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11 March 2024
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Puma-Schuhe. Veröffentlichungen von Designs vor der Anmeldung zum unionsweiten Schutz können zur Nichtigkeit führen.

Wien. Als Weltstar Rihanna im Dezember 2014 Kreativdirektorin des Sportlabels Puma wurde, postete sie auf ihrem Instagram-Account „badgalriri" Fotos von sich bei der Vertragsunterzeichnung. Zu sehen war sie mit weißen Turnschuhen mit dicken schwarzen Sohlen.

Im August 2016 meldete Puma das von Rihanna getragene Schuhmodell zum unionsweiten Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (Euipo) an. Dieses Design war nun Gegenstand eines Verfahrens zur Nichtigerklärung vor dem Europäischen Gericht (EuG; T-647/22).

Registrierte Designs (auch genannt: Geschmacksmuster) schützen das Aussehen von Produkten und deren Verpackung. Voraussetzungen sind „Eigenart" und „Neuheit" des Designs. Zu beachten ist dabei die „Neuheitsschonfrist": Danach muss ein Design, damit es rechtsbeständig ist, spätestens zwölf Monate nach der ersten Veröffentlichung als Geschmacksmuster angemeldet werden, sonst erlischt der Schutzanspruch.

Das EuG stellte fest, dass die von Rihanna auf Instagram geposteten Fotos der Turnschuhe für den Nachweis der Offenbarung des Designs ausreichen, weil diese alle wesentlichen Merkmale des angegriffenen Designs erkennen ließen. Zudem bestand an den von Rihanna getragenen Schuhen ein Interesse der Fachkreise im Modebereich.

Das EuG kam in einer - noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung zu dem Schluss, dass das Design im Dezember 2014 offenbart worden war, sodass das erst über ein Jahr später dafür angemeldete Design für nichtig erklärt wurde.

Um derart designschutzschädigende Vorveröffentlichungen zu vermeiden, sollten neue Produktund Verpackungsdesigns früh zum Schutz angemeldet werden. Möchte man erst abwarten, wie ein Design auf dem Markt performt, bevor man über Designschutz entscheidet, sollte man zumindest den Tag der ersten Veröffentlichung (z. B. Präsentation im Internet, auf einer Messe) genau dokumentieren und Designschutz spätestens binnen eines Jahres veranlassen.

Auch „Geheimmuster“ möglich

Zu beachten ist, dass sowohl eigene als auch fremde Vorveröffentlichungen die Schützbarkeit als Geschmacksmuster zerstören können - in der Entwicklungsphase ist daher Geheimhaltung angebracht, nach dem Launch die rasche Anmeldung zum Schutz. Und für die, die beides wollen: Es gibt sogar ein „Geheimmuster", das zwar hinterlegt, aber eine gewisse Zeit nicht veröffentlicht wird.

(Birgit Kapeller-Hirsch, 11.03.2024)

Birgit
Kapeller-Hirsch

Attorney at Law

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