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Sie wollen eine Marke anmelden, die einer anderen Marke bildlich oder klanglich ähnelt, sie vielleicht sogar vollständig übernimmt? Wie eine der jüngsten Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zeigt, können Bedeutungsunterschiede dennoch die Eintragung einer solchen Marke ermöglichen.[1]
Im konkreten Fall wurde die Marke MILEY CYRUS auf der Grundlage der älteren Marke CYRUS angefochten. Es bestand Warenähnlichkeit und das ältere Zeichen war vollständig in der jüngeren Marke enthalten. Dennoch stellte das EuG keine Verwechslungsgefahr fest und ließ die Marke Miley Cyrus zur Eintragung als Unionsmarke zu:
Der Name Miley Cyrus ist aufgrund der Bekanntheit der Person, die diesen Namen trägt, zum "Symbol für ein Konzept" ("symbol of a concept") geworden. Insbesondere vermarktet diese Person unter diesem Namen ihre Aktivitäten und Bühnenauftritte. Die Verkehrskreise assoziieren daher die beanspruchten Waren mit dem Namen der berühmten Sängerin. Die Bedeutungsunterschiede kompensierten somit die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten, sodass das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Marken insgesamt unterschiedlich waren.
Wenn Sie also mit einem auf Verwechslungsgefahr gestützten Anspruch konfrontiert werden, sollten Sie immer ein Auge auf begriffliche Unterschiede haben und diese aktiv ansprechen, denn wie eine kürzlich ergangene Entscheidung in Österreich gezeigt hat, können solche Unterschiede auch von den Entscheidungsorganen übersehen werden, was dazu führt, dass eine solche Marke trotz bestehender begrifflicher Unterschiede zurückgewiesen wird.[2] In diesem Fall enthielt die Widerspruchsmarke ein Bild eines berühmten Künstlers mit demselben Namen wie die Marken, wodurch die Widerspruchsmarke eher mit dem Künstler als mit der älteren Marke in Verbindung gebracht worden wäre (EGON TO GO/EGON).
Wenn Sie Unterstützung beim Schutz und der Verteidigung Ihrer Marken benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns unter trademarks[@]schoenherr.eu zu kontaktieren.
[1] GC 16.6.2021, T-368/20, Miley Cyrus.
[2] OLG Wien 6.11.2020, 33 R 94/20s, EGON TO GO, ecolex 2021, 454 (Vesenmayer).
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