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08 Juli 2025
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Novelle des K-ROG – Auswirkungen auf Windenergie in Kärnten

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Kärnten wurden durch die jüngste Novelle des Kärntner Raumordnungsgesetzes[1] (K-ROG) grundlegend verändert. Die Novelle bringt mehrere bedeutende (temporäre) Änderungen mit sich, die verschiedene Aspekte der Genehmigung und der Errichtung von WEA betreffen.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Bewilligungsbeschränkung: Bis 21.02.2026 dürfen WEA nach Landesrecht[2] nur eingeschränkt bewilligt werden.[3]
  • Bausperre: Bis 21.02.2026 dürfen in ganz Kärnten keine WEA errichtet werden.[4]
  • Flächenbeschränkung: WEA dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im neuen Sachgebietsprogramm ausgewiesenen sind.[5]

Der gewählte Zeitpunkt dürfte nicht zufällig festgelegt worden sein, denn bis zum 21.02.2026 sind auch die Beschleunigungsgebiete der RED III auszuweisen.[6]

Laut dem Gesetzestext ist Ziel der Bausperre, die raumplanerischen Grundlagen für die verpflichtende Umsetzung von Unionsrecht[7] zu schaffen, geeignete Flächen auszuweisen und Maßnahmen zu verhindern, die die Planung der Landesregierung für WEA erschweren oder beeinträchtigen könnten.[8]

In der Praxis führen die neuen Bestimmungen zu erheblichen Unsicherheiten und Einschränkungen für Investoren und Projektentwickler. Deshalb konzentrieren sich die folgenden Ausführungen auf die praktischen Auswirkungen der Novelle und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen.

Rechtliche Beurteilung

Die eingeführte (temporäre) Bausperre sieht – im Gegensatz zur Bewilligungsbeschränkung[9]keine Ausnahmen vor. Dies wirft uE verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Bausperren sind ein übliches Rechtsinstrument in den Raumordnungsgesetzen der Bundesländer, um (i) Planungsabsichten abzusichern und (ii) die Genehmigung von Bauvorhaben oder anderen Maßnahmen vorübergehend auszusetzen.[10] Da das Eigentumsrecht sowie andere Grundrechte wie Erwerbsfreiheit und Sachlichkeitsgebot verfassungsrechtlich garantiert sind, sind solche Eingriffe aber nur innerhalb der Grenzen der Verfassung zulässig. Ein absolutes Bauverbot wäre verfassungswidrig.[11]

Im Fall der Kärntner Novelle ist es uE nur schwer zu begründen, dass die ausnahmslose Bausperre sachlich gerechtfertigt oder im öffentlichen Interesse ist, weil auch Vorhaben blockiert werden, die den Planungszielen nicht widersprechen. Daher sind bei einer verfassungskonformen Interpretation Vorhaben, die den Planungsabsichten nicht widersprechen, von der Bausperre grds ausgenommen. Im jeweiligen Bewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Vorhaben die Planungsabsichten wesentlich erschwert oder beeinträchtigt, und somit den Zielen der Bausperre widerspricht.[12]

Auch die Flächenbeschränkung auf ausgewiesenen Flächen kommt faktisch einer (ausnahmslosen) Bausperre gleich. Da es derzeit noch keine durch ein neues Sachgebietsprogramm ausgewiesenen Flächen gibt, besteht de facto ein absolutes Bauverbot. Dies ist uE ebenfalls verfassungsrechtlich problematisch. Eine verfassungskonforme Interpretation der Beschränkung führt uE zu dem Ergebnis, dass

  • WEA – bis zum Inkrafttreten des neuen Sachgebietsprogramms – auch außerhalb ausgewiesener Flächen errichtet werden können, wenn sie den Zielen der Bausperre nicht widersprechen und
  • die Flächenbeschränkung erst nach der Ausweisung der Flächen durch ein neues Sachgebietsprogramm greift.

Sollte bis zum 21.02.2026 kein neues Sachgebietsprogramm in Kraft treten und sollten daher keine neuen Flächen ausgewiesen worden sein, hätten die Beschränkungen uE weiterhin unangewendet zu bleiben.

Fazit und Ausblick

Die aktuellen Regelungen führen dazu, dass der Bau von WEA in Kärnten bis 2026 stark eingeschränkt ist. Die Kombination aus Bewilligungsbeschränkung, Bausperre und fehlender Flächenausweisung erschwert Investitionen und Planungen erheblich. Besonders problematisch ist die ausnahmslose Bausperre, die ohne verfassungskonforme Interpretation auch Vorhaben blockiert, welche den Planungszielen nicht entgegenstehen.

Für die Zukunft ist entscheidend, dass die LReg rasch ein neues Sachgebietsprogramm mit klar ausgewiesenen Flächen vorlegt. Nur so kann Rechtssicherheit geschaffen und der Ausbau der Windenergie geordnet voranschreiten. Bis dahin bleibt die Rechtslage unklar und die Entwicklung der Windenergie in Kärnten weitgehend erschwert.


[1]     Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl 59/2021 idF LGBl 17/2025.

[2]     Auch wenn Art III Abs 4 Bezug auf landesrechtl Vorschriften nimmt, gelten die Beschränkungen ebenso für Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G, weil dabei ebenfalls Landesrecht angewendet wird.

[3]     Art III Abs 4 Gesetz mit dem das K-ROG und die K-BO geändert werden.

[4]     Art III Abs 2 Gesetz mit dem das K-ROG und die K-BO geändert werden.

[5]     § 8 Abs 1 zweiter Satz K-ROG.

[6]     Zur Novelle liegen keine Erläuterungen vor.

[7]     Als Beispiel für Unionsrecht kommt die RED III in Betracht, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird.

[8]     Art III Abs 3 Gesetz mit dem das K-ROG und die K-BO geändert werden.

[9]     Art III Abs 4 Gesetz mit dem das K-ROG und die K-BO geändert werden.

[10]    Walcher/Wallner, Die erfolgreiche Bausperre zur Sicherung künftiger Raumordnungspläne der Gemeinde, RFG 2024/15.

[11]    VfGH 30.09.1999, G 220/98; VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308.

[12]    VfGH 28.11.2023, V 198/2023.