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Derzeit besteht ein regelrechter Run auf digitale Kunstwerke, deren Einmaligkeit durch „Non-Fungible Token“ (NFT) garantiert ist. Das gute alte ABGB ermöglicht es, diese Technologie für körperliche Schöpfungen zu nutzen.
Wien. Ein NFT („Non-Fungible Token“) kann als Eintrag auf der Blockchain, einer Kette digitaler Datensätze, ein Recht an einem nicht ersetzbaren Vermögenswert repräsentieren: zum Beispiel an einem Kunstwerk. Die Verknüpfung mit einem nicht austauschbaren Asset macht einen solchen Token zu einem einzigartigen und nicht austauschbaren Wert. NFTs können innerhalb der Blockchain übertragen werden, etwa durch Verkauf. Die Kette solcher Übertragungen kann dann in der Blockchain-Historie lückenlos und unveränderbar nachvollzogen werden.
NFTs sind mittlerweile über diverse Onlineplattformen auch für die Masse leicht zugänglich. Derzeit besteht ein regelrechter Run auf digitale Kunstwerke, die in Form von NFTs zu teilweise atemberaubenden Preisen gehandelt, gesammelt oder in virtuellen Welten (Metaverse) wie „Cryptovoxles“ ausgestellt werden. Aber kann man dies auch mit einem physischen Kunstwerk machen?
Der vollständige Artikel ist hier nachzulesen.
Article was first published in DiePresse on 28.12.2021
authors: Thomas Kulnigg and Tullia Veronesi
Thomas
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