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Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise hat die Europäische Kommission unter dem Druck mehrerer EU-Mitgliedstaaten am 8. 5. 2020 die dreimonatige Verlängerung der Meldefristen von Meldungen nach der AmtshilfeRL idF DAC-6-RL durch eine weitere Änderung der AmtshilfeRL vorgeschlagen. Mangels Einstimmigkeit der EU-Mitgliedstaaten im Rat wurde dieser Richtlinienvorschlag nicht umgesetzt. Stattdessen wurde am 24. 4. 2020 die AmtshilfeRL durch eine weitere RL (DAC-6-ErgänzungsRL) abgeändert, wonach die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Meldefristen unilateral um sechs Monate (bis zum 28. 2. 2021) verlängern konnten. Als einer von wenigen EU-Mitgliedstaaten hat Österreich von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht.
Die Auslegung der DAC-6-RL sowie deren Umsetzung in Österreich durch das EU-MPfG werden noch länger das Schrifttum und die Judikatur in ganz Europa beschäftigen.
Der vollständige Artikel ist hier zu finden.
authors: Tobias Hayden and Marco Thorbauer
Tobias
Hayden
Attorney at Law
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