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08 Oktober 2026
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Das Gesellschaftsrechtliche Leitungspositionengesetz – Was börsenotierte Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit dem Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG)[1] steigt die Geschlechterquote im Aufsichtsrat börsenotierter Gesellschaften von 30 % auf 40 %. Bei Verstößen droht der "leere Sessel" – die Nichtigkeit der Wahl. Die neuen Regelungen sind seit 30.06.2026 in Kraft und auf Wahlen und Entsendungen ab 01.01.2027 anzuwenden.

Frauen stellen mit 48,8 % nahezu die Hälfte aller unselbständig Beschäftigten in Österreich – und doch sind nur 37,4 % der leitenden Positionen mit Frauen besetzt (Statistik Austria 2025). In den Aufsichtsräten börsenotierter österreichischer Unternehmen lag der Frauenanteil 2026 bei 31,8 %, in den Vorständen bei lediglich 13,3 %. Die Zahlen zeigen: Die seit 2017 geltende 30 %-Quote im Aufsichtsrat hat Wirkung gezeigt, aber viele Unternehmen verharren am gesetzlichen Minimum. Im Vorstand, wo keine Quote greift, bewegt sich wenig.

Die "Women on Boards"-Richtlinie und ihre Umsetzung

Mit dem GesLeiPoG setzt Österreich die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2381 vom 23.11.2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften ("Women on Boards"-Richtlinie)[2] in nationales Recht um.

Ziel der Richtlinie ist es, eine ausgewogenere Vertretung beider Geschlechter in den Führungsorganen börsenotierter Gesellschaften zu erreichen. Der österreichische Gesetzgeber geht mit der umfassenden Einbeziehung sämtlicher börsenotierter AG und SE über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinaus.

Bei der Umsetzung hatten die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei Modellen: entweder eine Mindestquote von 40 % für das unterrepräsentierte Geschlecht im Aufsichtsrat (AG) bzw. Verwaltungsrat (SE) – oder eine Mindestquote von mindestens 33 % für sämtliche Direktor:innenpositionen, also auch für den Vorstand. Österreich hat sich für das erste Modell entschieden: 40 % im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, keine verpflichtende Quote im Vorstand.

In Österreich besteht bereits seit 2017 eine gesetzliche Geschlechterquote von 30 % für den Aufsichtsrat börsenotierter Gesellschaften sowie von Gesellschaften mit dauerhaft mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Kapitalvertreter:innen besteht und sich die Belegschaft zumindest zu 20 % aus Angehörigen des unterrepräsentierten Geschlechts zusammensetzt. Das GesLeiPoG baut auf diesem Fundament auf.

Die Neuerungen im Detail

Anhebung auf 40 % – ohne Mindestgröße. Ab 01.01.2027 sind der Aufsichtsrat einer börsenotierten AG und der Verwaltungsrat einer börsenotierten SE zumindest 40 % mit Frauen und zumindest 40 % mit Männern zu besetzen – unabhängig davon, aus wie vielen Mitgliedern das Gremium besteht. Die bisher erforderliche Mindestgröße von sechs Kapitalvertreter:innen entfällt für börsenotierte Gesellschaften. Der Anwendungsbereich wird damit spürbar breiter. Mit einem durchschnittlichen Frauenanteil von 31,8 % in den Aufsichtsräten wird die Anhebung auf 40 % zahlreiche Gesellschaften zu konkreten Mandatsveränderungen zwingen.

Gemeinsame oder getrennte Erfüllung. Die Geschlechterquote ist von Kapital- und Arbeitnehmervertreter:innen grundsätzlich gemeinsam zu erfüllen. Widerspricht allerdings die Mehrheit einer der beiden Kurien spätestens sechs Wochen vor einer Wahl oder Entsendung der Gesamterfüllung, ist der Mindestanteil getrennt zu erfüllen. In der Praxis erfordert dies eine rechtzeitige Abstimmung zwischen beiden Seiten.

Freiwillige Zielvorgaben für den Vorstand. Der Aufsichtsrat börsenotierter Gesellschaften kann individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festlegen. Eine verbindliche Mindestquote hat der Gesetzgeber – entgegen dem Ministerialentwurf, der für Vorstände mit mehr als zwei Personen mindestens eine Frau und einen Mann vorgesehen hatte – nicht eingeführt. Die Richtlinie selbst sieht ausdrücklich vor, dass börsenotierte Gesellschaften solche Zielvorgaben festlegen und versuchen sollen, diese zu erfüllen. Die österreichische Umsetzung bleibt hier bei einer Ermächtigung ohne Verpflichtung. Ergänzend wurden Änderungen im UGB beschlossen, wonach börsenotierte Unternehmen im Corporate Governance-Bericht über die Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen berichten müssen.

Nichtigkeit als Sanktion – der "leere Sessel". Ein Verstoß gegen die gesetzlich normierte Mindestquote hat zur Folge, dass die betreffende Wahl oder Entsendung in den Aufsichtsrat nichtig ist. Damit wird der Einhaltung der Quotenregelung ein zwingender Charakter verliehen. Im Unterschied zu bloßen Bußgeldern, wie sie in anderen Mitgliedstaaten vorgesehen sind, ist die österreichische Regelung damit besonders streng: Wer die Quote verfehlt, hat keinen fehlerhaft besetzten Aufsichtsrat, sondern einen unvollständigen.

Nicht-börsenotierte Gesellschaften. Für nicht-börsenotierte Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen bleibt es bei der bisherigen Quote von 30 %.

Das Zeitfenster für die Vorbereitung ist eng: Jede Aufsichtsratswahl ab Jänner 2027 muss unter dem neuen Regime stattfinden. Was ist jetzt zu tun?

·       Bestandsaufnahme der Organbesetzung: Erfüllt Ihr Aufsichtsrat die 40 %-Quote? Wenn nicht – wie viele Mandate müssen bei der nächsten Wahl umbesetzt werden?

·       Auswahlverfahren überprüfen und dokumentieren: Klare, vorab festgelegte Auswahlkriterien sind nicht nur gute Governance, sondern rechtliche Anforderung.

·       Koordination zwischen Kapital- und Arbeitnehmerseite: Stimmen Sie frühzeitig ab, ob die Quote gemeinsam oder getrennt erfüllt wird.

·       Ersatzmitglieder prüfen: Auch das Nachrücken von Ersatzmitgliedern muss die neue Quote wahren.

·       Freiwillige Zielvorgaben für den Vorstand erwägen: Auch ohne gesetzliche Pflicht steigt der Erwartungsdruck von Investoren und der Öffentlichkeit.

·       Berichterstattung vorbereiten: Die neuen Transparenzpflichten im Corporate Governance-Bericht erfordern eine strukturierte Erfassung und Darstellung der Fortschritte.



[1] BGBl I 2026/25.

[2] RL (EU) 2022/2381 , ABl L 2022/315, 44 vom 07.12.2022.

Autor:innen : Stefanie Aichhorn-Wöss, Lena Ulreich

Co-Autor:innen