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18 April 2018
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WiEReG – Umfangreiche neue Pflichten für Privatstiftungen

  • Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG): Das WiEReG, das am 15.01.2018 in Kraft getreten ist, sieht für Privatstiftungen umfangreiche neue Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung, Prüfung, und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vor.
  • Wirtschaftliche Eigentümer der Privatstiftung: Als wirtschaftliche Eigentümer definiert das WiEReG
    • die Stifter;
    • die Begünstigten (dies auf zweifache Weise: abstrakt nach dem Begünstigtenkreis und konkret ab einer Zuwendung von EUR 2.000 im Kalenderjahr);
    • die Mitglieder des Stiftungsvorstands; sowie
    • jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung letztlich kontrolliert.

Eine Reihung oder Abstufung zwischen diesen Personen besteht nicht; sie stehen als wirtschaftliche Eigentümer gleichwertig nebeneinander. Als wirtschaftliche Eigentümer sind stets natürliche Personen zu identifizieren. Bekleidet eine juristische Person eine der genannten Funktionen, so wird auf die dahinter stehenden natürlichen Personen "durchgeblickt".

  • Identifizierungs- und Meldepflicht: Die Meldepflicht trifft die Privatstiftung als Rechtsträger. Nach Feststellung der Identität und deren dokumentierter Überprüfung sind sämtliche wirtschaftliche Eigentümer unter Angabe ihrer wesentlichen Daten vom Stiftungsvorstand an das Register zu melden. Zumindest einmal jährlich hat der Stiftungsvorstand die Richtigkeit und Voll-ständigkeit der gemeldeten Daten auf ihre Aktualität zu prüfen.
  • Inhalt der Meldung: Gemeldet werden müssen für jeden wirtschaftlichen Eigentümer der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz sowie die Funktion, welche der wirtschaft-liche Eigentümer in der Privatstiftung einnimmt (Stifter, Stiftungsvorstand, Begünstigter), allenfalls in welcher anderen Form Kontrolle ausgeübt wird (sonstige Kontrollperson). Sofern der Wohnsitz nicht in Österreich ist, muss zusätzlich die Nummer und die Art eines amtlichen Lichtbildausweises gemeldet und eine Kopie davon übermittelt werden. Darüber hinaus ist anzugeben, aufgrund welcher Funktion die jeweilige natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist. Ist Stifter oder Begünstigter eine jur. Person sind die hinter dem jeweiligen Rechtsträger stehenden natürlichen Personen zu melden, sofern diese die Privatstiftung letztlich kontrollieren.
  • Frist: Vollständige Meldungen aller wirtschaftlichen Eigentümer sind bis spätestens 01.06.2018 vorzunehmen. Künftige Änderungen im Kreis der wirtschaftlichen Eigentümer sind binnen vier Wochen zu melden. Neu gegründete Privatstiftungen haben ihre Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch zu melden.
  • Strafbestimmungen: Verletzungen der Meldepflicht (auch das Unterlassen einer Änderungsmeldung) können als vorsätzliches (Geldstrafe bis EUR 200.000) oder grob fahrlässiges (Geldstrafe bis EUR 100.000) Finanzvergehen geahndet werden. Bei unvollständigen oder fehlenden Meldungen drohen verschuldensunabhängige Zwangsstrafen von bis zu EUR 5.000, welche auch wiederholt verhängt werden können. Allfällige Strafen können sowohl über die Mitglieder des Stiftungsvorstands, der zur gesetzlichen Vertretung der Privatstiftung berufen ist als auch über die Privatstiftung selbst (Verbandsverantwortlichkeit) verhängt werden.
  • Einsicht in das Register: Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann nur durch bestimmte Personen eingesehen werden. Zur Einsicht berechtigt sind ua Kreditinstitute, Versicherungsvermittler und Rechtsanwälte im Zuge ihrer Verpflichtung zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und bestimmte Behörden (zB Abgabenbehörden, Strafver-folgungsbehörden). Dritte sind zur Einsichtnahme berechtigt, soweit sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
  • Meldung der Daten durch befugte Parteienvertreter: Die Meldung ist im elektronischen Wege zu erstatten und kann auch durch befugte Parteienvertreter (bspw. Rechtsanwälte) erfolgen. Gerade im Hinblick auf die teils empfindlichen Strafdrohungen (Geldstrafen) empfiehlt sich, die individuelle Meldepflicht mit einem Rechtsbeistand abzuklären.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, wer nach dem WiEReG als wirtschaftlicher Eigentümer gilt und nehmen auch die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an das Register für Sie vor. Weiters stehen wir Ihnen auch zur Beantwortung einzelfallbezogener Spezialfragen (Anwendbarkeit von Ausnahmen von der Meldepflicht) zur Verfügung.

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Hinweis: Dieser Newsletter dient lediglich als Hilfestellung und vermittelt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er ersetzt vor allem nicht die entsprechende Rechtsberatung.

Further reading:

Mandatory registration of beneficial owners introduced for all Czech entities
Beneficial Ownership Register to be introduced in Austria
WiEReG – extensive duty-of-care and reporting requirements

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