzlichen Voraussetzungen gelten dieselben Anforderungen wie für eine Notierung im Segment "direct market":
Achtung
Interessierte Emittenten sollten beachten, dass aufgrund europäischer Vorgaben die Ad Hoc Publizitätspflichten, Führung von Insiderlisten und Veröffentlichung von Manager Transaktion nach der EU Marktmissbrauchsverordnung (MAR) auch bei Notierung im Dritten Markt gelten. Eine sorgfältige Vorbereitung aus rechtlicher Sicht ist vor allem angesichts der empfindlichen Sanktionen im Fall eines Verstoßes dringend zu empfehlen.
Zusätzlich haben interessierte Emittenten geltende Kapitalmarktvorschriften zu beachten: wird im Rahmen eines Listings am Dritten Markt (oder davor oder danach) ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Aktien gelegt (z.B. zum Zweck der Finanzierung des Startups) ist zu prüfen, ob z.B. ein Kapitalmarktprospekt oder ein vereinfachter Prospekt notwendig ist. Das Listing am Dritten Markt befreit daher nicht von diesen Vorschriften. Ist aus rechtlicher Sicht kein Prospekt erforderlich, reicht ein Informationsmemorandum für ein Listing am Dritten Markt.
Ausblick
Der vereinfachte Kapitalmarktzugang durch Öffnung des Dritten Markts auch für österreichische Unternehmen ab 2019 ist ein positives Signal für die Wirtschaft und im Sinn der europäischen Kapitalmarktunion, den Kapitalmarkt für KMU zu öffnen, zu begrüßen. Gleichzeitig muss den Emittenten auch bewusst sein, dass mit einem Listing auch laufende Verpflichtungen verbunden sind. Interessierte Emittenten sollten daher Pros und Contras abwägen; gerne unterstützen wir Sie dabei.