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In unserem "to the point" beleuchten unsere Experten für Sie jedes Quartal die aktuelle österreichische Rechtsprechung im Gesellschafts- und Unternehmensrecht.
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In Kürze:
OGH zu Entsendungsrechten in den Aufsichtsrat: Die – in Verletzung eines omnilateralen Syndikatsvertrags – erfolgte Abberufung eines vom Mitgesellschafter entsendeten Aufsichtsratsmitglieds durch Mehrheitsbeschluss kann treuwidrig und damit anfechtbar sein.
OGH zur Wirkung von nichtigen Beschlüssen auf Folgebeschlüsse: Die Nichtigkeit eines ersten Beschlusses hat auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, wenn zwischen den beiden Beschlüssen ein Zusammenhang besteht.
OGH zur Kündigungskompetenz der Geschäftsführer in der GmbH & Co KG: Aufgrund der Annexkompetenz fällt die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der Komplementär-GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrags.
OGH zur Haftung des Abschlussprüfers: Die Redepflicht des Abschlussprüfers gemäß § 273 UGB besteht bei schwerwiegenden Verstößen der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung. Keine Rechtswidrigkeit der Unterlassung der Redepflicht besteht, wenn eine Frage strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertritt, wobei nicht alles schon deshalb vertretbar ist, weil es einmal in der Literatur vertreten wurde.
OGH zur Qualifikation des Verrechnungskontos bei der KG: Die Verbuchung von Verlusten auf einem Konto zusammen mit der Verbuchung von entnahmefähigen und nicht entnahmefähigen Gewinnen führt zu einer eigenkapitalbezogenen "Infizierung" des gesamten Kontos. Damit entsteht auch bei einem positiven Saldo kein unmittelbares Forderungsrecht, sondern gelten die Entnahmebeschränkungen des § 122 UGB.
Drei Entscheidungen zum Stiftungsrecht: (1) Die rechtliche Qualifikation von Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte (Erfordernis einer notariell zu beurkundenden Schenkung) bleibt offen. (2) Die Befugnisse eines gesetzlich nicht vorgesehenen satzungsautonom geschaffenen Stiftungsorgans richten sich ausschließlich nach der Satzung. (3) Die Auslegung einer Stiftungsurkunde erfolgt objektiv (normativ); dies umfasst auch die Frage der Begünstigtenstellung.
OGH in weiteren Entscheidungen:
Hier zum Download des to the point: Gesellschafts- und Unternehmensrecht | Q2 2021.
Authors: Linda Černá, Gabriel Ebner, Markus Fasching, Benedikt Gröhs, Irina Hanin, Stefan Holub.