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22 März 2021
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Wasser(kraft) marsch! Ein Überblick zum neuen Fördersystem für Wasserkraft

Am 16.09.2020 wurde der mit Spannung erwartete Entwurf des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in Begutachtung geschickt. Stellungnahmen dazu können nur noch bis 28.10.2020 abgegeben werden. Der Entwurf bringt bedeutende Änderungen des Fördersystems für Wasserkraftanlagen und soll die Investitionssicherheit neuer Anlagen sowie Anlagenerweiterungen gewährleisten – ein erster Überblick:

Einleitung / Übersicht

Bis zum Jahr 2030 soll in der Europäischen Union der Anteil der Energien aus erneuerbaren Quellen 32 % des Bruttoendenergiebedarfs betragen. Ausgehend davon ist es Ziel der österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis zum Jahr 2030 auf 100% (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energiequellen umzustellen. Dazu soll die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen unter Beachtung strenger Kriterien in Bezug auf Ökologie und Naturverträglichkeit um insgesamt 27 TWh bis 2030 erhöht werden. Laut EAG-Entwurf sollen davon 5 TWh auf Wasserkraft entfallen, was – verglichen mit der derzeitigen jährlichen Erzeugungskapazität von Wasserkraftanlagen – einer Steigerung von 11 % entsprechen würde. Zum Vergleich: Im Ökostromgesetz ("ÖSG") war für den Zeitraum 2010 bis 2020 ein mengenmäßiges Ausbauziel von 4 TWh vorgesehen. Für PV- und Windkraft-Anlagen ist im EAG-Entwurf ein deutlich höheres Ausbauziel (11 bzw 10 TWh) vorgesehen. Das zeigt, dass die Wasserkraft aufgrund ihres hohen Ausbaugrads bei der Förderung von erneuerbaren Energieträgern nicht im Mittelpunkt steht. Dennoch bedeuten 5 TWh eine nicht unerhebliche Erweiterung bestehender Wasserkraftkapazitäten.  

Die Erreichung der europäischen und nationalen Ziele soll in Österreich nach dem vorliegenden EAG-Entwurf einerseits durch Marktprämien und andererseits durch Investitionszuschüsse erleichtert werden. Die konkreten Regelungen sind dabei je nach Technologie unterschiedlich. Nachfolgend werden die im EAG-Entwurf für Wasserkraftanlagen vorgesehenen Fördermodelle vereinfacht und übersichtlich abgebildet. In diesem Sinne: Wasser(kraft) marsch!

Marktprämie statt Einspeisetarif

Anstelle der bislang gewährten fixen Einspeisetarifen wird im EAG-Entwurf auf eine Marktprämie gesetzt, die zur stärkeren Marktintegration der Erzeugungsanlagen führen sollen. Diese Marktprämie zielt darauf ab, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für den vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt. Bevor auf die Berechnung der Marktprämie eingegangen wird, folgt ein kurzer Überblick über die allgemeinen Fördervoraussetzungen:

Welche Wasserkraftanlagen sind mittels Marktprämie förderfähig?

Durch Marktprämie förderfähig ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 MW. Bei neu errichteten oder erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 20 MW sind nur die ersten 25 MW förderfähig.

Die Förderfähigkeit hängt zudem von der Einhaltung ökologischer Voraussetzungen ab: Keinen Anspruch auf Förderung haben Projekte, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken entweder mit sehr gutem ökologischem Zustand oder sehr guter Hydromorphologie auf einer durchgehenden Länge von zumindest einem Kilometer liegen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte in Schutzgebieten (Natura 2000 Gebieten oder Nationalparks), sofern Schutzgüter (nach der FFH und der Vogelschutzrichtlinie) negativ betroffen sind. Ob diese Voraussetzungen eingehalten werden, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Die derzeitigen Regelungen lassen allerdings erwarten, dass sich diese Einzelfallprüfung durchaus schwierig gestalten kann, weil die ökologischen Kriterien einerseits Interpretationsspielräume zulassen und andererseits nur zum Teil in den erforderlichen Genehmigungs- bzw Bewilligungsverfahren zu prüfen sind.

Weiters sind der Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz, die Regelbarkeit durch Fernsteuerung und die Ausstattung mit einem Lastprofilzähler (bzw unterhalb bei weniger als 50 KW Anschlussleistung oder 100 MWh jährlicher Einspeisung mit einem intelligenten Messgerät) weitere Förderungsvoraussetzungen von Anlagen.

Bei Anlagenerweiterungen ist zu beachten, dass nur aus der Erhöhung der Engpassleistung resultierenden Erzeugungsmengen bzw die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens gefördert werden. Liegt für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag mit der OeMAG nach den Bestimmungen des ÖSG vor, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe zugeordnet ist. Anlagenerweiterungen müssen also über einen eigenen virtuellen Zählpunkt verfügen, damit eine von der Bestandsanlage gesonderte Bilanzgruppenmitgliedschaft realisiert werden kann. Alternativ können Anlagenbetreiber binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des EAG einen Antrag auf Wechsel der Bestandsanlage in das EAG-Förderregime stellen oder unter Beibehaltung der Tarifförderung nach ÖSG für die Erweiterung einen Investitionszuschuss (siehe dazu Punkt 0) beantragen.

Berechnung der Markprämie für Wasserkraftanlagen

Die Marktprämie für Wasserkraftanlagen wird für die in einem Quartal ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge gewährt. Die Höhe der Marktprämie wird anhand der Differenz zwischen dem durch Verordnung festgelegten Wert ("anzulegende Wert") und dem quartalsweise errechneten Referenzmarktwert ("RMW") in Cent pro kWh berechnet. Der durch Verordnung festgelegte Wert abzüglich des RMW ergibt die Marktprämie. Das bedeutet: Je geringer der anzulegende Wert und je höher der RMW ist, desto niedriger fällt die Marktprämie aus.

Der anzulegende Wert in Cent pro kWh wird durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ("BMK") im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ("BMDW") festgelegt. Der anzulegende Wert soll gesondert für jede Technologie auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festgelegt werden. Öffentliche Ausschreibungen sind – im Gegensatz zu anderen Technologien – nicht vorgesehen (s dazu noch in Punkt 0).

Nach den im derzeitigen EAG-Entwurf vorgesehenen Verfahren ist der anzulegende Wert ist von BMK und BMDW auf Basis des bzw der Gutachten nach den folgenden Grundsätzen zu bemessen:

  • Der anzulegende Wert hat sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind.
  • Die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen.
  • Erlöse aus der (allfälligen) Vermarktung von Wärme sowie von Herkunftsnachweisen sind zu berücksichtigen.
  • Für Wasserkraftanlagen ist eine Differenzierung nach der Engpassleistung der geförderten Anlage zulässig.

Der anzulegende Wert ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gilt der letztgültige anzulegende Wert weiter. Die Verordnung zur Festlegung des anzulegenden Wertes wird für die Ausbaugeschwindigkeit maßgeblich sein: Wird der anzulegende Wert zu niedrig angesetzt, wird sich das Interesse von Investoren voraussichtlich in Grenzen halten.

Die zweite Variable zur Berechnung der Marktprämie – der RMW – wird landesweit ermittelt: Für die Ermittlung ist grundsätzlich das Handelsergebnis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Die landesweite Marktwertberechnung soll die Optimierung des gesamten Stromsystems fördern.

Der RMW wird für jede Technologie gesondert berechnet ("technologiespezifischer Marktwert"). Der Grund dafür ist, dass bei der Erzeugung aus volatilen (wetterabhängigen) Quellen das teilweise hohe Angebot zu sinkenden Preisen und damit Erlösen führt. Das Heranziehen des RMW sollte zu einer Reduktion der Finanzierungskosten führen, weil technologiespezifische Erlösunsicherheiten verringert werden.

Die Berechnung und Veröffentlichung des RMW erfolgt durch die E-Control am Beginn jedes Quartals für das vergangene Quartal.

Wichtig: Der EAG-Entwurf sieht einen Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation vor. Ergibt sich bei der Berechnung der Marktprämie (anzulegender Wert minus RMW) ein Wert kleiner als null, wird die Marktprämie für Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW mit null festgesetzt. Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW haben, sofern der RMW den anzulegenden Wert um mehr als 40 % übersteigt, 66 % des übersteigenden Teils an die EAG-Förderabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Damit enthält das Marktprämienmodell Elemente eines Differenzkontrakts.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu behandeln. Es gilt also das aus dem ÖSG bekannte first come first served Prinzip.

Anträge haben Informationen zum Förderwerber, die installierte Leistung, die erwartete Jahreserzeugungsmenge, den Standort, eine Projektbeschreibung und einen Kosten- Zeit- und Finanzierungsplan zu enthalten. Außerdem muss im Antrag ein Nachweis enthalten sein, dass für die Neuerrichtung oder Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden. Sämtliche Genehmigungen müssen daher bereits vor Antragstellung vorliegen. Unvollständige Anträge sind (unter Rangverlust) nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.

Förderungen durch Marktprämie werden nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden jährlichen Vergabevolumens gewährt. Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 75.000 kW. Anträge, die nicht bedeckt werden können, sind nicht zu berücksichtigen und müssen im Folgejahr neu eingebracht werden. Es werden keine Wartelisten gebildet. Wird die Wasserkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrags in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursache(n) für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegt (bzw liegen). Das durch die Auflösung des Vertrags freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Achtung: Anders als bisher besteht grundsätzlich keine Abnahmeverpflichtung einer zentralen Stelle ("OeMAG"); es erfolgt eine Direktvermarktung durch den Erzeuger. Betreiber von Kleinanlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung unter 500 kW haben die Möglichkeit sich einen Stromhändler durch den Bilanzgruppenkoordinator ("BKO") zuweisen zu lassen. Bei Zuweisung durch den BKO sind Stromhändler zum Vertragsabschluss verpflichtet.

Wechselmöglichkeit für nach dem ÖSG geförderte Bestandsanlagen

Wasserkraftanlagen, für die ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des ÖSG besteht, können durch Marktprämie gefördert werden, wenn binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des EAG ein Wechselantrag gestellt wird. Die Höhe der Marktprämie bemisst sich in diesen Fällen anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG, der maximalen Förderdauer von 20 Jahren gemäß EAG und der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der BMK festgelegt werden, was aufgrund der Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben wünschenswert und sinnvoll erscheint. Schließt die EAG-Förderabwicklungsstelle mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie ab, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der OeMAG.

Investitionszuschüsse NEU

Neben der Förderung von Wasserkraftanlagen durch Marktprämien enthält der EAG-Entwurf weiters die (bereits im ÖSG vorgesehene) alternative Möglichkeit, bestimme Anlagen durch Investitionszuschüsse zu fördern. Investitionszuschüssen sollen für Neuanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW zur Verfügung stehen, die die bereits in Punkt 0 erwähnten ökologischen Kriterien erfüllen, an das öffentliche Netz angeschlossen sind und mit einem Lastprofilzähler bzw intelligenten Messgerät ausgestattet sind. Weiters kommt eine Förderung durch Investitionszuschüsse auch für Revitalisierungen in Betracht: Bei Revitalisierungen iSd EAG-Entwurfs handelt es sich um eine Sonderform des Repowerings von Wasserkraftanlagen, das gleichzeitig zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustands und zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 10 % führen soll. Für Revitalisierungen gelten weder die ökologischen Kriterien noch die Größenbeschränkung von 1 MW. Sofern im Zuge der Revitalisierung Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes gesetzt werden, dürfen die Engpassleistung und das Regelarbeitsvermögen nach durchgeführter Revitalisierung nicht unter den vor der Revitalisierung erreichten Werten liegen. Wie bereits bisher im ÖSG setzt eine Revitalisierung voraus, dass zumindest zwei der wesentlichen Anlagenteile weiterverwendet werden. Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen werden für Neuerrichtungen und Revitalisierungen getrennt vergeben. Investitionszuschüsse für andere Anlagenerweiterungen als Revitalisierungen sind nicht vorgesehen.

Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse betragen mindestens 30 Millionen Euro. Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen entscheiden, ob sie eine Förderung durch Investitionszuschüsse oder durch Marktprämie bevorzugen. Eine Parallelförderung ist ausgeschlossen.

Die höchstzulässigen Fördersätze pro kW werden durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit der BMDW je Kategorie festgelegt, wobei die Förderhöhe mit 30% des unmittelbar für die Neuerrichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt ist. Die Höhe des Investitionszuschusses darf jedenfalls nicht mehr als 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge.

Besonderes Augenmerk ist auf den Einreichzeitpunkt des Förderansuchens für Investitionszuschüsse zu legen: Einerseits muss das Förderansuchen noch vor Beginn der Arbeiten und andererseits während eines befristeten, acht Wochen nicht unterschreitenden Zeitfensters ("Fördercall") elektronisch bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden. Fördercalls für Investitionszuschüsse an Wasserkraftprojekte sollen nach dem EAG-Entwurf mindestens zweimal jährlich erfolgen und sollen samt verfügbarer Mittel mit Verordnung festgelegt und auf der Website der EAG-Förderabwicklungsstelle kundgemacht werden.

Die Investitionszuschüsse werden nach Maßgabe der jeweiligen Reihung und unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Bei gleicher Förderhöhe gilt das first come first served Prinzip. Wird die Wasserkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die EAG-Förderabwicklungsstelle kann diese Frist allerdings zweimal um bis zu zwölf Monate verlängern, sollte der Fördernehmer glaubhaft darlegen können, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Zusammenfassung / Ausblick

  • Wasserkraftanlagen sollen nach dem EAG-Entwurf entweder durch Investitionszuschüsse oder durch Marktprämien förderfähig sein.
  • Für beide Arten der Förderung sieht der Entwurf ökologische Kriterien als Fördervoraussetzungen vor, deren Einhaltung im Einzelfall zu prüfen sein wird. Aufgrund von Interpretationsspielräumen in den derzeit vorgesehenen Bestimmungen könnte sich diese Einzelfallprüfung durchaus als schwierig erweisen.
  • Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen Produktionskosten von Strom und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Die Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem "anzulegenden Wert" und dem technologiespezifischen "Referenzmarktwert".
  • Der "anzulegende Wert" (als Minuend bei der Ermittlung der Marktprämie) soll im Fall von Wasserkraftanlagen administrativ auf Basis von Gutachten (und nicht wettbewerblich im Rahmen von Ausschreibungen) ermittelt werden. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der geförderten Anlage ist dabei zulässig, was dazu führen kann, dass Groß- und Kleinwasserkraft unterschiedlich stark gefördert werden.
  • Der "Referenzmarktwert" (als Subtrahend bei der Ermittlung der Marktprämie) wird technologiespezifisch anhand des Handelsergebnis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ermittelt.
  • Im Rahmen der Marktprämie können grundsätzlich die ersten 20 MW von Neubau- und Erweiterungsvorhaben gefördert werden. Das jährlichen Vergabevolumens für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 75 MW.
  • Anders als bisher gibt es im Rahmen der Marktprämie keine Abnahmeverpflichtung der Förderstelle, es gilt daher das Prinzip der Direktvermarktung.
  • Investitionszuschüsse im Ausmaß von insgesamt mindestens EUR 30 Millionen sollen nach dem EAG-Entwurf nur für Neuanlagen bis 1 MW Engpassleistung sowie für Revitalisierungen zur Verfügung stehen.
  • Beim Ansuchen auf Gewährung von Investitionszuschüssen wird ein besonderes Augenmerk auf den Einreichzeitpunkt zu legen sein.
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