Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG): Das WiEReG ist am 15.01.2018 in Kraft getreten.
Erfasste Rechtsträger: Insbesondere alle Kapitalgesellschaften (GmbH und AG), Personengesellschaften (OG, KG), Privatstiftungen und Vereine, sofern diese ihren Sitz in Österreich haben.
Definition des Wirtschaftlichen Eigentümers: Grundsätzlich ist wirtschaftlicher Eigentümer jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. Das Gesetz sieht verschiedene Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Rechtsträger vor. Insbesondere bei Eigentumsstrukturen mit mehreren in- oder ausländischen Beteiligungsebenen kann die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers eine anspruchsvolle Aufgabe darstellen.
Identifizierungs- und Meldepflicht: Nach Feststellung der Identität und deren dokumentierter Überprüfung sind sämtliche wirtschaftliche Eigentümer unter Angabe ihrer wesentlichen Daten über das Unternehmensserviceportal an das Register zu melden. Zumindest einmal jährlich ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Daten auf ihre Aktualität zu prüfen.
Inhalt der Meldung: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer. Sofern kein Wohnsitz in Österreich vorliegt, muss zusätzlich die Nummer und die Art eines amtlichen Lichtbildausweises gemeldet und eine Kopie davon übermittelt werden. Darüber hinaus ist anzugeben, aufgrund welcher Eigenschaft die jeweilige natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Frist: Vollständige Meldungen aller wirtschaftlichen Eigentümer sind bis spätestens 01.06.2018 vorzunehmen. Sollte bis 15. August 2018 keine Meldung abgegeben worden sein, wird ein automationsunterstütztes Zwangsstrafverfahren eingeleitet. Künftige Änderungen im Kreis der wirtschaftlichen Eigentümer sind binnen vier Wochen zu melden.
Strafbestimmungen: Verletzungen der Meldepflicht (auch das Unterlassen einer Änderungsmeldung) können als vorsätzliche (Geldstrafe bis EUR 200.000) oder grob fahrlässige (Geldstrafe bis EUR 100.000) Finanzvergehen geahndet werden. Vollständige Meldungen können durch wiederholt verhängte Zwangsstrafen von bis zu EUR 5.000 erzwungen werden.
Einsicht in das Register: Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist nicht öffentlich einsehbar. Einsicht haben Verpflichtete unter der vierten Geldwäscherichtlinie (zB Kreditinstitute, Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte) in Bezug auf ihre Kunden oder Klienten, bestimmte Behörden (zB Abgabenbehörden, Strafverfolgungsbehörden) sowie Dritte, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweisen können.
Meldung der Daten durch befugte Parteienvertreter: Befugte Parteienvertreter können Meldungen für ihre Mandanten vornehmen. Gerade im Hinblick auf die massive Strafdrohung ist es jedenfalls zu empfehlen, die individuelle Meldepflicht mit einem Rechtsbeistand abzuklären.
Gerne stehen wir Ihnen bei Erfüllung der umfangreichen Pflichten dieser neuen, zum Teil komplexen Materie beratend zur Seite und nehmen die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für Sie vor.
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