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Mit dem rezenten Beschluss des OLG Wien v 3. 9. 2019 (6 R 179/19s) liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu einer grenzüberschreitenden formwechselnden Umwandlung und Sitzverlegung ins EU-Ausland vor.
Entgegen der Ansicht des ErstG bejahte das OLG Wien die Zulässigkeit der Umwandlung einer österr AG in eine deutsche GmbH unter gleichzeitiger Verlegung des Satzungssitzes und nahm dabei auch zum anzuwendenden Verfahren Stellung.
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