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18 März 2020
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czech republic

Tschechien: Coronavirus aus Arbeitgebersicht

This article is also avialable in English.

In Hinsicht auf die derzeitige Situation um den Coronavirus gestatten wir uns, Ihnen nachstehend Informationen über (i) die letzten Maßnahmen der Regierung der Tschechischen Republik und anderer Verwaltungsorgane, (ii) die empfohlene Prävention, (iii) mögliche Maßnahmen, die vom Arbeitgeber ergriffen werden können, und (iv) darüber, wo relevante Informationen zu finden sind, bereitzustellen.

In der Tschechischen Republik ergriffene aktuelle Maßnahmen

Quarantänepflicht

  1. Allen Personen, die für mehr als 90 Tage oder dauerhaft das Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben oder hier beschäftigt sind (ausgenommen spezifischer Fälle), die nach dem 7. 3. 2020 aus Italien zurückkehren, wird angeordnet, unmittelbar nach der Rückkehr in die ČR diesen Umstand ihrem Hausarzt (oder falls sie keinen haben, einem anderen praktischen Arzt) telefonisch oder mittels anderer Fernübermittlung zu melden, der ihnen anschließend 14 Tage Quarantäne (zu Hause) anordnet.
  2. 14 Tage Quarantäne wird auch bei Personen verhängt, die mit einem Patienten in Kontakt standen, bei dem eine Coronavirus-Infektion bestätigt wurde.
  3. Beginnend mit dem 14. März 2020 wird sich die Quarantänepflicht auch auf die Rückkehr aus weiteren Ländern beziehen: China, Südkorea, Iran, Spanien, Österreich, Deutschland, Norwegen, Schweden, Frankreich, Belgien, Niederlande, Dänemark, Großbritannien und Schweiz.
  4. Für einen Verstoß gegen diese Pflicht droht ein Bußgeld bis zu 3 000 000 CZK.

Geschlossene Schulen

  1. Alle Schulen (Grund-, Mittel-, höhere Fach- und Hochschulen), ausgenommen Kindergärten, sind mit Wirksamkeit ab dem 11. März 2020 bis auf Widerruf geschlossen.
  2. Kindergärten bleiben geöffnet (einige Kindergärten können allerdings Beschränkungen haben, z. B. nur Kinder annehmen, deren Eltern nicht zu Hause arbeiten).

Für 30 Tage ausgerufener Notstand

  1. Die Regierung der Tschechischen Republik hat mit Wirksamkeit ab dem 12. März 2020 für dreißig Tage den Notstand ausgerufen. Grund dafür ist die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit.
  2. Beginnend mit dem 13. 3. 2020 sind ebenfalls öffentliche sowie private Veranstaltungen untersagt, bei denen zur gleichen Zeit mehr als 30 Personen anwesend wären.
  3. Beginnend mit dem 13.3.2020 ist die Anwesenheit der Öffentlichkeit in Betriebsstätten der Anbieter einiger Dienstleistungen, wie z. B. Fitness, Bäder, Solarien, Saunen, Musik- und gesellschaftliche Klubs, Vergnügungseinrichtungen, öffentliche Büchereien und Galerien vollständig untersagt.
  4. Am 14.3.2020 hat die Regierung der ČR die Verabschiedung von Krisenmaßnahmen beschlossen, auf deren Grundlage beginnend mit dem 14.3.2020 6:00 Uhr bis zum 24.3.2020 6:00 Uhr mit Ausnahme einiger Betriebsstätten (z. B. Verkaufsstellen für Lebensmittel, Computer- und Telekommunikationstechnik, Kraftstoffe, Apotheken, Läden für Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Dienstleistungen von Wäschereien und Reinigungen und einiger weiterer Betriebsstätten) Einzelhandelsverkauf und Dienstleistungserbringung in Betriebsstätten untersagt wird. Außerdem wird die Anwesenheit der Öffentlichkeit in Gastronomischen Einrichtungen (Gaststätten) untersagt; dies gilt allerdings nicht für Betriebsstätten, die nicht der Öffentlichkeit dienen (Kantinen für Mitarbeiter) sowie für Fast Food Einrichtungen mit Ausgabefenster.
  5. Beginnend mit dem 14. März 2020 (bzw. ab Freitag Mitternacht) hat die Regierung die Einreise auf das Gebiet der Tschechischen Republik für alle aus Risikogebieten stammende Ausländer untersagt, mit Ausnahme von Ausländern, die für mehr als 90 Tage oder dauerhaft das Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben, sofern die Einreise solcher Ausländer nicht im Interesse der Tschechischen Republik ist. Gleichzeitig wurde allen Personen, die für mehr als 90 Tage oder dauerhaft das Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der ČR haben, untersagt, in Risikoländer zu reisen – Italien, China, Südkorea, Iran, Spanien, Österreich, Deutschland, Norwegen, Schweden, Frankreich, Belgien, Niederlande, Dänemark, Großbritannien und Schweiz.
  6. Ab dem 16. März 2020 wird tschechischen Bürgern und Ausländern, die für mehr als 90 Tage oder dauerhaft das Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben, vollständig untersagt, aus der Tschechischen Republik auszureisen. Zum diesem Datum wird ebenfalls Ausländern (mit Ausnahme von Ausländern, die für mehr als 90 Tage oder dauerhaft das Aufenthaltsrecht haben) untersagt, auf das Gebiet der Tschechischen Republik einzureisen.
  7. Beginnend mit dem 16. März 2020 (ab 0:00 Uhr) bis zum 24. März 2020 (bis 6:00 Uhr) wird mit einigen Ausnahmen (z. B. Weg zur Arbeit, unumgängliche Wege zur Familie oder zu nahestehenden Personen, für Besorgungen des grundlegenden Bedarfs notwendige Wege, wie Einkäufe von Lebensmitteln, Medikamenten, Hygienebedarf) auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik die freie Bewegung untersagt (eine Ausgangssperre verhängt).
  8. Alle natürlichen und juristischen  Personen sind verpflichtet, sich während dieses Zeitraums nach allen Beschlüssen und Verordnungen der Regierung zu richten.
  9. Die Regierung kann Personen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Verbindung mit dem Notstand anordnen.

Empfohlene Prävention 

  1. Erhöhte Hygiene am Arbeitsplatz – häufigere Säuberung, Bereitstellen von Desinfektionsmitteln (Gels, Seifen), Tücher für den Monitor, Kenntnis der Mitarbeiter (regelmäßiges Händewaschen mit Seife und warmem Wasser, beim Husten Mund verdecken usw.); Bereitstellen von Atemschutzmasken für Mitarbeiter, die Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.
  2. Beschränkung/Absagen von Dienstreisen auf dem Gebiet der ČR und ins Ausland, zurückrufen von ins Ausland auf Dienstreisen entsandten Mitarbeitern.
  3. Den Mitarbeitern empfehlen, nicht ins Ausland zu reisen (der Arbeitgeber kann private Reisen allerdings nicht verbieten).
  4. Absagen von Aktionen mit höherer Konzentration von Personen (Konferenzen, Team Building u. ä.).
  5. Einführen flexibler Arbeitszeit, Home-Office, Beschränkung persönlicher Treffen (Kommunikation mittels Telefon/Email/Telekonferenz /Skype und ähnliches bevorzugen).
  6. Es ist wichtig, daran zu denken, dass die Situation für Personen mit gewissen Prädispositionen, wie z. B. Autoimmunerkrankungen oder Atembeschwerden, ernst ist.
  7. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter regelmäßig über ergriffene und geplante Maßnahmen informieren.

Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers und weitere zusammenhängende Informationen

  1. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer ersuchen, von zu Hause aus zu arbeiten (Home Office); sofern Arbeit in Hinsicht auf ihr Wesen von zu Hause aus möglich und diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag oder einer anderen Vereinbarung geregelt ist und den internen Vorschriften entspricht, oder aber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ad hoc (prinzipiell kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit von zu Hause aus nicht anordnen, wenn sie dies nicht vereinbart haben).
  2. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer ersuchen, unbezahlt frei zu nehmen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
  3. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer ersuchen, nicht auf Arbeit zu kommen, wobei den Arbeitnehmern in einem solchen Fall der Anspruch auf Lohnersatz in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes zusteht (§ 208 Arbeitsgesetzbuch).
  4. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern anordnen, Urlaub zu nehmen, allerdings  hat der Arbeitgeber den festgesetzten Zeitraum für den Urlaub den Arbeitnehmern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen, sofern er mit den Arbeitnehmern keinen kürzeren Zeitraum vereinbart (für eine Verletzung dieser Pflicht droht ein Bußgeld bis zu 200 000 CZK); ggf. kann er um Ausgleich von Überstunden durch Freizeit ersuchen. Am 15. März 2020 wurde allen Mitarbeitern in medizinischen von der Regierung der ČR untersagt, beginnend ab dem 16.3.2020 für die Dauer des Notstandes Urlaub zu nehmen.
  5. Kommt es zur befristeten Schließung von Arbeitsstätten oder Einschränkung ihres Betriebs (z. B. aufgrund der von der Regierung ergriffenen Krisenmaßnahmen) und kann der Arbeitgeber infolgedessen dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuteilen, handelt es sich um eine sog. sonstiges Arbeitshindernis auf Seiten des Arbeitgebers nach Maßgabe des § 208 Arbeitsgesetzbuch, wo dem Arbeitnehmer für die Dauer seines Bestehens Lohnersatz in Höhe von 100 % des Durchschnittsverdienstes zusteht.
  6. Bei sog. sonstigen Arbeitshindernissen auf Seiten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber auf Grund vorübergehender Absatzeinschränkungen oder fehlender Nachfrage nach den von ihm erbrachten Dienstleistungen nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmern Arbeit im Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zuzuteilen (Kurzarbeit), kann der Lohnersatz auf 60 % des Durchschnittsverdienstes gekürzt werden, und dies auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaftsorganisation, falls beim Arbeitgeber keine Gewerkschaftsorganisation tätig ist, dann auf Grund einer internen Arbeitgebervorschrift.
  7. Können Arbeitnehmer die Arbeit aufgrund von Engpässen bei der Lieferung von Roh- oder Kraftstoffen oder aus anderen betrieblichen Ursachen nicht ausüben (Wartezeiten), steht ihnen Lohnersatz in Höhe von mindestens 80 % ihres Durchschnittsverdienstes zu.
    Anmerkung: Wir bereiten derzeit detailliertere Informationen, die Möglichkeit der Herabsetzung des Lohnersatzes im Falle sog. sonstiger Arbeitshindernisse seitens des Arbeitgebers und von Wartezeiten betreffend, vor. Wir werden Sie weiter informieren.
  8. Ist der Arbeitgeber auf Grund der angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie (es handelt sich also nicht um die derzeitigen, von der Regierung verabschiedeten Krisenmaßnahmen) gezwungen, eine Betriebsstätte zu schließen, werden die Arbeitnehmer den Anspruch auf den gleichen Lohnersatz wie im Falle von Quarantäne oder Arbeitsunfähigkeit haben (der Arbeitgeber zahlt die ersten 14 Tage 60 % des Durchschnittsverdienstes des Arbeitnehmers).
  9. Bei einem nicht vorhersehbaren Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel hat ein Arbeitnehmer, der nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, das Recht auf Arbeitsfrei ohne Lohnersatz.
  10. Arbeitnehmer, die sich um Kinder bis 10 Jahren kümmern, deren Schulen geschlossen sind, haben Anspruch auf Betreuungsgeld (Leistung aus dem System der Krankenversicherung). Die Höhe des Betreuungsgeldes pro Kalendertag beträgt 60 % der Tagesbemessungsgrundlage. Der Zeitraum, für den dem Arbeitnehmer Betreuungsgeld zusteht, beträgt längstens 9 Kalendertage, ggf. 16 Kalendertage bei einem Alleinerziehenden, der dauerhaft das Sorgerecht für ein Kind unter 16 Jahren hat, das bislang den Pflichtschulbesuch nicht beendet hat. Nach Ablauf der 9 (16) Tage erlischt der Anspruch auf Betreuungsgeld, allerdings hat der Arbeitgeber das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz zu entschuldigen. Die Regierung der ČR verhandelt derzeit über eine Verlängerung des Zeitraums den für Arbeitnehmern, die mit Kindern, deren Schulen geschlossen sind, zu Hause bleiben, Betreuungsgeld zusteht.
  11. Während des Notstandes kann die Einstellungsuntersuchung von Arbeitnehmern (die nach dem 15. März eingestellt werden) durch eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden; außerdem können periodische ärztliche Untersuchungen aufgeschoben werden.
  12. Wird über einen Arbeitnehmer Quarantäne verhängt (von der zuständigen Bezirkshygienestation oder dem Hausarzt), hat ein solcher Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnersatz wie im Fall von Arbeitsunfähigkeit, also in Höhe von 60 % des Durchschnittsverdienstes (berechnet aus der reduzierten Basis laut Arbeitsgesetzbuch), und dies für die ersten 14 Tage Quarantäne, danach wird Krankengeld aus dem System der Krankenversicherung in Anspruch genommen.
  13. Im Falle der bestätigten Ansteckung eines Arbeitnehmers (oder einer anderen Person) am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, umgehend die zuständige Bezirkshygienestation zu kontaktieren und die im jeweiligen konkreten Fall zu ergreifenden Maßnahmen zu konsultieren.
  14. Die Bankenassoziation der ČR bestätigte, dass sie Arbeitnehmern und Kleinunternehmern die Möglichkeit eines dreimonatigen Ratenaufschubs bei Hypotheken- und Verbraucherkrediten einräumt.

 

Informationsquellen

Informieren Sie sich regelmäßig auf den Seiten der tschechischen Behörden, z. B.:

Nationales Institut für öffentliche Gesundheit unter www.szu.cz

Regierung der Tschechischen Republik unter www.vlada.cz

Gesundheitsministerium unter www.mzcr.cz

Außenministerium unter www.mzv.cz

Ministerium für Arbeit und Soziales unter www.mpsv.cz

Sowie auf den Seiten der Weltgesundheitsorganisation www.who.org.

24 Stunden-Hotline des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit:

 +420 724 810 106 oder +420 725 191 367.

 

Wichtiger Hinweis: Die in diesem Newsletter enthaltenen Informationen haben lediglich allgemeinen Charakter. Der Inhalt dieses Newsletter ersetzt keine Rechtsdienstleistungen.

Stand der Information: 18. März 2020

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Marie
Gremillot

Attorney at Law

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