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30 Juni 2026
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Zwei Quadrate ergeben ein Rechteck: EuG setzt dem Designschutz modularer Produkte Grenzen

Mit Urteil vom 14.01.2026 (Rechtssache T-628/24, LEGO) hat das EuG eine bedeutende Entscheidung zur Eigenart von Unionsgeschmacksmustern im Kontext modularer Spielzeug-Baukastensysteme getroffen. Die Entscheidung wirft wichtige Fragen für Unternehmen auf, die beim Schutz von modularen Systemen auf Designschutz setzen.

Hintergrund

Ein chinesisches Unternehmen beantragte beim EUIPO die Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters der Lego A/S, das als "Bausteine eines Spielzeug-Baukastensystems" beschrieben ist. Der Antrag stützte sich auf fehlende Eigenart gemäß Art. 6 UGMV, wonach der angegriffene rechteckige Baustein keinen anderen Gesamteindruck erzeuge als ein älteres, quadratisches LEGO-Design:

Angefochtenes UGM (2// Wiedergaben angezeigt):

Vorbekanntes Design:

 

Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Designs erzeugten beim informierten Benutzer einen "ähnlichen Gesamteindruck". Das EuG wies die Klage der Lego A/S vollständig ab.

 

Entscheidungsgründe des EuG

Das EuG bestätigte die Nichtigerklärung auf Basis dreier wesentlicher Erwägungen:

  • Geometrische Skalierung als "Fortsetzung desselben Musters": Das EuG stellte fest, dass die Kombination zweier Quadrate naturgemäß ein Rechteck ergibt, sodass der informierte Benutzer das angegriffene rechteckige Design als Fortsetzung desselben Musters wahrnimmt, das bereits im älteren quadratischen Design verkörpert ist. Weder die Formänderung von quadratisch zu rechteckig noch die Hinzufügung einer zweiten Noppe reichten für einen anderen Gesamteindruck aus.

  • Verdeckte Merkmale haben wenig Gewicht: Obwohl das angegriffene Design ein zusätzliches zylindrisches Element auf der Unterseite aufwies, war das EuG der Auffassung, dass dieses bei bestimmungsgemäßer Nutzung – Bausteine werden bei der Handhabung hauptsächlich von oben betrachtet – ein untergeordnetes Detail darstellt, dem der informierte Benutzer keine besondere Aufmerksamkeit schenkt. Dieser Unterschied sei nicht ausreichend, um einen anderen Gesamteindruck zu begründen.

  •  Weite Gestaltungsfreiheit wirkt gegen den Designer: Das Gericht stellte paradoxerweise fest, dass die weite Gestaltungsfreiheit des Designers bei der Form und den Konturen der Bausteine gerade die Schlussfolgerung verstärkt, dass Designs ohne wesentliche Unterschiede denselben Gesamteindruck erzeugen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Diese Entscheidung enthält wichtige Erkenntnisse für Unternehmen, die auf Designschutz setzen – insbesondere bei modularen oder skalierbaren Produktsystemen:

  • Bloße Skalierung womöglich riskant: Wer ein bestehendes Design nur skaliert oder ein Merkmal proportional verdoppelt, läuft Gefahr, dass dem neuen Design die Eigenart abgesprochen wird, wenn das Grundmuster bereits aus dem vorbekannten Formenschatz bekannt ist. Eigenart sollte durch die Kombination mehrerer eigenständiger Gestaltungselemente abgesichert werden, die nicht aus einer einfachen geometrischen Skalierung ableitbar sind.

  • Nutzungsrealität beachten: Bei Merkmalen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung verborgen bleiben – etwa die Unterseite eines Bausteins – besteht die Gefahr, dass ihnen im Rahmen der Gesamteindrucksprüfung kaum Gewicht zukommt. Designregistrierungen sollten sich auf Merkmale konzentrieren, die bei der vorgesehenen Nutzung des Produkts sichtbar sind.

  • Den angewandten Prüfungsmaßstab im Blick behalten: Die Beschwerdekammer – vom EuG unkorrigiert – wendete den Maßstab eines "ähnlichen Gesamteindrucks" an, anstatt den gesetzlichen Maßstab des Art. 6 UGMV, der darauf abstellt, dass der Gesamteindruck eines Designs sich vom Gesamteindruck eines vorbekannten Designs unterscheidet. Diese Verschiebung ist geeignet, die Anforderungen an den Nachweis von Eigenart zu erhöhen und die Schwelle für Nichtigerklärungen zu senken. Unternehmen sollten sich dieses sich entwickelnden Maßstabs bewusst sein, wenn sie die Robustheit ihres Designportfolios bewerten.

Fazit

Diese Entscheidung zeigt, dass im Bereich modularer Systeme geometrische Skalierung und funktionsbedingte Unsichtbarkeit von Merkmalen die Eigenart eines Designs empfindlich beschränken können. Eigenart lässt sich am ehesten durch die Kombination mehrerer eigenständiger Gestaltungselemente absichern, die nicht aus einer einfachen geometrischen Skalierung ableitbar sind.

Die kommentarlose Übernahme der "similar overall impression"-Formel durch das EuG gibt darüber hinaus Anlass zur Sorge: Die Verschiebung vom gesetzlichen Maßstab ist geeignet, die Anforderungen an den Nachweis von Eigenart zu erhöhen und das Designrecht dem markenrechtlichen Verwechslungsschutz anzunähern – eine Entwicklung, die dringend einer Klärung bedarf.