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Die in § 12 bzw § 185 Bundesvergabegesetz 2018 ("BVergG 2018") normierten Schwellenwerte stellen die Grenze ("Schwelle") zwischen dem sog Oberschwellenbereich ("OSB") und dem Unterschwellenbereich ("USB") dar.
Diese Grenze ist im Vergaberecht insb deshalb von zentraler Bedeutung, weil:
Entscheidend für das Erreichen eines Schwellenwerts ist die jeweilige Auftragswertschätzung des Auftraggebers gem §§ 13 ff BVergG 2018.
Diese Schwellenwerte, die die Unterscheidung zw OSB und USB betreffen, sind zu unterscheiden von der hier gegenständlichen Schwellenwerteverordnung, mit der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in §§ 19 und 192 BVergG 2018 die Sub-Schwellenwerte für Unterschwellenverfahren (zB nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder Direktvergabe) festgelegt werden.
Die mit Inkrafttreten der Schwellenwerteverordnung 2023 (BGBl II Nr 34/2023) am 07.02.2023 festgelegten Schwellenwerte ersetzen zwar die mit der Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr 211/2018) normierten Schwellenwerte und gelten für die seit 07.02.2023 eingeleiteten Vergabeverfahren, haben diese bis 31.12.2022 gültigen Schwellenwerte aber nicht geändert. Mit Inkrafttreten der Schwellenwerteverordnung 2023 werden daher im Ergebnis die bis zum Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 am 31.12.2022 anzuwendenden Schwellenwerte wieder in Kraft gesetzt. Auftraggeber können daher ua (wieder) Direktvergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000 wählen.
Der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit halber haben wir die seit 07.02.2023 geltenden Schwellenwerte nachfolgend nach Verfahrens- und Auftragsart zusammengefasst:
Verfahrensart |
Auftragsart |
Bereich |
Schwellenwert (bis 30.06.2023) |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige |
Bauaufträge |
USB |
EUR 1.000.000 |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige |
Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge |
USB |
EUR 100.000 |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Bauaufträge Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge |
USB |
EUR 100.000 |
Direktvergabe |
Bauaufträge Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge |
USB |
EUR 100.000 |
Die Schwellenwerteverordnung 2023 wird mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft treten. Ob die bisherig gültigen Schwellenwerte danach weiterhin unverändert oder in geänderter Form anzuwenden sein werden, ist bisher unbekannt. Bekannt ist, dass das BMJ in der Zeit bis 30.06.2023 evaluieren wird, ob und in welcher Form die Schwellenwerteverordnung noch verlängert wird. Sollte es zu keiner Verlängerung bzw neuen Schwellenwerteverordnung kommen, wären wiederum (wie auch schon von 01.01.2023 bis 06.02.2023) die im BVergG 2018 normierten (ursprünglichen) Schwellenwerte anzuwenden. Dies sollten Auftraggeber vor dem Hintergrund der uE unsicheren Aussichten für die Zeit nach dem 30.06.2023 in ihren Ausschreibungsplanungen berücksichtigen.
Felix
Schneider
Attorney at Law
austria vienna