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15 Oktober 2026
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CRD VI tritt in Österreich in Kraft: neue Transaktionshürden, strengere Eignungsprüfung und messbare ESG-Pläne

Österreich hat die CRD VI nun endgültig umgesetzt – mit Folgen für geplante M&A-Transaktionen im Bankensektor, anstehende Bestellungen in Führungspositionen sowie die Art, wie Banken ihre Verantwortung für Risiko und Compliance dokumentieren. Da die meisten Änderungen bereits mit der Kundmachung in Kraft treten, sollten Institute ehestmöglich prüfen, welche geplanten Entscheidungen und bestehenden Vereinbarungen davon betroffen sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

1 Transaktionen

Neue Melde- und Genehmigungspflichten können Übernahmen, Übertragungen, Fusionen und interne Umstrukturierungen betreffen.

2 Governance

Die Eignungsprüfung (Fit & Proper) wird zur laufenden Pflicht und erfasst künftig auch Inhaber von Schlüsselfunktionen und dokumentierte Verantwortlichkeiten.

3 ESG

Institute müssen ihre ESG-Risikostrategie in konkreten Plänen mit quantifizierbaren Zielen und klarer Zuständigkeit umsetzen.

4 Geschäft mit Drittländern

Österreich behält einen strengen Zulassungsansatz bei; die Zweigstellen-Klassifizierung und der Nachweis der ausschließlichen Eigeninitiative des Kunden (Reverse Solicitation) erfordern besondere Aufmerksamkeit.

 

1    Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Am 14. Oktober 2026 hat der Nationalrat das Gesetz zur Umsetzung der CRD VI verabschiedet. Die meisten Bestimmungen treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die Kernvorschriften für Zweigstellen von Banken aus Drittländern hingegen erst mit dem 11. Jänner 2027.

Die Reform setzt die CRD VI um und enthält darüber hinaus gezielte Änderungen, die durch andere EU-Rechtsvorschriften veranlasst wurden. Sie ändert das Bankwesengesetz (BWG), das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) und mehrere weitere Finanzmarktgesetze und betrifft damit nicht nur traditionelle Banken, sondern auch Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen und Teile des Vermögensverwaltungssektors.

2    Bankgeschäfte: drei neue aufsichtsrechtliche Hürden

Am unmittelbarsten betroffen sind aufsichtsrechtlich relevante M&A-Transaktionen im Finanzsektor. Die Reform ersetzt Teile des bestehenden österreichischen Genehmigungsregimes durch ein vereinheitlichtes Melde- und Prüfungsverfahren – auch dort, wo keine Bank erworben wird: Investitionen in nichtfinanzielle Unternehmen und interne Umstrukturierungen können ebenfalls eine gesonderte aufsichtsrechtliche Prüfung erfordern.

Dabei kommt es auf die richtige Einordnung an, denn nicht jede Transaktion bedarf formal einer Genehmigung: Je nach Transaktionstyp reicht das neue Regime von der bloßen Vorabanzeige bis zur umfassenden aufsichtsrechtlichen Prüfung oder ausdrücklichen Genehmigung.

  • Erwerb und Veräußerung wesentlicher Beteiligungen: Will ein Kreditinstitut oder eine zugelassene Finanz- oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung im Wert von mindestens 15 % des anrechenbaren Kapitals des Erwerbers erwerben, ist zuvor die zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen. Diese kann den Erwerb innerhalb der gesetzlichen Prüffrist untersagen. Auch geplante Veräußerungen sind vorab anzuzeigen.

  • Wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten. Eine vorherige Anzeige ist erforderlich, wenn die übertragenen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 10 % der Bilanzsumme des Instituts erreichen. Bei konzerninternen Transaktionen liegt die Schwelle bei 15 %. Bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit notleidenden Krediten (NPL), gedeckten Schuldverschreibungen, Verbriefungen und Abwicklungsmaßnahmen bleiben bei der Schwellenwertberechnung außer Betracht. Dies ist neu für Österreich, da Asset Deals nach der bisherigen österreichischen Rechtslage nicht von einer Genehmigungspflicht erfasst waren.

  • Fusionen und Spaltungen. Fusionen und Spaltungen unter Beteiligung von Instituten oder zugelassenen Holdinggesellschaften sind anzuzeigen, sobald der entsprechende Plan beschlossen wurde und dürfen grundsätzlich nicht ohne die erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung vollzogen werden. Die Eintragung im Firmenbuch setzt zudem eine rechtskräftige Entscheidung voraus: Bei konzerninternen Transaktionen muss die FMA innerhalb von 60 Arbeitstagen entscheiden; erfolgt keine Entscheidung binnen dieser Frist, gilt die Genehmigung als erteilt.

Die aufsichtsrechtliche Prüfung erstreckt sich auf die aufsichtsrechtliche Solidität der Transaktion. Darüber hinaus können FMA und EZB Risiken im Zusammenhang mit Hochrisikodrittländern und wesentlichen Mängeln bei der Geldwäscheprävention berücksichtigen.

Die Nichteinhaltung dieser Melde- und Genehmigungsvorschriften kann schwerwiegende Folgen haben: unter anderem Geldstrafen von bis zu 5 Millionen Euro oder dem Doppelten des aus dem Verstoß erzielten Vorteils. Wird ein Erwerb trotz eines aufsichtsrechtlichen Verbots vollzogen, ruhen die mit den betreffenden Aktien oder Anteilen verbundenen Stimmrechte, bis die FMA feststellt, dass der Grund für das Verbot nicht mehr besteht.

Die bestehenden nationalen Genehmigungstatbestände in § 21 Abs 1 Z 1, 6 und 7 BWG werden aufgehoben; bereits nach diesen Bestimmungen eingeleitete Verfahren werden nach der bisherigen Regelung fortgeführt. Institute mit bereits geplanten Transaktionen sollten daher genau prüfen, ab wann die neuen Vorschriften gelten und ob eine Anmeldung entsprechend den bisherigen Regelungen noch möglich ist.

3 Die Eignungsprüfung wird zur laufenden Governance-Pflicht

Während sich an den materiellen Eignungskriterien grundsätzlich nichts ändert, werden hingegen der Beurteilungsprozess, die Dokumentation und die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen präziser.
Institute müssen die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung vor ihrem Amtsantritt prüfen und danach regelmäßig neu bewerten. Eine Neubewertung ist auch dann erforderlich, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Eignung beeinträchtigen könnten. Bei bestimmten großen Instituten mit relevanten CRR-Instituten in ihrer Kreditinstitutsgruppe muss ein neues Mitglied der Geschäftsleitung oder ein neuer Vorsitzender des Aufsichtsrats der FMA gemeldet werden, sobald die eindeutige Bestellungsabsicht besteht – jedenfalls aber spätestens 30 Arbeitstage vor Amtsantritt.

Die Reform verleiht zudem den Inhabern von Schlüsselfunktionen einen klareren rechtlichen Status. Das sind Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung des Instituts ausüben, ohne Mitglieder der Geschäftsleitung zu sein – etwa die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand (CFO), sofern dieser nicht Mitglied der Geschäftsleitung ist. Institute benötigen daher zuverlässige Verfahren, um diese Personen zu identifizieren, ihre Eignung zu beurteilen und Neubewertungen zu dokumentieren.

  • Dedizierte Kontrollfunktionen: Jede interne Kontrollfunktion muss von einer eigens dafür zuständigen Führungskraft geleitet werden. Für Risikomanagement und Compliance kann die FMA auf Antrag gestatten, dass eine andere Führungskraft des Instituts diese Rolle zusätzlich übernimmt – vorausgesetzt, Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit rechtfertigen keine eigene Bestellung, es besteht kein Interessenkonflikt und die Person ist geeignet und verfügt über ausreichend Zeit.

  • Abberufungsschutz: Die Leiter der betreffenden Kontrollfunktionen dürfen nicht ohne vorherige Information des Aufsichtsrats ihres Amtes enthoben werden.

  • Dokumentierte Rechenschaftspflicht: Zuständigkeiten, Berichtswege und Entscheidungsbefugnisse müssen durch individuelle Zuständigkeitserklärungen und eine Gesamtübersicht über die Aufgaben klar dokumentiert werden.

Die praktische Botschaft ist klar: Die Eignungsprüfung darf nicht mehr allein als einmaliger Prozess bei der Bestellung betrachtet werden, sondern wird zu einem laufenden Governance-Prozess, der einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung standhalten muss. Institute sollten daher prüfen, ob die Geschäftsordnung des Vorstands, Funktionsbeschreibungen und Berichtswege die tatsächlich zugewiesenen Zuständigkeiten konsistent widerspiegeln.

4    ESG rückt in den Kern der Bankenaufsicht

Die CRD VI verankert ESG-Risiken fester in Governance und Risikomanagement der Banken: Institute müssen die aus ESG-Faktoren resultierenden finanziellen Risiken über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte identifizieren, messen, steuern und überwachen.

Zentral ist die Pflicht der Geschäftsleitung, spezifische Pläne mit quantifizierbaren Zielen und Verfahren zur Bewältigung dieser Risiken zu entwickeln und deren Umsetzung laufend zu überwachen. Dabei gilt der Grundsatz der Proportionalität, einschließlich vereinfachter Anforderungen für kleine, nicht komplexe Institute.

Die FMA wird ESG-Risiken und die Pläne der Institute im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) berücksichtigen. Institute sollten daher sicherstellen, dass ihre Pläne mit Risikobereitschaft, Portfoliosteuerung, internen Kontrollen und Managementinformation verknüpft sind – eine allgemeine Nachhaltigkeitsstrategie allein genügt nicht.

5    Zugang aus Drittländern: Österreich hält an einer strengen Linie bei Reverse Solicitation fest

Für das grenzüberschreitende Geschäft ist der folgenreichste Punkt in den neuen österreichischen Bestimmungen das, was sie nicht regeln: Die CRD VI verlangt von Drittlandunternehmen die Errichtung einer zugelassenen Zweigniederlassung, bevor sie Kernbankgeschäfte in einem Mitgliedstaat erbringen dürfen. Der österreichische Gesetzgeber vertritt dagegen die Auffassung, dass Art 21c CRD VI gar nicht umgesetzt werden muss, weil das BWG bereits dasselbe Ergebnis erzielt: Wer konzessionspflichtige Bankgeschäfte betreiben will, muss ohnehin eine österreichische Gesellschaft oder zumindest eine Drittlandzweigniederlassung gründen.

Warum das praktisch von Bedeutung ist: Da Art 21c CRD VI nicht als solcher umgesetzt wird, finden sich auch seine Ausnahmen nicht im österreichischen Recht wieder. Die Richtlinie nimmt ausdrücklich Dienstleistungen aus, die auf ausschließliche Eigeninitiative des Kunden erbracht werden, ebenso Geschäfte mit Kreditinstituten, konzerninterne Geschäfte, MiFID-Dienstleistungen samt eng damit verbundenen Nebendienstleistungen sowie bestehende, vor dem 11. Juli 2026 geschlossene Verträge. Keine dieser Ausnahmen wird ausdrücklich im österreichischen Gesetzestext genannt.

Inhaltlich ändert sich nichts. Unserer Ansicht nach war Reverse Solicitation in Österreich schon immer möglich und bleibt es auch weiterhin, denn die Konzessionspflicht knüpft an das aktive Anbieten von Bankgeschäften an, nicht an die eigenständige, umgekehrte Kontaktaufnahme eines Kunden. Zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird die Reverse Solicitation dadurch aber nicht: Die Ausnahme bleibt eine ungeschriebene Grenze der Konzessionspflicht, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, während Reverse Solicitation im BWG lediglich als Meldepflicht für bestimmte Zweigstellen auftaucht.

Daraus ergeben sich drei Konsequenzen für Drittlandgruppen:

  • Kein gesetzlicher "Safe Harbour": Ob eine Kontaktaufnahme tatsächlich auf die ausschließliche Eigeninitiative des Kunden zurückging, muss im Einzelfall beurteilt werden. Die Richtlinie stellt klar, dass eine Kundenansprache durch ein verbundenes oder eng verbundenes Unternehmen oder eine im Namen des Unternehmens handelnde Person die Ausnahme zunichtemacht und dass die Eigeninitiative keine Vermarktung anderer Produktkategorien als der angefragten Produktkategorien und der damit eng verbundenen Dienstleistungen erlaubt. Auch wenn es sich nicht um geltendes Recht handelt, sollten die Grenzen des Art 21c CRD VI unseres Erachtens weiterhin als Richtschnur dienen. Für Österreich empfehlen wir zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, etwa Verhandlungen außerhalb Österreichs und, wo möglich, auch die Unterzeichnung im Ausland.

  • Kein ausdrücklicher Bestandsschutz für Altverträge oder Ausnahmen: Art 21c Abs 5 CRD VI stellt bestehende, vor dem 11. Juli 2026 geschlossene Verträge ausdrücklich unter Bestandsschutz, während Art 21c Abs 2 CRD VI Geschäfte mit Kreditinstituten und konzerninterne Geschäfte ausnimmt. Entsprechende ausdrückliche Bestimmungen fehlen im österreichischen Recht, sodass die Behandlung bestehender Verträge und Ausnahmen gesondert zu beurteilen ist.

  • Dokumentation wird zur Verteidigungslinie: Da die Zweigstellenberichterstattung nun auch das Reverse-Solicitation-Geschäft des Mutterunternehmens erfasst, werden zeitnahe Nachweise über die Kundeninitiative, den Umfang des Mandats und die Vertriebskanäle maßgeblich für den Ausgang einer FMA-Prüfung sein.

6    Zweigstellen aus Drittländern: ein vereinheitlichter Rahmen ab 2027

Ab dem 11. Jänner 2027 werden österreichische Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern in Klasse-1- und Klasse-2-Zweigstellen unterteilt. Die Einstufung hängt unter anderem von der Größe der Zweigstelle, ihrer Finanzierungsstruktur und ihrer Qualifikation nach der CRD VI ab; wie erwähnt behält Österreich seine vollständige Banklizenz und die Anforderungen auf Bankebene für alle Drittlandzweigstellen bei.

Zweigstellen müssen zudem Buchungsvorschriften einhalten, die die ihrem österreichischen Geschäft zuzurechnenden Aktiva und Passiva ausweisen. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn eine Zweigstelle relevante Größen- oder Systemrelevanzschwellen erreicht, kann die FMA von der Drittlandgruppe verlangen, ihr österreichisches Geschäft stattdessen über eine Tochtergesellschaft zu betreiben.

7    Stärkere Durchsetzungsbefugnisse

Die Reform gibt der FMA ein neues Instrument, um die Wiederherstellung der Compliance zu erzwingen. Tägliche Zwangsgelder können bei juristischen Personen bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes und bei verantwortlichen natürlichen Personen bis zu EUR 50.000 pro Tag betragen. Sie können für bis zu sechs Monate verhängt werden und richten sich nicht nur gegen Institute, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen verantwortliche Einzelpersonen.

8    Änderungen über das BWG hinaus

  • Wertpapierfirmen. Ein neuer § 7a WAG 2018 führt eine eigene FMA-Genehmigungspflicht für Verschmelzungen, Spaltungen und Rechtsformwechsel von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie für deren Drittlandzweigniederlassungen ein.

  • Ausführung und Research. Das Paket enthält Änderungen zur Ausführung von Aufträgen durch Dritte und zu Research-Dienstleistungen.

  • Große Wertpapierfirmen. Bestimmte große Wertpapierfirmen müssen künftig eine Konzession als Kreditinstitut beantragen.

  • FMA-Governance. Die Reform stärkt die Unabhängigkeits- und Interessenkonfliktregeln, einschließlich Cooling-off Periods, Interessenerklärungen und Handelsbeschränkungen.

9    Was Institute jetzt tun sollten

Geplante Transaktionen prüfen: Anwendbare Schwellenwerte und Übergangsregelungen abklären, auch für konzerninterne Umstrukturierungen

Deal-Dokumentation und Zeitpläne anpassen: Regulatorische Anforderungen in Closing-Bedingungen, Long-Stop-Dates und Kooperationsklauseln berücksichtigen.

Governance-Regelungen überprüfen: Fit-&-Proper-Prozesse aktualisieren und dokumentierte Zuständigkeiten mit der tatsächlichen Entscheidungspraxis abgleichen.

ESG-Pläne umsetzbar machen: Messbare Ziele, klare Zuständigkeiten und Überwachungsprozesse festlegen.

Grenzüberschreitendes Geschäft neu bewerten: Abhängigkeit von Reverse Solicitation, vorhandene Nachweise und die Behandlung bestehender Verträge prüfen.

Die Reform geht weit über zusätzliche Meldepflichten hinaus: Sie verändert, wie österreichische Finanzinstitute Transaktionen abwickeln, Führungskräfte bestellen und wirksame Risikosteuerung nachweisen. Wer frühzeitig handelt, ist besser aufgestellt, um Verzögerungen bei Transaktionen, Komplikationen bei Bestellungen und aufsichtsrechtliche Eingriffe zu vermeiden.

Für Institute mit einer Transaktion oder Bestellung in Vorbereitung kann eine erste Prüfung das anwendbare Verfahren, zeitliche Vorgaben und Lücken in der Dokumentation aufzeigen. Schoenherr unterstützt Mandanten bei transaktionsspezifischen regulatorischen Bewertungen, Governance-Prüfungen und der Vorbereitung auf den Austausch mit der Aufsichtsbehörde.

Autoren: Matthias Pressler, Moritz Neumair

Co-Autor:innen