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Die Kärntner Landesregierung hat eine weitreichende Sammelnovelle[1] in Begutachtung geschickt, die einen Paradigmenwechsel für den Ausbau erneuerbarer Energien einleitet. Im Fokus stehen dabei ausschließlich Technologien wie Windkraft und Photovoltaik; die für Kärnten traditionell dominante Wasserkraft ist von den Beschleunigungsmaßnahmen nicht umfasst.
Die Novelle, die EU-Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren[2] umsetzen und (großteils) am 21.02.2026 in Kraft treten soll, ist das Ergebnis eines politischen Kompromisses[3] und hat weitreichende Konsequenzen: Sie ersetzt die bisherige standortoffene Projektentwicklung durch ein rigides System, das eine Zwei-Klassen-Gesellschaft für Energieprojekte schafft.
Um die Beschleunigung zu erreichen, reformiert der Gesetzgeber das System grundlegend. Kern des Entwurfs sind Anpassungen in der Raumordnung, ergänzt um einen straffen verfahrensrechtlichen Rahmen:
Bei Fristablauf wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt.
Diese neue Logik schafft auf den ersten Blick Klarheit, doch bei genauerer Analyse zeigen sich erhebliche Hürden und eine klare Umverteilung von Chancen.
Für Windenergieanlagen (WEA) über 5 kW legt die Novelle vier Beschleunigungsgebiete direkt im Anhang zum Gesetz fest: Soboth/Lavamünd, Steinberger Alpe, Bärofen, Peterer Alpe. Diese ausgewiesenen Zonen für Windkraft, die sich mit Standorten decken, an denen bereits Projekte in Betrieb, genehmigt oder in Planung sind, stellen mit nur 0,077 % der Landesfläche[4] einen verschwindend geringen Anteil dar. Außerhalb dieser vier Beschleunigungsgebiete sind WEA nicht mehr zulässig, was den Marktzugang für neue Akteure faktisch unterbindet. Die Konsequenz ist erheblich: Die ohnehin bereits zurückhaltenden nationalen Ausbauziele für Kärnten (0,89 TWh[5]) werden mit den geplanten Zonen (rd 0,4 TWh[6]) klar verfehlt. Für bestehende Anlagen außerhalb wird das Repowering auf eine maximale Nabenhöhenerhöhung von 30 % gekappt – eine Bremse, die den energiewirtschaftlich sinnvollen Tausch gegen moderne, leistungsstärkere Anlagen vielfach faktisch verunmöglicht.
Für andere erneuerbare Technologien wie PV-Freiflächen schafft die Novelle unterschiedliche Verfahrensgeschwindigkeiten. Sie ersetzt die allgemeine Sechsmonatsfrist des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) durch deutlich längere, spezifische Maximalfristen (12 bzw 24 Monate). Der Gesetzgeber bietet dafür einen Tausch an: Eine längere Wartezeit gegen die (theoretische) Sicherheit einer durch Genehmigungsfiktion erstmals wirksam sanktionierten Höchstdauer. Ob dieser Tausch für Entwickler vorteilhaft ist, wird die Praxis zeigen. Solange die Landesregierung keine Beschleunigungsgebiete ausweist, bleiben Projekte im 24-Monats-Regime und damit von der eigentlich angestrebten Hauptbeschleunigung ausgeschlossen.
Auch die Genehmigungsfiktion ist in ihrer Wirkung begrenzt. Die Regelung soll bei Fristüberschreitung zwar zu einer automatischen Genehmigung führen, hat aber zwei entscheidende Schwächen:
Über die bereits genannten kritischen Punkte hinaus schafft der Entwurf eine Reihe rechtlicher Risiken:
Zudem entsteht durch das geplante Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG)[8] des Bundes ein strategisches Drei-Wege-System, dessen Beherrschung für den Projekterfolg entscheidend sein wird: (i) die "Bundes-Überholspur" nach dem EABG für priorisierte Projekte, (ii) das beschleunigte Landesverfahren als Regelweg und (iii) das klassische UVP-Verfahren als "Fallback". Die strategische Ausrichtung auf den optimalen Verfahrensweg wird zur zentralen strategischen Entscheidung für den Projekterfolg.
Das Gesetzespaket ist ein Programm zur Standortsteuerung, kein reines Beschleunigungsgesetz – und für die Windkraft eine faktische Ausbaubremse außerhalb weniger privilegierter Zonen. Tempo entsteht nur dort, wo die Landkarte stimmt, die Umweltgrundlagen sattelfest sind und der Netzanschluss steht.
Die Zukunft der Energiewende in Kärnten hängt davon ab, wie schnell und rechtssicher die Landesregierung die fehlenden Beschleunigungsgebiete für PV & Co definiert und wie sich das komplexe Zusammenspiel mit dem Bund in der Praxis bewährt. Für Projektentwickler und Investoren bedeutet dies, dass die Standortwahl und eine vorausschauende Verfahrensstrategie wichtiger sind als je zuvor. Der Erfolg wird maßgeblich davon abhängen, die neuen Rahmenbedingungen zu beherrschen und Projekte strategisch darauf auszurichten, um Verzögerungen zu vermeiden.
Update 24.02.2026:
Die Sammelnovelle wurde zwischenzeitlich vom Kärntner Landtag beschlossen, als LGBl Nr 11/2026 kundgemacht und ist am 21.02.2026 in Kraft getreten.
Die materiellen Kernregelungen (Verfahrensfristen, Genehmigungsfiktion, die vier Beschleunigungsgebiete für Windkraft sowie die Repowering-Beschränkung) blieben gegenüber dem Begutachtungsentwurf unverändert. Die beschlossene Fassung weicht jedoch in einem wesentlichen Punkt ab. Während der Begutachtungsentwurf eine Übergangsregelung nur für nach der K-BO anhängige Verfahren vorsah, ordnet Art VI Abs 2 der beschlossenen Fassung nunmehr an, dass alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen des K-ROG weiterzuführen sind.
Die Formulierung wirft allerdings Auslegungsfragen auf. Art VI steht als eigenständiger Artikel der Sammelnovelle neben den materiellen Änderungen (Art I bis V) und bezieht sich mit "dieses Gesetzes" auf die gesamte Novelle. Dem Wortlaut nach erfasst die Übergangsregel daher nicht nur raumordnungsrechtliche Verfahren, sondern potenziell auch anhängige Verfahren nach der K-BO, dem K-ElWOG oder dem K-ELG, soweit darin Bestimmungen des K-ROG als Vorfrage relevant sind. Ein Projektwerber könnte in einem laufenden Genehmigungsverfahren nach dem K-ElWOG für einen Windkraftstandort außerhalb der vier Beschleunigungsgebiete somit argumentieren, dass die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit noch nach altem Recht zu beurteilen ist. Gleichzeitig wären die neuen Bestimmungen der übrigen von der Sammelnovelle geänderten Gesetze (K-BO, K-ElWOG, K-ELG, K-UPG) bereits anwendbar, weil Art VI Abs 2 nur die bisherigen Bestimmungen des K-ROG schützt. Diese Aufspaltung zwischen dem Raumordnungsrecht einerseits und den übrigen von der Novelle geänderten Materien andererseits ist im Gesetz nicht adressiert und in den Erläuterungen nicht kommentiert.
Für das Elektrizitätsrecht fehlt im Übrigen nach wie vor eine eigenständige Übergangsregelung. Die im Beitrag beschriebene Problematik bleibt insoweit bestehen.
[1] Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, die Kärntner Bauordnung 1996, das Kärntner Umweltplanungsgesetz, das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz und das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 geändert werden.
[2] Richtlinie (EU) 2018/2001 idF der Richtlinie (EU) 2023/2413 und der Richtlinie (EU) 2023/1791.
[3] Kompromiss im Anschluss an die Volksbefragung vom Jänner 2025; deren Formulierung wird derzeit vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft, VfGH 24.06.2025, W III 1/2025-11.
[4] IG Windkraft Österreich, Windkraft in Kärnten und Oberösterreich: Zwischen Beschleunigungs-, Ausschluss- und der restriktivsten Verbotszone Österreichs, abgerufen unter < https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20251212_OTS0157/windkraft-in-kaernten-und-oberoesterreich-zwischen-beschleunigungs-ausschluss-und-der-restriktivsten-verbotszone-oesterreichs> am 13.12.2025.
[5] Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan, S 177 Tabelle 36.
[6] Kapeller, Auf Druck der FPÖ: Kärnten baut kaum neue Windräder – und importiert lieber Strom aus dem Ausland, abgerufen unter <https://www.derstandard.at/story/3000000299534/auf-druck-der-fpoe-kaernten-baut-kaum-neue-windraeder-und-importiert-lieber-strom-aus-dem-ausland> am 09.10.2025.
[7] Vgl zum Grundsatz, dass die Fiktion nur die formale Bescheiderlassung, nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit ersetzt, grundlegend Pürgy, Genehmigungsfiktion im öffentlichen Wirtschaftsrecht, JBl 2018, 18 (23); zur Notwendigkeit des Rechtsschutzes auch gegen eine nach RED III fingierte Genehmigung siehe Handig/Rathmayer, RED III und Genehmigungsverfahren, RdW 2024, 97 (99).
[8] Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird, 43/ME XXVIII. GP.
Autor: Valentin Dignös
Valentin
Dignös
Associate
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