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Die Ferienmonate stehen vor der Tür, die Urlaubsplanung läuft. Damit Arbeitgeberinnen bestmöglich für die "heiße" Phase der urlaubsbedingten Abwesenheiten gewappnet sind, geben wir Ihnen in unserer dreiteiligen "Summer in Sight"-Reihe einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG) sieht vor, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin zu vereinbaren ist. Das bedeutet in der Praxis: Es muss eine Einigung über Beginn und Dauer des Urlaubs geben; weder kann die Arbeitgeberin den Urlaub einseitig anordnen, noch kann – wenige Ausnahmefälle ausgenommen – die Arbeitnehmerin selbst entscheiden, wann sie Urlaub konsumiert. Ein "Urlaubsantrag" der Arbeitnehmerin ist also an die Zustimmung der Arbeitgeberin geknüpft. Die Vereinbarung ist aber an keine bestimmte Form gebunden und kann auch mündlich oder sogar konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) zustande kommen.
War eine Krankheit bereits vor dem Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bekannt, darf für die Dauer der Krankheit kein Urlaubsantritt vereinbart werden.[1] Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. War der Arbeitnehmerin die Krankheit zum Vereinbarungszeitpunkt noch nicht bekannt bzw tritt sie erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung auf, ist die Arbeitnehmerin berechtigt, von der Urlaubsvereinbarung zurückzutreten.[2]
Erkrankt eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, wird der Urlaub dann unterbrochen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat.[3] Die Unterbrechung des Urlaubs erstreckt sich ausschließlich auf die Tage der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit – danach setzt sich der Urlaub wie geplant fort. Zu einer automatischen Verlängerung des Urlaubs kommt es durch eine solche Unterbrechung nicht. Die Parteien können jedoch einvernehmlich eine Verlängerung vereinbaren.
Damit diese Regelung greift, müssen aber bestimmte Pflichten eingehalten werden: Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich zu melden. Bei Wiederantritt des Dienstes ist ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, bleibt der Urlaub unverändert – die Krankheitstage gelten dann ebenfalls als Urlaubstage.
Die soeben beschriebene Urlaubsunterbrechung bei Krankheit gilt jedoch nicht für Zeiträume, in denen – wenn auch zu Urlaubszwecken – Zeitausgleich konsumiert wird. Wird Mehrarbeit durch Zeitausgleich abgebaut und erkrankt die Arbeitnehmerin während dieser Zeit, hat sie kein Rücktrittsrecht und erhält die Zeitausgleichstage nicht zurück.[4] Der OGH begründet dies im Wesentlichen damit, dass der primäre Zweck des Zeitausgleichs nicht in der Erholung, sondern bloß in einer anderen Verteilung der Arbeitszeit liegt. Eine allfällige analoge Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des UrlG kommt daher nicht in Frage.
Die Reisezeit bringt viele arbeitsrechtliche Themen mit sich, die sich bei rechtzeitiger Planung gut lösen lassen. Ob es um die korrekte Urlaubsvereinbarung oder die Konsequenzen einer Erkrankung im Urlaub geht – ein proaktiver Zugang und Aufklärung im Vorfeld schaffen Transparenz und vermeiden spätere Streitigkeiten. Auch die rechtliche Ausgestaltung von Workation-Modellen oder eine allfällige Erreichbarkeit im Urlaub werfen in der Praxis regelmäßig Fragen auf und sollen daher im nächsten Beitrag behandelt werden – stay tuned.
Helene
Schnabl
Attorney at Law
austria vienna