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Der Ausbau von erneuerbarer Energie in Österreich ist in den letzten Jahren ins Stocken geraten. Insbesondere der starke Marktpreisverfall führte dazu, dass weniger Ökostromanlagenprojekte in den einzelnen Förderkontingenten Platz finden können.
Dadurch haben sich sowohl bei Wind- als auch bei Kleinwasserkraftanlagen sowie rohstoffabhängigen Anlagen lange Wartelisten gebildet, die teilweise bis ins Jahr 2020 und darüber hinaus reichen (zB bei Kleinwasserkraft derzeit 2023). Auch die zeitlich befristeten und zeitnah auslaufenden Förderverträge für Ökostromanlagen waren mangels zufriedenstellender Nachfolgeregelung in der Ökostrombranche zunehmend als Problem wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund wurde der Ruf einer Novellierung des Ökostromförderregimes immer lauter. Nach langem Warten wurde nun am 01.02.2017 der Begutachtungsentwurf zur ÖSG-Novelle veröffentlicht. Wer sich davon einen "Boom" für den weiteren Ausbau der EE in Österreich erwartet, wird enttäuscht und muss sich bis zu der in Aussicht genommenen "großen" Ökostromgesetznovelle gedulden.
Die geplante ÖSG-Novelle erfolgt in Umsetzung des neuen Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 (Pkt 3.1 "Kleine Ökostromnovelle").
Die Novelle ist va von den unionsrechtlichen Beihilferegelungen geprägt. Dies aus folgendem Grund: Das ÖSG 2012 beruht in seiner Förderstruktur auf den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 1. April 2008. Die Europäische Kommission hat am 9. April 2014 die neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen beschlossen, welche am 1. Juli 2014 in Kraft traten und eine Gültigkeit bis 31. Dezember 2020 haben ("neue Beihilfen-LL"). Rz 250 der neuen Leitlinien sieht eine allgemeine Anpassungsfrist bis 1. Jänner 2016 vor: „Die Mitgliedstaaten sollten ihre betreffenden Regelungen, wo erforderlich, ändern um sie spätestens bis zum 1. Januar 2016 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.“ Für bestehende, genehmigte Beihilferegelungen für Erneuerbare Energien (und Kraft-Wärme-Kopplung) gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung in Abs. 2: „Bestehende Beihilferegelungen (…) müssen nur dann an diese Leitlinien angepasst werden, wenn die Mitgliedstaaten diese verlängern möchten oder nach zehn Jahren oder nach Ablauf der Geltungsdauer des Kommissionsbeschlusses neu anmelden müssen oder Änderungen vornehmen wollen.“ Unter Änderungen werden „neue Beihilfen“ im Sinne des Artikels 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verstanden. Das sind „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.
Insoweit waren dem Gesetzgeber bei der Ausarbeitung der ÖSG-Novelle 2017 sehr enge Grenzen gesetzt, weil jede "Änderung" der bestehenden Beilhilferegelung die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfen-LL ausgelöst hätte. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wurde aber ganz bewusst der sog "großen" ÖSG-Novelle vorbehalten, weil das derzeitige Förderregime mit fixen Einspeisetarifen mit den neuen Beihilfen-LL nicht in Einklang zu bringen ist und daher grundlegend überarbeitet werden muss. Nach den ErlRV sollen mit der ÖSG Novelle 2017 daher nur Änderungen umgesetzt werden, bei denen es sich um technische oder administrative Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlich genehmigten Fördersystems handelt und die keine Notwendigkeit einer Gesamtanpassung an die neuen Beihilfen-LL auslösen.
Neben der Novelle des ÖSG 2012 (ÖSG-Novelle 2017) sieht das Novellenpaket den Erlass eines Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 (BTAG 2017) und eine Neufassung des KWK-Punkte-Gesetz (KPG) vor. Das BTAG 2017 sieht im Wesentlichen eine finanzielle Abfindung für nicht-effiziente Biogasanlagen und deren Ausscheiden aus dem derzeitigen Förderregime vor. Das KPG soll hingegen den nachhaltigen Betrieb aller hocheffizienten KWK-Anlagen sicherstellen
Die wesentlichen Eckpunkte der vorgeschlagenen ÖSG-Novelle 2017 sind:
Die Gewinner der geplanten kleinen Ökostromgesetznovelle scheinen prima vista die Kleinwasserkraft und bestehende Biogasanlagen zu sein; letztere aber nur, soweit sie als hocheffizient gelten. Die Verlängerung der Antragsverfallfrist von drei auf vier Jahre könnte unabhängig von der betreffenden Technologie zusätzliche Investitionen erleichtern, allerdings bildet die Anwendung des jeweils letztverfügbaren Tarifs (anstelle des im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifs) bei Anträgen, die älter als drei Jahre sind, einen idR großen Nachteil. Größte Vorsicht ist in Zukunft bei jenen Anlagen geboten, die nicht mehr durch den LH als Ökostromanlage anerkannt, sondern unmittelbar von der OeMAG auf ihre Fördereignung geprüft werden. Die für die Prüfung vorzulegenden Unterlagen werden zwar in §15a (analog zum bisher für alle § 8) definiert, der Detailgrad der beizuschaffenden Beschreibungen und Nachweise kann aber im Einzelfall strittig sein und birgt gewissen Konfliktpotential:
Zu beachten ist, dass ein unvollständiger Förderantrag von OeMAG – ohne Verbesserungsauftrag(!) – mit einhergehendem Rangverlust zurückgewiesen kann. Es bleibt abzuwarten, ob OeMAG bei der Prüfung der Unterlagen – im Vergleich zu einzelnen LHs – einen strengeren Maßstab anwendet. Fehlende Rechtschutzmöglichkeiten bei Zurückweisung des Antrags aufgrund fehlender / nicht ausreichender Angaben oder Unterlagen sind jedenfalls kritisch zu sehen.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, nicht modernisierbare und unprofitable Ökostromanlagen auf Basis von Biogas unter Abgeltung der Stilllegungskosten und gegebenenfalls entgangener Einspeisetarife in Form einer Abfindung aus dem Förderregime für Ökostrom zu nehmen. Die OeMAG ist verpflichtet, über Ansuchen von Ökostromanlagenbetreibern, die über aufrechte Verträge über die Abnahme und Vergütung zu Einspeisetarifen gemäß § 12 ÖSG 2012 betreffend ihrer bestehenden Ökostromanlagen auf Basis von Biogas verfügen, Abfindungsverträge abzuschließen und ihnen die abfindungsfähigen ("abfindbaren") Kosten zu erstatten. Der Abschluss von Abfindungsverträgen unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Wichtig: Die oben stehenden Kosten werden nur abgefunden, soweit diese "angemessen" sind. Für die Abbau- und Abrisskosten ist es daher ratsam, Vergleichsangebote einzuholen, um die Angemessenheit der Kosten im Zweifelsfall gegenüber OeMAG nachweisen zu können. Bei den vertragsbezogenen "Kündigungskosten" sind Diskussionen mit OeMAG vorprogrammiert, weil zu erwarten ist, dass OeMAG für Anlagenbetreiber grob nachteilige Klauseln zur vorzeitigen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen als nicht "marktüblich" ansieht und die damit verbundenen Kosten mangels Marktüblichkeit nicht erstattet.
Außerdem: Die OeMAG hat den Anlagenbetreibern lediglich einen Anteil von 50% der Stilllegungskosten und entgangenen Einspeisetarife abzüglich allfälliger Erlöse aus der Verwertung der Anlage nach Abschluss des Abfindungsvertrages gegen Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche und endgültige Stilllegung der Anlage zu erstatten. Wird der Nachweis nicht binnen eines Jahres nach Abschluss des Abfindungsvertrages erbracht, gilt der Abfindungsvertrag als aufgelöst. Die Abfindung für die Kosten (ausgenommen entgangene Einspeisetarife) beträgt zudem höchstens 1 500 Euro pro kW Engpassleistung und insgesamt höchstens 100% der entgangenen Einspeisetarife. Der Abfindungsanspruch ist damit gesetzlich "gedeckelt". Außerdem steht für die Abfindung ein Gesamtbetrag von höchstens 120 Millionen Euro zur Verfügung. Ist dieser erschöpft, ist eine Kostenerstattung nicht mehr möglich.
KWK-Anlagen sind derzeit aufgrund sehr geringer Marktpreise für elektrische Energie einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz sollen die Perspektiven für den Erhalt der KWK-Anlagen verbessert werden, indem Rahmenbedingungen für die Unterstützung von gleichzeitig erzeugter umweltschonender elektrischer Energie und Nutzwärme in KWK-Anlagen geschaffen werden. Begünstigte sollen nur Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen sein, die bereits zum 31. Dezember 2014 in Betrieb waren und thermische Energie in öffentliche Fernwärmenetze einspeisen. KWK-Anlagen, die überwiegend für die (thermische) Eigenversorgung von Unternehmen betrieben werden sowie Anlagen, die Energie und Nutzwärme im Rahmen von Prozessen zur Abfallbehandlung erzeugen, sind von diesem Beihilfeschema ausgenommen. Weiters ausgenommen sind KWK-Anlagen, die in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind.
Die Aufbringung der Fördermittel erfolgt über die Endverbraucher durch Einhebung eines Pauschalbetrags für "KWK-Punkte". Der Pauschalbetrag soll von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem Netznutzungsentgelt eingehoben werden. Die Höhe der Pauschale hängt von der Netzebene ab, an der der Endverbraucher mit seiner Anlage angeschlossen ist.
Die Förderung der KWK-Anlagen wird über den Abschluss von Förderverträgen abgewickelt. Die Förderung ist dabei mit einem Betrag von 45 Euro/MWh gedeckelt. Die Beihilfe pro MWh errechnet sich aus der Deckelung minus Marktpreis. Übersteigt der Marktpreis 45 EUR/MWh ist eine Beihilfe ausgeschlossen. Die Deckelung kann mit VO des BMWFW geändert werden.