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29 Juni 2026
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Summer in Sight – Ein arbeitsrechtlicher Urlaubsguide (Teil II)

Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen auch im Urlaub häufig beruflich erreichbar bleiben. Vor allem Diensthandys lassen die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit zunehmend verschwimmen. Dabei variiert die Erreichbarkeit von gelegentlichen Kontaktaufnahmen bis hin zur dauerhaften Erreichbarkeit. Doch welche Fragen stellen sich in solchen Fällen insbesondere im Hinblick auf den Erholungszweck des Urlaubs, Arbeitszeit und auch datenschutzrechtliche Risiken?

1           Urlaub und Erholungszweck

Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG) sieht vor, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin zu vereinbaren ist. Das bedeutet in der Praxis: Es muss eine Einigung über Beginn und Dauer des Urlaubs geben; weder kann die Arbeitgeberin den Urlaub einseitig anordnen, noch kann – wenige Ausnahmefälle ausgenommen – die Arbeitnehmerin selbst entscheiden, wann sie Urlaub konsumiert. Ein "Urlaubsantrag" der Arbeitnehmerin ist also an die Zustimmung der Arbeitgeberin geknüpft. Die Vereinbarung ist aber an keine bestimmte Form gebunden und kann auch mündlich oder sogar konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) zustande kommen.

 

2           Urlaub und Erreichbarkeit– Wo sind die Grenzen?

Die insbesondere vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung verstärkt diskutierte Frage, ob Arbeitnehmerinnen während des Erholungsurlaubs ein Recht auf Nichterreichbarkeit haben, ist höchstgerichtlich bislang ungeklärt. Klauseln in Dienstverträgen, wonach Arbeitnehmerinnen auch im Urlaub kurzfristig erreichbar sein sollen, sollten aber grundsätzlich vermieden werden. Das OLG Wien hat in einer älteren Entscheidung eine Aufforderung der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin, sich während des Urlaubs für telefonische Anfragen bereitzuhalten, als konkludenten Widerruf der Urlaubsvereinbarung qualifiziert.[1]

Gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten verschwimmen die Grenzen zwischen bloßer Erreichbarkeit und tatsächlicher Arbeitsleistung zunehmend. Während das bloße Mitführen eines Diensthandys per se noch unbedenklich ist, wird bereits die eingehende Beachtung oder sogar Bearbeitung dienstlicher Anliegen regelmäßig eine Arbeitsleistung darstellen. Je einflussreicher die Position der Arbeitnehmerin ist, desto mehr wird sich jedoch vertreten lassen, dass eine gewisse Erreichbarkeit während des Urlaubs zumutbar ist. Ob Erreichbarkeitsklauseln im Einzelfall zulässig sein können, hängt also maßgeblich von der konkreten Tätigkeit und Position der Arbeitnehmerin ab und sollte individuell abgeklärt bzw geprüft werden.


[1] OLG Wien 25.01.1993, 34 Ra 121/92.

 

3           Datenschutzrechtliche Risiken bei mobiler Arbeit im Urlaub

Neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen treten zunehmend datenschutzrechtliche Risiken in den Vordergrund. Besonders bei Workation-Modellen erfolgt der Zugriff auf Unternehmensdaten häufig über öffentliche WLAN-Netzwerke oder unzureichend gesicherte Verbindungen.

Aus Sicht der DSGVO bleibt die Arbeitgeberin jedoch unabhängig vom Arbeitsort verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Praktisch relevante Ansatzpunkte sind hier insbesondere Zugriffe über ungesicherte Netzwerke, fehlende Verschlüsselung oder die Nutzung privater Endgeräte. Diesen Problemen kann insbesondere mit internen Richtlinien zur mobilen Arbeit und technischen Vorkehrungen entgegengewirkt werden.

 

4           Workation

Auch die Kombination von Urlaub und Arbeit wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Folgende Punkte sollten auf jeden Fall mitbedacht werden, wenn Arbeitnehmerinnen das Arbeiten an Urlaubsorten ermöglicht werden soll:

  • Kein Urlaub, sondern Arbeit: Trotz Arbeit an Urlaubsorten befindet sich die Arbeitnehmerin nicht im Urlaub, sondern verrichtet remote ihre Arbeitsleistung – Workation ist also in der Regel nur eine Sonderform der Telearbeit. Entsprechend sind daher sämtliche gesetzliche, kollektivvertragliche und vertragliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis auch "auf Workation" einzuhalten.
  • Schriftliche Telearbeitsvereinbarung: Insbesondere dann, wenn eine Arbeitsverrichtung auf Workation nicht nur einmalig, sondern regelmäßig stattfinden soll, bedarf es einer schriftlichen Telearbeitsvereinbarung.  Eine Vereinbarung ist jedoch auch für einmalige Fälle ratsam, um unter anderem datenschutzrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Workation rechtssicher festzulegen.
  • Arbeitsrecht des Gastlandes: Je nach Dauer und Art der Tätigkeit können unter Umständen auch zwingende nationale arbeitsrechtliche Regelungen anwendbar werden. Insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten sollte eine etwaige zwingende Anwendung dieser Bestimmungen vorab geprüft werden.
  • Sozialversicherung & Steuerrecht: Wird die Arbeit im Ausland erbracht, kann dies neben den arbeitsrechtlichen Implikationen insbesondere auch sozialversicherungs- wie auch steuerrechtliche Konsequenzen haben, die jedenfalls vorab geprüft werden sollten.