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In den vergangenen Monaten ist das Phänomen der Shrinkflation spürbar in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit in Österreich gerückt. Medien, Politik und Konsumentenschutzorganisationen adressieren das Thema immer häufiger – angetrieben von der anhaltenden Teuerung. Mit 1.4.2026 trat nun das Anti-Mogelpackungs-Gesetz[1] in Kraft, das mehr Fragen aufwirft als es beantwortet.
[1] Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti‑Mogelpackungs‑Gesetz), BGBl I 2026/ 9.
Der Begriff "Shrinkflation" setzt sich aus dem englischen "shrink" ("schrumpfen") und "inflation" zusammen. Er bezeichnet eine besondere Variante der Preissteigerung, die für Verbraucher oft schwer erkennbar ist: Unternehmen reduzieren die Nettofüllmenge eines Produkts, während die Verpackungsgröße optisch weitgehend unverändert bleibt und der Verkaufspreis konstant gehalten wird.
Auf den ersten Blick erscheint der nominelle Verkaufspreis daher stabil – faktisch erhalten Verbraucher jedoch für denselben Preis eine geringere Produktmenge. Die damit verbundene Preiserhöhung wird häufig erst anhand des am Preisschild verpflichtend auszuweisenden Grundpreises (meist Liter- oder Kilopreis) erkennbar, sodass die Verteuerung für Verbraucher selbst nur mittelbar wahrnehmbar ist. Daher wird dieser Preismechanismus von Verbraucherschützern als irreführend und rechtswidrig beanstandet, während Unternehmer ihn häufig mit der anhaltend hohen Inflationsrate sowie den zuletzt deutlich gestiegenen Rohstoff- und Produktionskosten rechtfertigen – als verträglichere Alternative dazu, die Preise bei gleichbleibender Verpackungsgröße zu erhöhen.
Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der österreichische Gesetzgeber mit dem sog "Anti-Mogelpackungs-Gesetz" eine spezifische Kennzeichnungspflicht für von "Shrinkflation" betroffene Produkte geschaffen, die nun mit 1.4.2026 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 30.6.2030 wieder außer Kraft tritt.
Im Kern etabliert das Gesetz eine Kennzeichnungspflicht für Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels. Diese greift immer dann, wenn die Menge eines Produkts verringert wird, während die Verpackungsgröße augenscheinlich gleichbleibt und dadurch der Preis pro Maßeinheit steigt. Die Kennzeichnungspflicht wird konkret ausgelöst, sobald der Preis pro Maßeinheit um mindestens 3 % ansteigt.
In diesen Fällen muss für die Dauer von 60 Tagen eine entsprechende Kennzeichnung durch die Händler erfolgen. Das Gesetz verlangt dabei eine "leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge" und nennt als Beispiel die Formulierung "Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis" (in den typischen Fällen müsste es freilich "gleicher Preis" oder "höherer Grundpreis" heißen).
Abhängig von der Größe des Unternehmens bzw der jeweiligen Betriebsstätte sind Händler verpflichtet, am Produkt, am Regal, in unmittelbarer Umgebung oder mittels Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Ware von Shrinkflation betroffen ist. Der Hinweis muss dabei klar und verständlich erfolgen. Die Hersteller und Lieferanten trifft in diesem Zusammenhang bereits vorab eine Verpflichtung, die Händler über die Mengenreduktion zu informieren.
Ausgenommen sind bestimmte kleine Betriebsstätten und Verkäufe im Fernabsatz sowie außerhalb von Geschäftsräumen.
Zur Durchsetzung der neuen Vorgaben sieht das Gesetz verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vor. Mitbewerber und Amtsparteien (ua AK und VKI) sowie Verbände können im Fall von Verstößen zudem Klagen nach dem UWG einreichen. Auch Verbandsklagen nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz sind möglich.
Das Gesetz wirft eine Reihe von Auslegungsfragen auf, die in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führen werden. So besteht die Kennzeichnungspflicht etwa unabhängig davon, ob im Zuge der Mengenreduktion eine geänderte Aufmachung verwendet wird. Entscheidend wird sein, ob die aktuelle Aufmachung geeignet ist, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich weiterhin um die bisher angebotene Ware. Unklar bleibt zudem, nach welchen Kriterien die "angemessene" Größe und Deutlichkeit der Schrift zu bestimmen sind.
Interpretationsspielraum bietet auch die Formulierung "unmittelbare Umgebung" des Produkts iSd § 3 Abs 1 Anti-Mogelpackungs-Gesetz. Darüber hinaus stellen sich etwa auch Fragen zur Dauer der Kennzeichnungspflicht bei wiederkehrend angebotenen, von Shrinkflation betroffenen Produkten, die – etwa als Promotionsartikel oder saisonale Artikel – jeweils für weniger als 60 aufeinanderfolgende Tage im Sortiment geführt werden.
Schließlich ist offen, wie sich die vorgesehenen spezifischen Kennzeichnungspflichten mit der Vollharmonisierung durch die RL-UGP[1] sowie die PrAG-RL[2] vereinbaren lassen und in welchem Verhältnis nationale Informationspflichten zu unionsrechtlich grundsätzlich abschließend geregelten Transparenz- und Irreführungsstandards stehen.
Lorena
Niederkofler
Associate
austria vienna