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20 August 2026
Blog
austria

Das Doppelleben eines Designs

Zwischen Originalität und Eigenart: Der Schutz von Designobjekten nach dem europäischen Urheber- und Designrecht

Zwei im Dezember 2025 ergangene Urteile des EuGH – Mio/USM Haller (C-580/23 und C-795/23) sowie Deity Shoes (C-323/24) – schaffen grundlegende Klarheit hinsichtlich des europäischen Schutzrahmens für Objekte der angewandten Kunst. Im Urheberrecht gilt für Objekte der angewandten Kunst kein erhöhter Originalitätsanspruch; im Designrecht setzt der Schutz weder ein Mindestmaß an schöpferischer Leistung noch einen bestimmten Gestaltungsprozess voraus – Neuheit und Eigenart genügen. Beide Urteile bekräftigen die Autonomie und Gleichstellung der beiden Regime. Dieser „Legal Insight“ analysiert die wesentlichen Feststellungen und leitet praktische Schlussfolgerungen für Strategien zum Schutz geistigen Eigentums ab.

Urheberrecht: Keine höheren Anforderungen für angewandte Kunst, aber schwieriger Verletzungsvergleich (Mio/USM Haller)

Beide Vorabentscheidungsverfahren betrafen den urheberrechtlichen Schutz von Designermöbeln. Das vorlegende schwedische Gericht und der deutsche Bundesgerichtshof stellten im Wesentlichen die Frage, wie die Originalität bei Gegenständen des angewandten Kunsthandwerks zu beurteilen ist, welche Faktoren zu berücksichtigen sind und ob zwischen dem Designrecht und dem Urheberrecht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht.

Keine erhöhten Anforderungen: Der EuGH stellte klar, dass Objekte der angewandten Kunst nach denselben Kriterien zu beurteilen sind wie alle anderen Werkkategorien – unabhängig von einem möglichen Designschutz gelten keine erhöhten Anforderungen.

Die Originalitätsprüfung: Entscheidend ist ausschließlich, ob sich die Persönlichkeit des Urhebers durch freie und kreative Entscheidungen im Gegenstand widerspiegelt. Kreativität darf nicht vermutet werden – das Gericht muss die kreativen Entscheidungen identifizieren, die in der Form des Gegenstands zum Ausdruck kommen. Es bleibt jedoch unklar, wie Kreativität konkret zu beurteilen ist und was es genau bedeutet, dass sich die Persönlichkeit des Urhebers im Gegenstand widerspiegelt.

Äußere Umstände sind nicht entscheidend: Ausstellungen, Auszeichnungen, Anerkennung in Designkreisen, die Absichten des Urhebers sowie die Tatsache, dass unabhängige Dritte ähnliche Werke geschaffen haben oder schaffen könnten, können zwar berücksichtigt werden, sind jedoch für sich genommen bei der Beurteilung der Originalität nicht ausschlaggebend.

Verletzung: Das Urheberrecht gewährt keinen absoluten Schutz vor identischen oder ähnlichen Werken, sondern lediglich Schutz vor der Nutzung des eigenen Werks ohne Zustimmung des Urhebers. Ein Gericht muss feststellen, ob die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung verwendet wurden und ob diese Elemente im angeblich verletzenden Objekt erkennbar wiedergegeben sind. Ein ähnlicher Gesamteindruck der Objekte als solcher reicht nicht aus. Selbst die Verwendung identischer Designs stellt keine Verletzung dar, wenn es sich um unabhängige Parallelkreationen handelt.

Designrecht: Kein Mindestmaß an gestalterischer Leistung (Deity Shoes)

Deity Shoes hält mehrere eingetragene Unionsdesigns (eUD) für Schuhe, die auf Katalogen chinesischer Lieferanten basieren, wobei sich die Individualisierungsmöglichkeiten auf die Auswahl vordefinierter Komponenten, wie Farbe, Material und Anordnung der Schnallen, beschränken.

Kein über Neuheit und Eigenart hinausgehender Gestaltungsaufwand erforderlich: Der EuGH bestätigte, dass das Designrecht keinen Mindestgrad an gestalterischem Aufwand über Neuheit und Eigenart hinaus verlangt. Für den Schutz ist lediglich ein Vergleich zwischen dem Stand der Technik und dem Design, für das Schutz beansprucht wird, erforderlich, da sich das EU-Designrecht auf den Gesamteindruck konzentriert, den das Design beim informierten Benutzer hervorruft.

Katalogdesigns können Eigenart aufweisen: Die Tatsache, dass die Merkmale eines Designs durch Lieferantenkataloge vorgegeben sind und dass die Änderungen des Designers nur geringfügig sind und sich auf vom Lieferanten angebotene Elemente beziehen, schließt an sich die Eigenart gemäß Artikel 6 der Unionsdesignverordnung (UDV) nicht aus. Ein eUD kann aus verschiedenen älteren Designs bestehen, sofern das daraus resultierende Design beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft. 

Modetrends schränken die Gestaltungsfreiheit nicht ein: Der EuGH zieht eine klare Grenze zwischen trendbeeinflussten Merkmalen und solchen, die durch technische oder rechtliche Vorgaben bedingt sind: Letztere sind unvermeidbar und dauerhaft, während sich Mode naturgemäß weiterentwickelt. Modetrends können nicht als Faktor angesehen werden, der die Freiheit des Designers einschränkt, und Merkmale, die sich aus Modetrends ergeben, haben bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht weniger Gewicht.


Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

 

Designrecht

Urheberrecht

Entstehung des Schutzes

Eintragung (bzw bei nicht eingetragenen UD: erste Offenbarung)

Mit der Schöpfung – keine Eintragung erforderlich

Schutzvoraussetzungen

Schutz besteht, wenn sich das Design in mehr als nur unwesentlichen Details von früheren Designs unterscheidet (Neuheit) und beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft (Eigenart). Maßstab ist ein objektiver Vergleich mit dem vorbekannten Formenschatz – ob der Entwerfer von bestehenden Designs Kenntnis hatte, ist unerheblich. Der Schutz einer parallelen Schöpfung ist ausgeschlossen.

Schutz besteht, wenn der Urheber freie und kreative Entscheidungen getroffen hat, die sich im Werk widerspiegeln. Ob bereits identische oder ähnliche Werke existieren, ist unerheblich, sofern diese dem Urheber nicht bekannt waren oder von ihm nicht verwendet wurden. Gleiche oder ähnliche Designs können theoretisch zugunsten mehrerer Urheber geschützt sein, sofern es sich um unabhängige, parallel entstandene Schöpfungen handelt.

Verletzung

Eine Verletzung liegt vor, wenn ein späteres Design beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das frühere eUD. Ob der Rechtsverletzer das frühere Design kannte, ist unerheblich – eine Einrede der unabhängigen parallelen Schöpfung ist nicht möglich.

Eine Verletzung liegt vor, wenn der Urheber das frühere Werk kannte und es als Vorlage in einer Weise verwendete, die schutzfähige Elemente des früheren Werks im späteren Design erkennbar macht.

Geltungsdauer

Maximal 25 Jahre ab Anmeldung

Ab der Schaffung bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

 

Praxistipp: Eine duale Schutzstrategie für designorientierte Produkte

Unternehmen sollten ihre Produkte systematisch auf beide Schutzdimensionen hin prüfen:

  • Melden Sie das Design frühzeitig an. Das eUD bietet schnellen, kostengünstigen und EU-weiten Schutz – auch für Lieferanten- und katalogbasierte Designs, trendkonforme Produkte und Designs ohne besonderen kreativen Aufwand. Schnelligkeit ist entscheidend: Eine Anmeldung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der ersten Offenbarung eingereicht werden. Andernfalls besteht der Schutz möglicherweise nur für drei Jahre über ein nicht eingetragenes UD.

  • Absicherung durch Urheberrecht, sofern kreative Gestaltungsentscheidungen erkennbar sind. Das Urheberrecht bietet langfristigen Schutz weit über das Ablaufdatum des Designschutzes hinaus und kann ein strategisch bedeutendes Instrument für Designklassiker und langlebige Produktlinien sein. Es ist zudem entscheidend, wenn die Eintragung eines Designs versäumt wurde oder wenn bereits bestehende Designs im Falle einer parallelen Schöpfung die Neuheit zunichte machen würden. Stellen Sie sicher, dass der/die Designer ihre Rechte an das Unternehmen abtreten bzw übertragen.  

  • Beachten Sie, dass die Prüfkriterien für eine Rechtsverletzung unterschiedlich sind. Im Designrecht kommt es auf den Gesamteindruck beim informierten Benutzer an; im Urheberrecht auf die erkennbare Übernahme wesentlicher kreativer Elemente. Eine Freigabe nach dem Designrecht schließt eine urheberrechtliche Haftung nicht aus – und umgekehrt. Wichtig ist, dass die Einrede der unabhängigen parallelen Schöpfung im Designrecht nicht zur Verfügung steht. 

Fazit

Design- und Urheberrechtsschutz sind eigenständige, gleichrangige Regime des gewerblichen Rechtsschutzes – jedes muss stets separat geprüft werden. Unionsdesigns verlangen keinen Mindestgrad an kreativer Leistung; selbst katalogbasierte oder trendkonforme Designs sind schutzfähig, sofern sie beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen als der vorbekannte Formenschatz. Das Urheberrecht erfordert die erkennbare Identifikation freier kreativer Entscheidungen – eine erhöhte Schwelle für angewandte Kunst existiert nicht.

Autor:innen: Dominik Hofmarcher, Birgit Kapeller-Hirsch