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Die ertragsteuerliche Gleichbehandlung von drittstaatsangehörigen und inländischen Kapitalgesellschaften, die ihren Hauptverwaltungssitz iSd § 10 IPRG und den Ort der Geschäftsleitung iSd § 27 BAO im Inland haben, ist seit Jahrzehnten in Österreich strittig. Fraglich ist insb, ob zwischen gesellschafts- bzw zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Betrachtungsweise ein Gleichlauf besteht oder ob beides unabhängig zu beurteilen ist, namentlich eine (Ertrag-)Steuerrechtssubjektivität ohne zivilrechtliche Rechtssubjektivität anzuerkennen ist. Durch den Brexit hat diese Fragestellung an Aktualität gewonnen, die Bedeutung geht aber weit darüber hinaus.
Der vollständige Beitrag ist hier zu finden.
authors: Tobias Hayden, Benedikt Schachner-Gröhs and Helene Hayden
reference: RdW 2022/473
Tobias
Hayden
Attorney at Law
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