You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu
Die neuen Regeln zur digitalen Plattformökonomie dürfen nicht dahingehend missverstanden werden, dass Verhaltensweisen der Selbstbevorzugung zukünftig nur mehr unter den engen materiellen und formellen Tatbestandsmerkmalen des Art 6 Abs 1 lit d DMA-E verboten sind. Der DMA tritt neben das klassische Kartellrecht, weshalb das allgemeine kartellrechtliche Missbrauchsverbot grundsätzlich weiterhin allgemein anwendbar bleibt. Derartige Verhaltensweisen können somit zukünftig sowohl von Art. 102 AEUV als auch den Bestimmungen des DMA erfasst werden.
Der vollständige Beitrag ist hier abrufbar.
authors: Anna Sofia Reumann and Felix Weber
reference: NZKart 2022, 314
Anna Sofia
Reumann
Associate
austria vienna