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Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher ("EmpCo-RL") gelten ab 27.09.2026 strenge Vorschriften für umweltbezogene Werbung. Viele Aussagen, Kennzeichen und sogar Bilder, die derzeit in der Werbung, auf Verpackungen, auf Websites, in sozialen Medien und anderswo verwendet werden, könnten damit bald unzulässig sein.
Um Übergangsprobleme im Zusammenhang mit bereits auf dem Markt befindlichen Waren anzugehen, sieht der österreichische Gesetzgeber in der nunmehr verabschiedeten nationalen Umsetzung der EmpCo-RL eine "Bestandsschutzklausel" (zur Einschränkung der zivilrechtlichen Durchsetzung) für bereits in Verkehr gebrachte Waren vor. Kurz zuvor veröffentlichte das europäische Consumer Protection Cooperation Network ("CPCN") ein gemeinsames Verständnis ("Common Understanding") bezüglich der behördlichen Durchsetzung in Fällen von "Altbeständen". Diese Maßnahmen begrenzen Risiken für Unternehmen, die ihre Kommunikation nicht entsprechend umstellen, jedoch nur in bestimmten Fällen.
Am 08.07.2026 hat der Nationalrat das Gesetz zur Umsetzung der EmpCo-RL verabschiedet. Wie erwartet wurden die neuen Vorschriften in das österreichische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen. Dabei hat sich der Gesetzgeber eng am Wortlaut der RL orientiert, insb hinsichtlich des Anwendungsbereichs der neuen Vorschriften für Umweltwerbung, welcher auf B2C-Situationen beschränkt bleibt.
Die neuen Regelungen treten am 27.09.2026 in Kraft. Für die Praxis bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt sämtliche Geschäftspraktiken im B2C-Bereich den Vorschriften der EmpCo-RL entsprechen müssen. Wie bereits in unserem letzten Blogbeitrag zum Thema EmpCo-RL ausgeführt, werden Unternehmen daher, was die Vermarktung ihrer Umweltleistungen betrifft, Einiges zu überprüfen und mitunter auch zu ändern haben.
Nach österreichischem Recht werden Ansprüche wegen irreführender Werbung in erster Linie im Zivilrechtsweg durchgesetzt. Mitbewerber, Verbraucherschutzorganisationen (zB der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder der Verbraucherschutzverein (VSV)) und bestimmte öffentliche Stellen (wie die Bundesarbeitskammer (BAK) oder die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)) können daher bei Verstößen Unterlassungsansprüche – einschließlich einstweiliger Verfügungen – sowie die Beseitigung von Eingriffsgegenständen und Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Verletzenden geltend machen. Berücksichtigt man außerdem, dass die Nichtbefolgung einer Unterlassungsverpflichtung im Exekutionsverfahren zu steigenden Geldstrafen (grundsätzlich sogar bis hin zu Beugehaft) führen kann, zeigt sich, dass die faktischen Auswirkungen eines Rechtsverstoßes nach dem UWG durchaus beachtlich sind.
Neben der privaten Rechtsdurchsetzung sieht § 22 UWG auch Verwaltungsstrafen bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen von EU-Dimension vor. Auch dies kann für Unternehmen, sofern sie die neuen Bestimmungen der EmpCo-RL in größerem Umfang nicht (rechtzeitig) einhalten, erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Nicht zuletzt könnte sowohl die private als auch die behördliche Durchsetzung im Zusammenhang mit Vorwürfen irreführender Umweltwerbung ("Greenwashing") auch ein erhebliches Reputationsrisiko für Werbetreibende mit sich bringen. Insb Verbraucherschutzorganisationen machen ihr Vorgehen gegen irreführende Werbung in der Regel entsprechend publik.
Spät, aber deshalb nicht weniger wichtig, scheinen sowohl der österreichische Gesetzgeber als auch die EU-Institutionen erkannt zu haben, dass viele Unternehmen in der Anfangsphase mit erheblichen Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der neuen Bestimmungen konfrontiert sind. Nicht nur in Österreich, sondern auch in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten wurde die EmpCo-RL nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt (die Umsetzungsfrist ist bereits am 27.03.2026 abgelaufen). Doch selbst wenn Mitgliedstaaten die RL rechtzeitig umgesetzt haben, ist zu beachten, dass Waren, auf denen mitunter rechtlich riskante Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel angebracht wurden, zum Teil Monate oder sogar Jahre im Voraus in Auftrag gegeben und hergestellt wurden oder sich bereits im Handel befinden.
Um Herstellern und Händlern eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten, sieht die UWG-Novelle für Verstöße gegen die neuen Bestimmungen für Umweltwerbung eine dreijährige Ausnahme von der privaten Rechtsdurchsetzung vor, sofern die Produkte bis zum 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden ("Bestandsschutzklausel"; siehe den neuen § 44 Abs 16 UWG). Das bedeutet, dass solche Produkte zwar nach der neuen Regelung weiterhin als rechtswidrig gelten würden, die Bestandsschutzklausel jedoch das Risiko erheblich reduziert, dass Gerichte (einstweilige) Unterlassungsverfügungen erlassen, die Unternehmen dazu zwingen könnten, Produkte kurzfristig vom Markt zu nehmen.
Auf EU-Ebene wurde die Problematik der "old stock situations" mit Blick auf die behördliche Rechtsdurchsetzung angegangen (das Risiko privater Rechtsdurchsetzung bleibt davon unberührt). So haben sich die zuständigen nationalen Behörden des CPCN im Juni 2026 im Rahmen des bereits erwähnten "Common Understanding" zu einer verhältnismäßigen behördlichen Durchsetzung verpflichtet. Um Übergangsschwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften der EmpCo-RL zu begegnen, können die Behörden demnach davon absehen, die Vernichtung oder den Rückruf von Produkten zu verlangen. Weiters ist das CPCN übereingekommen, dass Maßnahmen, die unverhältnismäßige Kosten oder unnötige Umweltschäden verursachen würden, generell zu vermeiden sind.
Zu beachten ist, dass das CPCN den Begriff "old stock situations" weiter versteht als die Ausnahmebestimmung in § 44 Abs 16 UWG, die sich (zumindest explizit) nur auf bereits in Verkehr gebrachte Produkte bezieht. Das "Common Understanding" des CPCN umfasst ausdrücklich auch Produkte oder Verpackungen, die vor dem 27.09.2026 hergestellt oder in Auftrag gegeben wurden – ein Ansatz, der nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, sondern auch unter jenem der Nachhaltigkeit sinnvoll erscheint. Schließlich besteht der eigentliche Zweck der EmpCo-RL darin, die Umwelt zu schützen, und nicht darin, die vorzeitige Vernichtung neuwertiger Produkte zu bewirken.
Unternehmen, die befürchten, dass ihre Werbung, Produkte, Verpackungen oder sonstigen Materialien von den neuen Bestimmungen für Umweltwerbung betroffen sein könnten, sollten potentiell riskante Aussagen identifizieren, die damit verbundenen Risiken einordnen und – falls erforderlich – Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Ein zentraler Aspekt wird dabei sein, ob die besonderen Übergangsregelungen für bereits in Verkehr gebrachte Waren anwendbar sind oder nicht.
Antonia
Hirsch
Attorney at Law
austria vienna