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25 February 2018
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Österreich: Selbstlernende Systeme: Wem gehört’s – wer hat Schuld?

Die rasante technologische Entwicklung bis hin zu den sich selbst weiterentwickelnden Systemen künstlicher Intelligenz verlangt nach neuen juristischen Denkansätzen.

Datenschutz in einer vernetzten Welt

Die Wichtigkeit des Datenschutzrechts wird weiter zunehmen. Dies ist alleine schon angesichts der rasanten technischen Entwicklungen zu erwarten. Selbstfahrende Autos, Internet of things, medizinische Diagnoseprozesse – in Bereichen wie diesen werden Datenauswertungen, Datenanalysen und algorithmische Prognoserechnungen in Zukunft eine zentrale Rolle spielen. Damit erlangen auch datenschutzrechtliche Fragen immer höhere Brisanz und es werden viele Fragen eine weitaus wichtigere Rolle spielen als bisher.

So etwa, wie Daten zu aggregieren, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sind, um den Anforderungen des Datenschutzrechts zu entsprechen. Aber auch der gemeinschaftlichen Datenverarbeitung wird ein weitaus höherer Stellenwert zukommen. Dies ist der stetig steigenden globalen Vernetzung geschuldet, die zunehmend nach gemeinschaftlichen Datenverarbeitungen durch mehrere Unternehmen verlangt. Wer nun die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Datenverarbeitungen trägt, lässt sich in vielen solcher Szenarien zunehmend schwieriger bestimmen, vor allem wenn klare vertragliche Regelungen fehlen.

Aber auch durch die jüngsten rechtlichen Entwicklungen wird der Datenschutz in Zukunft eine Schlüsselrolle einnehmen. So enthält die ab 2018 rechtswirksame Datenschutz-Grundverordnung viele Neuerungen (wie etwa die Risikofolgenabschätzung) und sie erteilt den datenverarbeitenden Unternehmen generell einen verstärkten Auftrag zur Eigenverantwortung. Vor allem aber gilt sie unmittelbar und europaweit. Das bedeutet, dass österreichische Unternehmen zukünftig in einem europaweiten rechtlichen Benchmark stehen. Mit anderen Worten muss man sich an global agierenden Unternehmensgruppen und deren (oftmals schon jetzt sehr guten) datenschutzrechtlichen Standards messen lassen. Dies wird eine große Herausforderung, vor allem wenn man sich die exorbitant hohen Strafrahmen der Datenschutz-Grundverordnung vor Augen hält, welche bei schweren Datenschutzverfehlungen Strafen von bis zu 20 Millionen Euro vorsehen.

Rechte an Arbeitsergebnissen “selbstlernender” Systeme

Nur natürliche oder juristische Personen können Träger von Rechten sein, nicht die Maschine. Es ist also immer nach der hinter dem System stehenden Person zu suchen, wenn es darum geht, Rechte an geistigen Schöpfungen oder Erfindungen zuzuordnen. Handelt es sich bei dem von einem selbstlernenden System geschaffenen Arbeitsergebnis um eines, das seiner Art nach grundsätzlich urheberrechtlichem (darunter fällt zB auch der Software-Quellcode) oder patentrechtlichem Schutz zugänglich wäre, so muss sie nach österreichischem Rechtsverständnis zunächst sogar einer natürlichen Person zuordenbar sein. Denn “Urheber” im Sinne des UrhG bzw “Erfinder” im Sinne des PatG können nur natürliche Personen sein. Der Urheber bzw Erfinder kann dann aber Dritten, auch juristi-schen Personen, Rechte am Schutzgegenstand einräumen.

Wo ist nun der Urheber oder Erfinder, wenn ein selbstlernendes System ein Arbeitsergebnis quasi eigenständig hervorbringt? Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass das durch das vom selbstlernenden System hervorgebrachte Arbeitsergebnis eigentlich bloß Folge der schöpferischen Leistung bzw erfinderischen Tätigkeit jener Person ist, die die Logik hinter dem selbstlernenden System geschaffen hat und dass daher diese Person auch für das Endergebnis verantwortlich ist. Man kann aber auch argumentieren, dass die Person Rechteinhaber ist, die dem System einen konkreten Anstoß gegeben hat, das Arbeitsergebnis zu schaffen – etwa durch Einspeisung bestimmter Daten. Oder es sind beide Miturheber/Miterfinder. Oder möglicherweise gar niemand, wenn der Beitrag dieser Personen zum Endergebnis so gering war, dass darin keine “geistige Schöpfung” bzw keine “erfinderische Tätigkeit” erblickt werden kann, das System also praktisch eigenständig tätig war.

Wer haftet für Schäden?

Haftungsfragen sind bei autonomen Systemen bzw Systemen mit künstlicher Intelligenz in der Tat komplex. Am Bespiel des selbstfahrenden Autos werden sie ja bereits seit einiger Zeit, aufgrund von tragischen Unfällen auch breitenwirksam, diskutiert. Ein Grundsatz des Schadenersatzrechts, nämlich das Verschulden, ist bei einem Autofahrer, dessen selbst fahrendes Auto einen Unfall verursacht, nämlich bereits fraglich. Hier könnte man allenfalls darauf abstellen, ob der Fahrer hätte eingreifen können, um den Unfall zu verhindern. Ein Verschulden des Herstellers (beispielsweise in der Person des Programmierers der Software) wird in der Regel nur mit sehr hohem technischem und damit finanziellem Aufwand nachweisbar sein. Da aber der Geschädigte in der Regel keinen Vertag mit dem Hersteller hat, scheidet zumindest eine direkte vertragliche Haftung aus. Womit noch eine Haftung über PHG (fraglich ob auch für Software), Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter oder allenfalls eine deliktische Haftung bleibt. Klar ist aber, dass immer nur ein Mensch haften kann, nicht die Maschine.

Für selbstfahrende Autos kommt, im Gegensatz zu anderen Systemen mit künstlicher Intelligenz, noch die sogenannte Halterhaftung in Frage. Hierbei handelt es sich um eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung, die ihre Grundlage in der vom Betreib eines Kraftfahrzeugs ausgehenden Gefahr hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Anspruchsgrundlage auch zur Halterhaftung bei selbstfahrenden Autos führen wird. Wie sich das auf die Hersteller letztlich auswirken wird, auch was Regressansprüche von Versicherungsunternehmen betrifft, die die Halter versichern, kann aber noch nicht ernsthaft beurteilt werden.

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English version of the text

Günther
Leissler

Partner

austria vienna

co-authors