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09 February 2022
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Weiterer Meilenstein am Weg zu 100% Ökostrom bis 2030: EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom in Begutachtung geschickt

Am 7. Februar 2022 wurde der Entwurf der in § 58 des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes (im Folgenden EAG)1 vorgesehenen Verordnung für den Investitionszuschuss im Rahmen des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes (im Folgenden EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom oder Entwurf) in 17-tägige Begutachtung geschickt.

Dieser regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionszuschusses und enthält Bestimmungen zu den stattfindenden Fördercalls, zur Höhe der Fördermittel und zu Fördersätzen (für Photovoltaikanlagen werden Spezialregelungen in Form von Ab- und Zuschlägen festgelegt). Weiters regelt der Entwurf das Verfahren der Fördervergabe, legt die förderfähigen Kosten fest, regelt den Inhalt der Förderverträge, enthält Bestimmungen zur Endabrechnung und Auszahlung der Investitionszuschüsse, sieht Informations- und Auskunftspflichten sowie Rückzahlungsverpflichtungen vor und enthält schließlich Bestimmungen zur Rechtsnachfolge, der Datenverarbeitung und der Veröffentlichung.

Der nachfolgende Beitrag widmet sich den wesentlichsten Eckpunkten des Entwurfs.

1 Zum Hintergrund

Wie im Rahmen diverser Beiträge aus unserem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Infocorner erläutert, hat das Förderregime des EAG zwei Standbeine: Die von der EU-Kommission nunmehr (mit Auflagen) abgesegneten Marktprämien als Nachfolger der bisher bestehenden Einspeisetarife und die Investitionszuschüsse, die insbesondere die Errichtung kleinerer Anlagen ermöglichen sollen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmungen des EAG zu den Investitionszuschüssen (im Gegensatz zu jenen zu den Marktprämien) zwar bereits am Tag nach der Kundmachung des EAG am 27. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Zur Umsetzung der diesbezüglichen Anordnungen für die tatsächliche Gewährung von Investitionszuschüssen fehlte es allerdings an der entsprechenden Verordnung.

Umso verständlicher ist es, dass die Branche den nunmehr veröffentlichten Entwurf und die damit einhergehende Begutachtungsmöglichkeit herbeigesehnt hat.

2 Anwendungsbereich

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen gem § 55 EAG für

  • die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern (§ 56 EAG). Investitionen in Stromspeicher alleine und (generell) Stromspeichererweiterungen sind nicht förderfähig;
  • die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen (§ 56a EAG). Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt ("Doppelnutzung"), sind die Investitionen in diese Anlagenteile grundsätzlich zur Gänze nicht förderfähig;
  • die Neuerrichtung von Windkraftanlagen (§ 57 EAG);
  • sowie die Neuerrichtung von Anlagen auf Basis von Biomasse (§ 57a EAG). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass gem § 57a Abs 1 EAG nur Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel durch Investitionszuschuss gefördert werden.

Dabei sind die Investitionszuschüsse nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG verpflichtet ist. Diese Regelung betrifft folglich jene Verträge, die mit Förderwerbern abgeschlossen werden, die die im EAG normierten Fördervoraussetzungen erfüllen.

Eine Förderung aufgrund des Klima- und Energiefondsgesetzes ("KLI.EN-FondsG") oder aufgrund anderer unions-, bundes-, landes- oder gemeinderechtlicher Bestimmungen steht einem Investitionszuschuss entgegen (Verhinderung von Mehrfachförderungen).

3 Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionszuschusses

Um in den Genuss eines Investitionszuschusses zu kommen, müssen ua nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrags müssen alle für die Errichtung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder die erforderlichen Anzeigen vorliegen und der Beginn der Arbeiten darf noch nicht erfolgt sein;
  • die Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen (bei Windkraftanlagen zB durch Einhaltung der Normen ÖVE/ÖNORM EN 61400-2 und ÖVE/ÖNORM EN 61400) und es müssen sämtliche gesetzlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
  • potenziell erforderliche Zäunungsmaßnahmen müssen so umgesetzt werden, dass Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien diese queren können;
  • bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, muss neben diversen Abstandsvorgaben die rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sichergestellt werden;
  • die Durchführung der dem Förderantrag zugrundeliegenden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert erscheinen. Dies muss grundsätzlich durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachgewiesen werden. Die Nachweispflicht entfällt für Photovoltaikanlagen der Kategorie A, B und C (das sind insbesondere kleine private Anlagen, welche aufgrund ihrer Anlagengröße geringere finanzielle Aufwendungen verursachen und administrativ entlastet werden sollen, s auch § 56 Abs 3 EAG);
  • der Förderwerber muss die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachten;
  • die Anlage muss durch einen zur Errichtung der Anlage (nach Gewerberecht) befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet werden.

Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden. Neben Privatpersonen können somit auch beispielsweise Vereine, Unternehmen, Gebietskörperschaften, konfessionelle
Einrichtungen, etc Antragsteller sein.

4 Fördercalls und Fördersätze

Die Zeitfenster der für das Jahr 2022 vorgesehenen Fördercalls, die zur Verfügung stehenden Fördermittel je Technologie und (soweit anwendbar) Kategorie und die Fördersätze werden in § 5 Abs 1 der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom festgelegt.

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den konkreten Zeitraum der jeweiligen Fördercalls (samt Datum) spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

4.1 Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher (Kategorien A, B, C und D) beginnen (und dauern) die Fördercalls

  • im März 2022 (für 4 Wochen); sowie
  • im August 2022 (für 4 Wochen).

Die für beide Fördercalls geltenden Fördersätze sind:

  • Kategorie A: 285 Euro/kWpeak;
  • Kategorie B: 230 Euro/kWpeak (maximal);
  • Kategorie C: 175 Euro/kWpeak (maximal);
  • Kategorie D: 150 Euro/kWpeak (maximal);
  • Speicher: 200 Euro/kWh.

Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses grundsätzlich um einen Abschlag von 25%. Zudem müssen bei solchen Photovoltaikanlagen mindestens fünf der in § 6 Abs 1 des Entwurfs aufgezählten naturschutzrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Der soeben erwähnte Abschlag von 25% entfällt zur Gänze für beispielsweise

  • bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen (s § 6 Abs 3 des Entwurfs);
  • Anlagen, die auf oder an bestimmten Gebäuden oder baulichen Anlagen errichtet werden, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurden;
  • Anlagen, die auf bestimmten Wasserkörpern, auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast, einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort oder auf bestimmten militärischen Flächen errichtet werden.

Weitere Ausnahmen bestehen auch für innovative Photovoltaikanlagen gem § 6 Abs 5 des Entwurfs.

4.2 Wasserkraftanlagen

Für Wasserkraftanlagen (Kategorie A und B, s § 56a Abs 2 EAG) beginnt der Fördercall im Juni 2022 und dauert 4 Wochen.

Die für den Fördercall geltenden Fördersätze sind:

  • Kategorie A: 1.450 Euro/kW;
  • Kategorie B: 1.900 Euro/kW.

4.3 Windkraftanlagen

Für Windkraftanlagen beginnt der Fördercall ebenfalls im Juni 2022 und dauert 4 Wochen.

Der für den Fördercall geltende Fördersatz ist:

  • 575 Euro/kW (maximal).

4.4 Anlagen auf Basis von Biomasse

Für Anlagen auf Basis von Biomasse beginnt der Fördercall ebenso im Juni 2022 und dauert 4 Wochen.

Der für den Fördercall geltende Fördersatz ist:

  • 2100 Euro/kWel (maximal).

5 Einreichung eines Antrags

Einzureichen sind Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Anträge, wie bereits oben erwähnt, vor Beginn der Arbeiten innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen.

Zu den Angaben, die Förderungsanträge beinhalten müssen, ist auf § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom zu verweisen, wobei hier zu beachten ist, dass die in Abs 1 und 2 jeweils angeführten Angaben und Unterlagen Mindestangaben sind. Diese Angaben und Unterlagen müssen daher jedenfalls angeführt oder übermittelt werden. Darunter fallen ua

  • eine Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses, sowie des (geplanten) Standorts;
  • eine technische Projektbeschreibung, ein Nachweis über den Anschluss an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen (verwaltungsbehördlichen) Genehmigungen oder Anzeigen. In diesem Zusammenhang treten zudem anlagenspezifische Besonderheiten auf.

6 Förderfähige Kosten

Förderfähig sind die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Kosten der Investition, sprich jene Kosten, die für die unter Punkt 2 aufgezählten Vorhaben anfallen.

Bei Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sind die förderfähigen Kosten anhand eines Vergleichs zwischen den Investitionskosten der Anlage und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ("Referenzanlage") zu ermitteln. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen entspricht den förderfähigen Kosten. Um ausreichend Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlagen zu gewährleisten, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle die von ihr ermittelten Investitionskosten der Referenzanlage (samt Berechnungsmethode) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

7 Förderansuchen

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über das Förderansuchen ("Annahme") per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den durch den Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen zustande.

Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens drei Monate (bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate) nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens (inklusive der in § 12 des Entwurfs vorgesehenen Unterlagen als Gesamtpaket und zwar für jedes Förderprojekt gesondert) der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen.

8 Ausblick

Stakeholder haben nunmehr bis 24. Februar 2022 Zeit, ihre Stellungnahmen zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom an das BMK zu übermitteln.

Die Veröffentlichung des Entwurfs und die damit einhergehende Schaffung lang ersehnter, konkreter Regelungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen ist jedenfalls ein Meilenstein am Weg zum ambitionierten Ziel der Regierung, die Stromversorgung bis 2030 auf 100% Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen.

Es bleibt zu hoffen, dass das BMK nach Erhalt der Stellungnahmen rasch zur Verabschiedung der endgültigen Fassung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom schreiten wird. Immerhin kann die Vergabe der im EAG vorgesehenen Investitionszuschüsse ohne diese Verordnung nicht gewährleistet werden. Dies wiederum verlangsamt bzw hindert den Bau von entsprechenden Erzeugungsanlagen und folglich den Ausbau erneuerbarer Energien.

 


1 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl I Nr 2021/150.

authors: Felix Schneider and Bernd Rajal

Felix
Schneider

Attorney at Law

austria vienna

co-authors