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16 May 2024
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Starthilfe für Österreichs Wasserstoffproduktion

Der Ministerrat hat eine Regierungsvorlage zum Wasserstoffförderungsgesetz (WFöG) beschlossen. Es soll der österreichischen Wasserstoffproduktion Starthilfe leisten, indem die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff gefördert wird. Ein Anschub ist auch erforderlich, um bis 2030 die in der österreichischen Wasserstoffstrategie vorgesehene Installation von 1 Gigawatt Elektrolysekapazität zu erreichen. Das Mittelvolumen wurde gegenüber dem Ministerialentwurf mehr als verdoppelt. Insgesamt stellt der Bund 820 Millionen Euro für wettbewerbliche Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 bereit.

Die Regierungsvorlage enthält folgende Eckpunkte:

  • Die Neuerrichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sollen künftig mittels fixer Prämie gefördert werden. Die Fixprämie wird als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge für eine Laufzeit von zehn Jahren ab Inbetriebnahme gewährt. Bestandsanlagen sind nicht förderwürdig. Nur Anlagen im Bundesgebiet können eine Förderung erhalten.
  • Gefördert wird "erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs", das ist Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt. Was genau darunter zu verstehen ist, wird im Unionsrecht klargestellt. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) sowie die dazugehörigen delegierten Rechtsakte legen detailliert fest, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt.

    Um den Kriterien zu entsprechen, müssen sich Elektrolyseure grundsätzlich über Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms versorgen. Hier bieten sich Direktleitungskonzepte an, wobei die entsprechenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms frühestens 36 Monate vor dem jeweiligen Elektrolyseur in Betrieb gehen dürfen. Für die Anrechnung von Strom aus dem öffentlichen Netz gelten umfangreiche Anforderungen, hier kommen unter Umständen die strengen Bedingungen der Zusätzlichkeit, der zeitlichen und der geografischen Korrelation laut Delegierter VO 2023/1184 zur Anwendung. Zu beachten sind auch detaillierte Vorgaben betreffend Treibhausgaseinsparungen, die in der Delegierten VO 2023/1185 festgelegt sind.
  • Einzuhalten sind auch die unionsrechtlichen Beihilferegelungen, damit Förderungen mittels Fixprämien gewährt werden dürfen. Eine Förderung muss insbesondere einen Anreizeffekt haben.
  • Die Fixprämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 Auktionen können auch im Rahmen des EU-Innovationsfonds erfolgen ("Auction as a service"-Modell). Die Zuschlagsentscheidung trifft die Klimaschutzministerin auf Grundlage einer im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung. Mit positiver Zuschlagsentscheidung erfolgt die schriftliche Zusicherung durch die Abwicklungsstelle. Durch Annahme dieser Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.
  • Das Fördervolumen wird mit insgesamt maximal 820 Millionen Euro festgelegt und steht für einen Förderzeitraum von zehn Jahren zur Verfügung. Die Mittel stammen vom Bund. Für die im Jahr 2024 beginnende Auktion stehen maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung. Die übrigen 420 Millionen Euro stehen für Auktionen in den Jahren 2025 und 2026 zur Verfügung.

    Da bloß neu errichtete Anlagen förderwürdig sind, werden die Auktionen bzw Förderzusagen und der Produktionsstart von geförderten Anlagen zeitlich auseinanderfallen.
  • Die Klimaschutzministerin legt im Einvernehmen mit dem Finanzminister sowie dem Arbeitsminister Details, unter anderem zum Auktionsverfahren, den Rechten und Pflichten von Fördernehmern sowie den Auszahlungsmethoden in eigenen Förderrichtlinien, Mit der Förderabwicklung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.

Die Regierungsvorlage wurde nun dem Parlament zur Beschlussfassung weitergeleitet. Ein Beschluss soll noch vor dem Sommer erfolgen. Ob und wie rasch sich in Österreich ein Wasserstoffmarkt entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Voraussetzung wird neben der Förderung von Erzeugungskapazitäten auch ein ambitionierter Leitungsbau sein. Jedenfalls wird mit dem Wasserstoffförderungsgesetz ein wichtiger Grundstein gelegt, auf dem Investoren nun aufbauen können. In der Praxis werden sich zahlreiche rechtliche Fragen auftun, insbesondere bei der Ausgestaltung von Direktleitungskonzepten zwischen Elektrolyseuren und erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen.

 

Author: Patrick Barabas

Patrick
Barabas

Associate

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