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Marken haben in der Regel die Aufgabe, darauf hinzuweisen, welches Unternehmen ein Produkt hergestellt oder eine Dienstleistung erbracht hat. Wenn Produkte unter Lizenz vermarktet werden, kann eine Marke auch darauf hinweisen, dass der Markeninhaber letztlich für die Qualität der Produkte oder Dienstleistungen verantwortlich ist. Dabei handelt es sich um die traditionelle Funktion von Marken, nämlich die Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Solche Marken werden als "Individualmarken" bezeichnet.
Marken können jedoch auch andere Zwecke erfüllen, wie zum Beispiel zu gewährleisten, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung bestimmten Anforderungen entspricht. Der Schutz für solche Marken kann nicht auf dem üblichen Weg erfolgen, sondern muss über eine spezielle "Gewährleistungsmarke" beantragt werden. Vor einigen Jahren wurde diese besondere Markenkategorie im harmonisierten EU-Markenrechtssystem eingeführt.
Die Markenkategorie der Gewährleistungsmarke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen, deren Eigenschaften – wie beispielsweise deren Qualität – durch den Markeninhaber gewährleistet werden, von solchen zu unterscheiden, für die keine solche Gewährleistung besteht.
Bei der Unionsmarke gibt es jedoch eine Besonderheit: Die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kann nicht Gegenstand einer Unionsgewährleistungsmarke sein. Das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten kann allerdings Ausnahmen vorsehen, die die Garantie der geografischen Herkunft für nationale Gewährleistungsmarken zulassen.
Die Eigenschaften, die durch eine Gewährleistungsmarke garantiert werden, sind in sogenannten Markensatzungen festzulegen. Der Inhaber der Gewährleistungsmarke ist für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Neutralität: Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke darf keine Geschäftstätigkeit ausüben, die die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung erfolgt, beinhaltet.
Markensatzung: In der Markensatzung werden die zu gewährleistenden Merkmale der Waren und Dienstleistungen sowie die Anforderungen an die Benutzung der Marke festgelegt. Der Markeninhaber muss außerdem angeben, welche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen er ergreift, um die Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten.
Nach Ablauf einer anfänglichen Neuheitsschonfrist ist die Durchsetzbarkeit von Marken an den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke gebunden. Dabei muss die Nutzung der Funktion der jeweiligen Marke entsprechen.
So kann die ernsthafte Benutzung einer Individualmarke nur dann nachgewiesen werden, wenn sie zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird. Wurde eine Individualmarke jedoch nur verwendet, um Merkmale von Waren oder Dienstleistungen zu garantieren (die von verschiedenen Unternehmen stammen können), so entspricht dies nicht der Markenfunktion einer Individualmarke.
In einem solchen Fall ist die Individualmarke nicht durchsetzbar und unterliegt der Löschung wegen Nichtbenutzung, die von jedermann geltend gemacht werden kann. Oder kurzgefasst: Passt die Markenkategorie nicht zur tatsächlichen Nutzung, geht die Marke verloren.
Autoren: Christian Schumacher, Kerstin Wiesegger
Christian
Schumacher
Partner
austria vienna
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